Voraussetzungen und Folgen einer einvernehmlichen Scheidung
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Eine Scheidung ist einvernehmlich, wenn die Ehegatten jedenfalls vor Gericht über nichts streiten wollen. Das bedeutet, entweder beide Seiten legen den Scheidungsantrag ein oder nur eine Seite, aber die andere stimmt zu. Es werden zusammen mit dem Scheidungsantrag keine weiteren Anträge gestellt, kein Unterhalt, kein Zugewinnausgleich, kein Sorgerecht oder Sonstiges beansprucht.
Insofern ist Voraussetzung für die einvernehmliche Scheidung, dass Sie sich beide einig sind, sich scheiden lassen zu wollen und keine weiteren Ansprüche geltend zu machen. Zu beachten ist dabei, dass der Versorgungsausgleich in jedem Fall, unabhängig von Ihrem Antrag, durchgeführt wird. Dass die jeweiligen Rentenanwartschaften ausgeglichen werden, gehört also auch bei einer einvernehmlichen Scheidung grundsätzlich dazu.
Wenn Sie im Zusammenhang mit der Scheidung Vermögensauseinandersetzung, Unterhalt etc. regeln möchten, aber dafür nicht vor Gericht gehen wollen, sondern sich eben einvernehmlich scheiden lassen wollen, dann empfiehlt sich, eine Scheidungsfolgenvereinbarung vor einer Notar:in zu schließen. Im Vorfeld können Sie sich hierzu von einer Rechtsanwält:in beraten lassen.
Durch eine einvernehmliche Scheidung können Sie erhebliche Kosten sparen, insbesondere dann, wenn Sie sich eine:n Anwält:in „teilen“. Rein formal geht das nicht, weil ein:e Anwält:in nur eine:n Beteiligte:n vertreten darf. Sie könne natürlich trotzdem unter sich ausmachen, dass Sie die Kosten aufteilen. Für eine Scheidung ist ein:e Anwält:in zwingend, aber nur auf einer Seite. Auf der anderen Seite ist ausreichend, wenn die:der Beteiligte dem Scheidungsantrag zustimmt.
Die Kosten errechnen sich aus den monatlichen Nettoeinkommen beider Beteiligten, dem vorhandenen Vermögen und Anzahl der Rentenanwartschaften, die aufgeteilt werden. Es entstehen Anwalts- und Gerichtskosten. Eine Scheidung kann durchaus mehrere Tausend Euro kosten. Wenn Sie sich das nicht leisten können, gibt es die Möglichkeit, Verfahrenskostenhilfe zu beantragen. Eine einvernehmliche Scheidung ist immer günstiger als eine streitige.
Über eine einvernehmliche Scheidung wird außerdem deutlich schneller entschieden als über eine streitige.
Das Trennungsjahr muss abgewartet werden. Über Sinn und Zweck des Trennungsjahres kann man streiten, aber es entspricht in Deutschland immer noch der aktuellen Gesetzeslage. Ca. sechs Wochen vor Ablauf des Trennungsjahres kann der Scheidungsantrag eingelegt werden. Bis dieser zugestellt ist und ein Gerichtstermin anberaumt wurde, wird das Trennungsjahr abgelaufen sein. Der Richter hört Sie dann bei Gericht an. Er stellt Fragen und geht dadurch sicher, dass Sie wirklich ein Jahr getrennt waren und nicht wieder zusammenkommen werden. Der Richter merkt es, wenn Sie lügen. Von daher empfiehlt es sich nicht, beim Trennungszeitpunkt zu lügen, um die Scheidung zu beschleunigen.
Nach der Anhörung wird der Richter Sie scheiden. Um die Scheidung weiter zu beschleunigen, können Sie auf Rechtsmittel verzichten, dadurch wird das Urteil sofort rechtskräftig. Dafür benötigen aber wieder beide Seiten eine:n Rechtsanwält:in.
Das Verfahren dauert so von der Antragstellung bis zur rechtskräftigen Scheidung ein bis vier Monate, wenn es „schnell“ geht. Dauert die Klärung von Rentenanwartschaften länger, kann sich das Verfahren auch über ein Jahr oder noch länger hinziehen.
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