Von skulpturalen Kunstwerken (und Gartenzwergen) im Sondernutzungs-Garten!

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Skurrile Menschen, Künstler und Individualisten gibt es überall - auch im Wohnungseigentum.

Lässt der Balkon nur geringen und versteckten Raum für individuelle Entfaltungen, so gibt der sondergenutzte Garten dem feinsinnigen Eigentümer eine größere und deutlicher wahrnehmbare Location für eigene (und eigenwillige) Gestaltungswünsche.

Daran entzünden sich brennende Fragen: Darf der das denn? Und solche Fragen landen vor Gericht!

Worum geht es?

Ein Eigentümer gestaltet „seinen" Garten mit einem Weg aus weißen Kieselsteinen, dessen Ränder er mit übermannsgroßen Skulpturen seiner Ehefrau verziert. Weitere große Plastiken sind über den grünen Rasen dekoriert.

Dem weniger kunstbeflissenen Nachbarn gefällt die Anlage nicht. Er verlangt Rückbau, damit die Gartenfläche des Künstlerin-Gemahls wieder so aussieht wie die anderen Gärten auch - nämlich parkähnlich und nicht museal.

Kurz vor Weihnachten (Urteil vom 12.12.2012 - 318 S 31/12) entscheidet das Landgericht Hamburg die Auseinandersetzung - natürlich „salomonisch".

Das Sondernutzungsrecht an der Gartenfläche berechtigt den Inhaber zu einer „gärtnerischen Nutzung". Dazu gehört auch die Befugnis zur „gärtnerischen Umgestaltung". Dazu zählt ein Trampelpfad durch den Rasen, das Kürzen und Entfernen von Büschen und Hecken oder die Anlage eines japanischen Steingartens.

Unzulässig sind aber „grundlegende Umgestaltungen", die sich nachteilig auf das Erscheinungsbild der Gesamtanlage auswirken, etwa ein Marmorgarten in Form vollflächig verlegter Marmorplatten.

Nach diesen Maßstäben geht dem Gericht der Skulpturengarten des Kunstfreundes weit über eine bloße gärtnerische Nutzung hinaus. Es handele sich bei den Plastiken nicht mehr nur um Stilmittel einer gärtnerischen Gestaltung, sondern um einen „Wirkbereich" zur Präsentation des künstlerischen Schaffens der Eigentümergattin. Die Anzahl und die Anordnung entlang dem schneeweißen Kiesweg zwinge den Blick auf dieses „Kunstforum". Folge: Der Eigentümer muss das Skulpturenensemble am Kiesweg entfernen. Er kann sich insoweit auch nicht auf die Kunstfreiheit nach Art. 5 Abs. 3 des Grundgesetzes berufen. Denn die sei abzuwägen gegen das ebenfalls grundrechtlich geschützte Eigentum der Nachbarn, das hier den Ausschlag gebe.

Hingegen dürfen die auf dem Rasen verteilten Skulpturen bleiben. Sie entsprechen, so das Gericht, einer „dem Normalmaß entsprechenden Gartennutzung". Dazu dürften wohl auch Gartenzwerge in üblichem Umfang und in üblicher Gestaltung gehören. Ob Kitsch oder Kunst: Die Üblichkeit entscheidet.

Nur die Sache ist verloren, die man aufgibt.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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