Vertragsrecht: Der Lack ist ab! Wenn das Auto zwar sauber, aber kaputt aus der Waschstraße kommt
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Es ist eine helle Freude für den Autofahrer, wenn sein PKW mit glänzendem Lack und blitzenden Felgen aus den Tiefen der Waschanlage wieder auftaucht. In den meisten Fällen wohnt der Fahrer dem Schauspiel der Bürsten bei und lässt sich am Steuer seines Fahrzeugs ganz entspannt vom Transportband durch die PKW-Dusche schieben. Umso ärgerlicher ist es, wenn bei der Nutzung der Waschanlage Schäden entstehen und Streitigkeiten zwischen Betreiber und Nutzer die Folge sind. Rechtsanwalt Martin J. Warm erklärt, worauf zu achten ist.
In der Regel hat der Geschädigte nachzuweisen, dass der Schaden in der Waschstraße entstanden ist. Das ist nicht ganz einfach – wer hat schon vorher sein Fahrzeug von allen Seiten fotografiert und die Unversehrtheit lückenlos dokumentiert? Hinzu kommt, dass Waschanlagenbetreiber ihre Haftung mit entsprechend formulierten Aushängen ausschließen wollen, um der Gefahr der leichten Fahrlässigkeit aus dem Weg zu gehen. Aber nicht jeder Haftungsausschluss hat Gültigkeit!
Die Schwierigkeit von Freizeichnungsklauseln liegt in der unangemessenen Benachteiligung des Kunden.
Gesetz geht von generellem Verschulden des Betreibers aus
Gemäß § 280 Abs. 1Satz 2 BGB wird grundsätzlich von einem Verschulden des Betreibers ausgegangen. Der Kunde nutzt die Anlage mit dem berechtigten Vertrauen, einfach nur ein sauberes Auto zu erhalten. Er geht davon aus, dass sein Fahrzeug unversehrt aus dem Waschvorgang hervorgeht und rechnet nicht mit einem Schaden – schon gar nicht in einer Höhe, die in keinem Verhältnis zum Nutzungsentgelt der Waschanlage steht. Egal ob defekte Außenspiegel oder Zierleisten, Dellen oder Lackschäden: Der PKW-Fahrer muss aus seiner gängigen Lebenserfahrung heraus davon ausgehen, dass der Betreiber der Waschanlage für den Schaden aufkommt.
Genereller Haftungsausschluss kann gegen Gebot von Treu und Glauben verstoßen
Der Ausschluss einer solchen Haftung verstößt demnach gegen das Gebot von Treu und Glauben (§§ 242, 307 Abs. 1 BGB). Es scheint logisch, dass ein Außenspiegel nicht von einer Haftung ausgenommen sein kann, da dieser unmittelbar zum Fahrzeug gehört. Selbst bei einem abgerissenen Tankdeckel hätte der Betreiber, um einer Haftung zu entgehen, mit einem Hinweisschild darauf aufmerksam machen müssen, dass Tankklappen und ähnliche, leicht zu bewegende Teile des PKW gesondert zu sichern seien.
Bundesgerichtshof hat bestimmte Klauseln für unwirksam erklärt
Folgende Klauseln hat der BGH mit Urteil X ZR 133/03 vom 30.11.2004 für unwirksam erklärt: „Eine Haftung für die Beschädigung der außen an der Karosserie angebrachten Teile, wie z. B. Zierleisten, Spiegel, Antennen, sowie dadurch verursachte Lack- und Schrammschäden, bleibt ausgeschlossen, es sei denn, dass den Waschanlagenunternehmer eine Haftung aus grobem Verschulden trifft.“
Weiterhin für unwirksam erklärte das Gericht die Formulierung „Folgeschäden werden nicht ersetzt, es sei denn, dass den Waschanlagenunternehmer eine Haftung aus grobem Verschulden trifft.“
Um die Problematik zu verdeutlichen, folgen einige Beispiele. Ein Waschanlagenbetreiber hat an der Einfahrt zu seiner Waschstraße den allgemeinen Hinweis „Automatic N“ und „nicht bremsen“ angeschlagen. Ein automatikbetriebenes Fahrzeug ist am Ende der Waschstraße rückwärts gerollt und mit den Trocknungsdüsen kollidiert. Sachverständige hielten zwei Gründe für das Zurückrollen möglich:
- Das Ampellicht schaltete zu früh auf „Grün“
- der Geschädigte habe noch vor Aufleuchten des grünen Lichts den Motor gestartet.
Keine dieser Möglichkeiten wurde als Verschulden des Kunden gewertet, sondern dem Betreiber der Waschanlage zugeordnet. Egal, welche Variante ursächlich für den Schaden war: Der Kunde wollte aufgrund seiner Erwartungshaltung lediglich in Startbereitschaft gehen. Das Gericht war der Auffassung, dass es eines weiteren, konkreten Hinweises bedurft hätte: Nämlich dass bei Automatikfahrzeugen der Motor nicht vor Aufleuchten des grünen Lichts gestartet werden darf. Die allgemeinen Hinweise an der Einfahrt zur Waschstraße sah das Gericht als nicht ausreichend an (LG Arnsberg, Urteil 1 S 936/14 vom 07.07.2015).
Bei einer Kombi-Limousine, die serienmäßig mit einem Heckspoiler aus Kunststoff ausgestattet ist, riss der Spoiler beim Waschvorgang ab. Der Geschädigte meinte, eine Fehlfunktion der Waschanlage sei Ursache und klagte. Die AGB des Waschanlagenbetreibers enthielten folgende Formulierung: „Eine Haftung des Betreibers entfällt insbesondere dann, wenn ein Schaden durch oder an nicht ordnungsgemäß befestigten oder nachträglich angebrachten Fahrzeug-Teilen, die nicht zur Serienausstattung gehören (z. B. Spoiler, Antenne o.ä.) verursacht worden bzw. entstanden ist, sofern nicht der Betreiber oder sein Personal grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz trifft oder eine wesentliche Vertragspflicht verletzt wurde.“ Den Hinweis des Betreibers an das Gericht, dass „das Fahrzeug konstruktiv ungeeignet“ für die Nutzung seiner Waschanlage sei, legte das Gericht so aus, dass im Umkehrschluss „die Waschanlage konstruktiv ungeeignet“ für dieses Fahrzeug sei. In zweiter Instanz wurde der Waschanlagenbetreiber zum Schadensersatz verurteilt. Aus der Erwartungshaltung des Kunden heraus ist es eine Nebenpflicht, das Fahrzeug schadensfrei aus dem Waschvorgang hervorgehen zu lassen. Diese Pflicht hat der Betreiber verletzt, denn er hätte das Fahrzeug an der Einfahrt zurückweisen müssen. Im Leitsatz des Gerichts heißt es: „Ist die Waschanlage konstruktionsbedingt nicht für serienmäßig ausgerüstete PKW eines bestimmten Typs geeignet, haftet der Betreiber der Anlage für Schäden am Fahrzeug durch den Waschvorgang“ (OLG Karlsruhe 9U 29/14 vom 24.06.2015). Bleibt die Frage, welche Fahrzeugtypen kompatibel mit der Waschanlage sind. Auch hier sieht das Gericht gemäß dem obigen Urteil die Pflicht beim Betreiber. Er muss sich bei Herstellern und Verbänden informieren, welche Fahrzeugtypen konstruktionsbedingt nicht für seine Waschanlage geeignet sind.
Achtung: Der Waschanlagenbetreiber muss hingegen nicht explizit darauf hinweisen, dass es bei Fahrzeugen, die nicht den Vorschriften der StVZO entsprechen (Tieferlegung von weniger als 11 cm Bodenfreiheit), zu Schäden durch die Benutzung der Anlage kommen kann!
Anders bei Fehlverhalten des PKW-Fahrers
Auch ein Fehlverhalten des PKW-Fahrers kann zu einem Schaden führen. Legt der Fahrer aus Versehen den Rückwärtsgang ein, schaltet er entgegen aller Hinweise den Motor ab oder fährt er schief auf das Transportband, trifft den Betreiber keine Schuld. In einem Fall ließ ein Mann sein Fahrzeug allein durch die Waschstraße fahren. Der führerlose PKW rollte nach Beendigung des Waschvorganges auf die Straße und kollidierte mit einem LKW – der Betreiber war von der Schuld befreit, weil er ausdrücklich darauf hingewiesen hatte, dass das Fahrzeug nicht zu verlassen sei. Voraussetzung für eine Haftung des Fahrers ist also auch hier die Hinweispflicht des Betreibers. Neben der Hinweispflicht kommt den Anweisungen des Personals Bedeutung zu. Die PKW-Fahrer lenken ihre Fahrzeuge nach ihrer Anleitung auf die Transportschienen. Dieser Vorgang wird in der Regel von einem Mitarbeiter des Betreibers kontrolliert. So obliegt es diesem, für einen ordnungsgemäßen Stand des Fahrzeugs zu sorgen. Kommt es infolge fehlerhafter Einweisung des Mitarbeiters zu einer Beschädigung am Fahrzeug, haftet der Waschanlagenbetreiber, da dieser sich das Verschulden des Mitarbeiters zurechnen lassen muss.
Mein TIPP: Nehmen Sie es mit Ihren Formulierungen und Anweisungen genau. Wichtig ist nicht, was auf dem Schild steht, sondern häufig das, was nicht darauf steht. Gehen Sie kein Risiko ein! Sollte es zu einem Schaden kommen, nehmen Sie diesen sachlich auf und dokumentieren ihn so genau wie möglich. Fotos und schriftlich festgehaltene Aussagen sind hilfreich. Häufig ist es ist ratsam, einen Sachverständigen hinzuzuziehen, denn viele Schäden, die vermeintlich in der Waschstraße entstanden sind, waren schon vorher vorhanden.
Mitgeteilt von Martin J. Warm, Rechtsanwalt und Fachanwalt, Warm & Kollegen Rechtsanwälte, Paderborn
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