Vertragliche Nebenpflichtverletzung des Verkäufers durch mangelhafte Verpackung
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Normalerweise verhält es sich so, dass beim Versendungskauf die Gefahr, dass die Ware beschädigt, zerstört oder gar verloren geht, mit der Übergabe der Ware an den Paketdienst auf den Käufer übergeht. Dieses ist so in § 447 BGB geregelt. Lediglich für den Verbrauchsgüterkauf, also bei Verträgen zwischen einem Verbraucher und beispielsweise einem gewerblichen Versandhändler, gilt dieses nicht.
Verkauft also jemand als Privatperson etwas über eBay, dann geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung mit der Übergabe an den Paketdienst auf den Käufer über.
Das gilt aber nicht uneingeschränkt. Es gehört zu den Nebenpflichten des Verkäufers, dass er die Ware für den Transport ausreichend verpackt, sodass die Ware nicht beschädigt werden oder herausfallen, bzw. leicht herausgenommen werden kann.
Das AG Wennigsen (Urt. v. 14.07.2014 – 14 C 9/14) hat zudem festgestellt, dass auch eine äußere Beschriftung des Pakets, aus der der genaue Inhalt der Sendung ersichtlich ist und so für Dritte Anlass bietet, sich des Inhalts zu bemächtigen, eine vertragliche Nebenpflichtverletzung darstellt.
Für den Verkäufer ist es daher wichtig, für die im jeweiligen Einzelfall angemessene Verpackung zu sorgen. Von einer Versendung der Ware lediglich in deren Verkaufsverpackung ist dringend abzuraten.
http://www.ra-becker-hamburg.de/urteile/Haftung_Verkaufer_fuer_zufaelligen_Untergang_AG_Wennigsen_14_C_9-14.htm
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