Verwaltung von Immobilien im Erbrecht
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Wenn die Mitglieder einer Erbengemeinschaft jeweils in guten finanziellen Verhältnissen leben und keiner der Erben kurzfristig finanzielle Mittel benötigt, behalten die Erben die Immobilie meist in ungeteilter Erbengemeinschaft über viele Jahre hinweg. Die Erbengemeinschaft ist sich der Tragweite ihrer Entscheidung zu Anfang meist nicht bewusst. Die Immobilie muss nämlich verwaltet werden. Die Verwaltung kann nur gemeinschaftlich geschehen. Dies bedeutet im Einzelnen Folgendes:
Renovierungen müssen gemeinsam geplant und durchgeführt werden. Bei einer vermieteten Wohnung wird die Erbengemeinschaft Vermieter. Mieterhöhungen, Abmahnungen säumiger Mieter und vor allem Kündigungen des Mietverhältnisses können nur von der Erbengemeinschaft insgesamt ausgesprochen werden. Ist nur ein Erbe mit einer Maßnahme der übrigen Erben nicht einverstanden, ist die Erbengemeinschaft im konkreten Fall nicht handlungsfähig. Soll die Immobilie, weil sie einigen Mitglieder der Erbengemeinschaft „lästig" wird, schließlich doch verkauft und nicht mehr verwaltet werden, kann der Verkauf der Immobilie nur gemeinschaftlich vorgenommen werden, d. h. der notarielle Kaufvertrag bedarf zu seiner Wirksamkeit der Unterschrift jedes einzelnen Erben. Selbstverständlich kann die Erbengemeinschaft die ihr lästige Verwaltung der Immobilie auch einem Miterben oder einer außenstehenden Person übertragen bzw. eine entsprechende Verwaltungsvereinbarung treffen. Ohne eine angemessene monatliche Vergütung dürfte sich hierzu allerdings niemand bereiterklären. Um all diesen Problemen aus dem Weg zu gehen, sollte sich die Erbengemeinschaft nach Tode des Erblassers baldmöglichst auf einen freihändigen Verkauf der Immobilie einigen.
Rolf Pommée
Rechtsanwalt
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