Verstoß gegen das Handyverbot bei vorhandener Freisprechanlage?

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Wenn im Fahrzeug eine Freisprechfunktion vorhanden ist, soll das Telefonieren mit dem Handy in der Hand nicht verboten sein.

Das Oberlandesgericht Stuttgart hat in seiner Entscheidung vom 25.04.2016 entschieden, dass Kraftfahrzeugführer, die während der Fahrt ein mit einer Freisprechanlage verbundenes Mobiltelefon in der Hand halten und über die Freisprechanalage telefonieren, nicht gegen das Verbot der Benutzung von Mobiltelefonen nach § 23 Abs. 1a S. 1 StVO verstoßen, solange sie keine weiteren Funktionen des in der Hand befindlichen Telefons nutzen. Die Entscheidung des OLG Stuttgart gilt somit nicht für Fahrer, die während der Fahrt mit dem Mobiltelefon Kurznachrichten versenden oder im Internet surfen.

Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zu Grunde:

Der Betroffene fuhr mit einem PKW im Straßenverkehr und hielt hierbei sein Mobiltelefon in der rechten Hand. Dabei telefonierte er durch die via Bluetooth verbundene Freisprechanlage des Fahrzeugs. Der Fahrer erklärte in seiner Einlassung, dass er das entsprechende Telefonat bereits vor Antritt der Fahrt begonnen habe. Das Telefon habe sich nach dem Start des Motors via Bluetooth mit dem Fahrzeug verbunden, sodass das Gespräch über die Freisprechvorrichtung in Fahrzeug weiter geführt wurde. Der Fahrer hatte nach seinen Angaben nur vergessen, dass Mobiltelefon aus der Hand zu legen.

Das Amtsgericht in Backnang hatte auf Grund dessen wegen „fahrlässigen Benutzens eines Mobiltelefons mittels Halten des Mobiltelefons während der Fahrt“ eine Geldbuße von 60,00 € festgesetzt. Gegen diese Entscheidung legte der Fahrer die „Rechtsbeschwerde“ ein. Das Gericht begründete seine Entscheidung unter anderem damit, dass es der Zweck des § 23 Abs. 1a StVO sei, die Ablenkung des Fahrers durch ein Mobiltelefon auf ein Minimum zu reduzieren, damit der Fahrzeugführer bei der Fahrt beide Hände am Steuer habe. Dies sei bei einem dauerhaften Telefonat mittels einer Freisprechanlage nicht der Fall, wenn das Telefon ebenfalls dauerhaft in der Hand gehalten werde.

Das OLG Stuttgart, welches nun zu entscheiden hatte, folgte den Ausführungen des AG Backnang nicht. Nach Auffassung des OLG verstößt der Fahrer, der über eine Freisprechanlage telefoniert, nicht gegen § 23 Abs. 1a S. 1 StVO, solange er keine weiteren Funktionen des in der Hand gehaltenen Telefons nutzt. Seine Entscheidung begründet das Gericht unter anderem mit dem Wortlaut des § 23 Abs. 1a S. 1 StVO. Danach darf der Fahrzeugführer ein Mobil- oder Autotelefon nicht benutzen, wenn hierfür das Mobiltelefon oder der Hörer des Autotelefons aufgenommen oder gehalten werden muss. Der Wortlaut des Gesetzes hatte sich durch eine zuvor stattgefundene Änderung dieser Norm verengt und umfasst nun nicht mehr jegliches Mobilfunkgerät, sondern nur noch diejenigen, die zur Benutzung gehalten werden müssen.

Aus Sicht des Gerichts hat diese Änderung dazu geführt, dass an den alten Auslegungen der betreffenden Vorschrift nicht mehr festgehalten werden kann, da der Wortlaut nun enger gestaltet ist, denn der Benutzung einer Freisprechanlage wohne gerade der Zweck inne, dass beide Hände für das Fahren zu Verfügung stehen. Die Verwendung eines Mobiltelefons, welches mit Bluetooth mit dem Auto verbunden ist, sei somit kein „Benutzen“ i. S. d. § 23 Abs. 1a S. 1 StVO, wenn der Fahrzeugführer dazu den Telefonhörer / das Telefon nicht aufnehmen oder halten müsse.

Darüber hinaus zieht das OLG auch den Zweck der Norm des § 23 Abs. 1a S. 1 StVO heran. Die Vorschrift sei vor dem Hintergrund wissenschaftlicher Untersuchungen erlassen worden, wonach sich die Unfallrisiken beim Benutzen einer Freisprechanlage zum Vergleich eines Telefonats ohne Benutzung einer solchen Freisprechanlage um 50 % reduziert. Es sollte damit eine mentale Überlastung des Fahrers vermieden werden. Das bloße In-den-Händen-Halten eines Telefons, welches mit der Freisprechanlage verbunden ist, begründet in dieser Hinsicht nach Auffassung des Gerichts kein eigenständiges Gefährdungspotential.

Und schließlich, so das OLG, habe der Gesetzgeber die Benutzung anderer Geräte oder Tätigkeiten, die es erforderlich machen, dass sich nicht beide Hände am Steuer befinden, nicht ebenso verboten (Radio bedienen, rauchen im Fahrzeug, das Navigationsgerät benutzen etc.). Aus Sicht des OLG Stuttgart bestünden keine Gründe, die eine unterschiedliche Behandlung dieser beiden Konstellationen rechtfertigen würden.  Darüber hinaus entspreche es auch dem Willen des Gesetzgebers, welcher durch den § 23 Abs. 1a S. 1 StVO offensichtlich verhindern wolle, dass der Fahrer einen Gegenstand in der Hand hält, den er nicht so ohne Weiteres schnell loslassen kann.

Die Einlassung des Fahrers, er habe das Telefonat vor Antritt der Fahrt begonnen, konnte letztlich nicht wiederlegt werden, sodass das Gericht davon ausgegangen ist, dass das Telefon welches sich bei Antritt der Fahrt via Bluetooth mit der Freisprechanlage verbunden hatte nicht aufgenommen werden musste. Der Tatbestand des § 23 Abs. 1a S. 1 StVO war somit aus sich des OLG Stuttgart nicht gegeben, woraufhin es den betroffenen Fahrer frei sprach.

In der Zusammenfassung kann man also feststellen, dass das bloße In-der-Hand-Halten eines Mobiltelefons während der Fahrt noch keine Ordnungswidrigkeit ist , soweit es während eines Telefonat mit der Freisprechanlage verbunden ist, und keine weiteren Funktion des Telefons genutzt wird, die den Fahrer in seiner Konzentration auf den Verkehr beinträchtigen.

Allerdings muss an dieser Stelle deutlich gemacht werden, dass es sich hier um eine bislang einmalige Entscheidung eines Obersten Landesgerichtes handelt. Die meisten anderen Gerichte verurteilen bislang die Fahrt-Telefonierer konsequent wegen eines Verstoßes gegen § 23 StVO.

(OLG Stuttgart, Beschluss vom 25.04.2016, Az.: 4 Ss 212/16)

Rechtsanwalt Daniel Krug

Mit Unterstützung durch Rechtsreferendar Markus Bolik


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