Verweisung in der Berufsunfähigkeitsversicherung
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Wer berufsunfähig ist und eine dieses Lebensrisiko abfedernde BU-Versicherung abgeschlossen hat, stellt nicht selten fest, dass er dennoch kein Geld bekommt.
Wer aber seine BU-Rente erhält, wird meist nach 1 bis 2 Jahren zu einer sogenannten Nachprüfung geschickt, vor allem, weil die BU-Versicherung erfahren hat, dass der Berufsunfähige inzwischen eine „andere Tätigkeit" ausübt. Die Folge ist oft, dass derjenige wieder seine Rente verliert.
Doch die Erfahrung zeigt, dass eine Vielzahl von verweigerten oder entzogenen Renten zu Unrecht erfolgt. Die Versicherung beruft sich in der Regel auf die Möglichkeit, den berufsunfähigen Kunden „zu verweisen". Diese Verweisung geht allerdings nur, wenn die Verweisung überhaupt vertraglich vereinbart ist. Vorausgesetzt, dies ist der Fall, muss die Verweisung den Verdienst berücksichtigen. Ist dieser je nach vorherigem Einkommen um höchsten 20 % niedriger, scheidet eine Verweisung aus. Manchmal kann aber bei besonders geringem Einkommen schon eine Reduktion von 5 bis 10 % nicht hinnehmbar sein. Das gleiche gilt, wenn der Verweisungsberuf nicht im Status oder Ansehen gleichberechtigt ist. So kann jemand, der etwa Personalverantwortung als Abteilungs- oder Gruppenleiter hatte, nicht ans Fließband verwiesen werden, selbst wenn er dort das gleichhohe Gehalt verdienen würde. Auch selbstständige Handwerksmeister können in der Regel nicht auf einen Job im Baumarkt verwiesen werden.
Daraus folgt, dass im Falle der Anerkennung der Berufsunfähigkeit im Rahmen der Nachprüfung eine Verweisung auf den „neuen" Beruf unzulässig wäre, der Versicherungsnehmer beide Einkommen, also BU-Rente und Lohn aus der neuen aber „minderwertigeren" Tätigkeit behalten darf.
Allerdings ist der Einzelfall immer konkret zu prüfen. Hier gilt, dass nur der im BU-Versicherungsrecht erfahrene Anwalt an den Versicherungsnehmer die richtigen Fragen stellen kann, damit der Schutz nicht verloren geht.
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