Voltage Pictures LLC. lässt durch FAREDS „American Heist“ abmahnen
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Die FAREDS Rechtsanwaltsgesellschaft mahnt im Auftrag der Voltage Pictures LLC. Anschlussinhaber wegen Urheberrechtsverletzungen an dem Film „American Heist“ ab. Gefordert wird die Abgabe einer strafbewehrte Unterlassungserklärung sowie die Begleichung eines Abgeltungsbetrages. Käme der Abgemahnte den Forderungen nach, so sehe die Rechteinhaberin von weiteren rechtliche Schritten ab und die Angelegenheit als erledigt an.
Der Rechteinhaber beauftragt regelmäßig eine Rechtsanwaltskanzlei damit, aufgrund einer begangenen Urheberrechtsverletzung tätig zu werden. Die Abmahnung ist dabei die Aufforderung, ein bestimmtes Verhalten zukünftig zu unterlassen. In dem Falle der Abmahnung der FAREDS Rechtsanwaltsgesellschaft wegen einer Urheberrechtsverletzung an dem Film „American Heist“ handelt sich bei dem Verhalten um illegales Filesharing. Das heißt, dem Abgemahnten wird zur Last gelegt den Film „American Heist“ innerhalb einer Online-Tauschbörse anderen Nutzern der selbigen illegal zur Verfügung gestellt zu haben. Dieses zur Verfügung Stellen heißt aber auch, dass das Werk öffentlich zur Verfügung gestellt wurde und dies ist ein urheberrechtlich geschütztes Recht des Urhebers beziehungsweise des Rechteinhabers. Ohne eine Einwilligung ist demnach regelmäßig eine Rechtsverletzung zu bejahen.
Diese Urheberrechtsverletzung wird meist durch ein eingeschaltetes Ermittlungsunternehmen den abgemahnten Anschlussinhabern über die IP-Adresse ermittelt. Haben daher auch Sie eine Abmahnung von der FAREDS Rechtsanwaltsgesellschaft wegen einer Urheberrechtsverletzung an dem Film „American Heist“ erhalten, können Sie in der Regel davon ausgehen, dass über ihren Internetanschluss aus eine Urheberrechtsverletzung begangen wurde.
Wie reagiere ich am besten auf eine Abmahnung?
Wenn auch Sie im Briefkasten ein Abmahnschreiben der FAREDS Rechtsanwaltsgesellschaft wegen einer Urheberrechtsverletzung an dem Film „American Heist“ vorgefunden haben, sollten Sie nicht in Panik geraten und voreilige Handlungen vornehmen. Eine übereilte Zahlung des geforderten Betrags schließt eine Verhandlung über die Höhe oder eine gesamte Zurückweisung von vornherein aus.
Stattdessen sollten Sie also schnellstmöglich einen fachkundigen Rechtsanwalt aufsuchen. Dieser kann die rechtliche Überprüfung der Forderungen der Gegenseite vornehmen und Ihnen die bestehenden Verteidigungsmöglichkeiten aufzeigen. Des Weiteren kann er Ihnen bei der Abfassung einer modifizierten Unterlassungserklärung behilflich sein. In der Regel ist die vorformulierte Unterlassungserklärung nämlich zu weit gefasst und enthält nachteilige Klauseln. Aufgrund dessen raten wir stets zu der Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung, die sich auf die notwendigen Angaben beschränkt.
Hafte ich in jedem Fall für die begangene Urheberrechtsverletzung?
Auch wenn bei dem Erhalt einer Abmahnung der FAREDS Rechtsanwaltsgesellschaft wegen einer Urheberrechtsverletzung an dem Film „American Heist“ davon ausgegangen werden kann, dass über ihren Anschluss eine Urheberrechtsverletzung veranlasst wurde, heißt das nicht, dass Sie auch dafür die (volle) Verantwortung übernehmen müssen. Es besteht zwar vorab die tatsächliche Vermutung, dass der Anschlussinhaber der Täter der Urheberrechtsverletzung an dem Film „American Heist“ ist. Diese Vermutung kann jedoch widerlegt werden. Wenn der Betroffene beweisen kann, dass nicht er, sondern ein Dritter, der den Internetanschluss mitgenutzt hat, die Urheberrechtsverletzung begangen hat oder auch nur ernsthaft die Möglichkeit besteht, dass ein andere Täter sein könnte, so scheidet eine Inanspruchnahme des Anschlussinhabers als Täter aus. Dennoch könnten die Anschlussinhaber als sogenannte Störer in die Haftung genommen werden. Vorteil der Störerhaftung ist, dass kein Schadensersatz geleistet werden muss. Eine Haftungsbefreiung kommt in Betracht, wenn der Störer dann noch beweissicher darlegen kann, dass er seinen Internetanschluss ausreichend gesichert hat (hier reicht schon eine WPA2-Verschlüsselung aus) und seinen ihm obliegenden Aufsichts- und Kontrollpflichten nachgekommen ist.
Welche Haftung einschlägig ist, ist regelmäßig an Hand des Einzelfalles zu beurteilen.
Gerne können Sie uns unter der Telefonnummer 030 / 965 359 854 in einem Erstgespräch uns Ihren Fall schildern, um eine erste anwaltliche Einschätzung zu erhalten. Danach unterbreiten wir Ihnen gerne ein unverbindliches Angebot. Gerne können Sie auch das auf dieser Website vorhandene Kontaktformular ausfüllen.
Wir freuen uns von Ihnen zu hören, Ihr Team von abmahnhelfer.de!
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