Vorladung, Beschlagnahme, Hausdurchsuchung Vorwurf Sexueller Missbrauch von Kindern ohne Körperkontakt
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Im Jahre 2021 hat der deutsche Gesetzgeber den Abschnitt zu Sexualdelikten gegenüber Kindern umfassend reformiert und eine Erweiterung der Strafbarkeit vorgenommen. Insbesondere der sexuelle Missbrauch von Kindern wurde auf den Missbrauch ohne Körperkontakt erweitert und eine eigene Strafnorm geschaffen.
Auch ein „Ich hab niemanden angefasst“ steht mitunter heutzutage unter Strafe.
Eines steht zu Beginn fest: Die Opfer sind immer Kinder.
Wie hoch ist die Strafe für sexuellen Kindesmissbrauch ohne Körperkontakt mit dem Kind?
Der sexuelle Missbrauch von Kindern ohne Körperkontakt gem. § 176a StGB wird mit einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu 10 Jahren bestraft.
Eine Verurteilung wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern (auch ohne Körperkontakt) kann darüber hinaus zusätzlich sowohl mit sozialen aus auch schweren beruflichen Konsequenzen einhergehen. Einige Berufe können mit einer derartigen Eintragung im Führungszeugnis und im Bundeszentralregister nicht mehr ausgeführt werden.
Wer ist Kind im Sinne des sexuellen Missbrauchs von Kindern ohne Körperkontakt?
Das Gesetz kennt viele Unterscheidungen: Heranwachsender, Jugendlicher und Kind.
Bei der Einstufung als Kind kommt es nicht – wie oft angenommen – auf die geistige oder sittliche Reife einer Person an. Auch das Erreichen der magischen Grenze des 18. Lebensjahres spielt keine Rolle.
§ 176 Abs. 1 StGB definiert ein Kind als eine Person unter 14 Jahren. Es handelt sich hierbei um eine absolute und damit starre Altersgrenze.
Was bedeutet sexueller Missbrauch ohne Körperkontakt?
Der Begriff des Missbrauches sagt jedem etwas. Jeder macht sich Vorstellungen. Die Gedanken kommen ins Straucheln, wenn die Einschränkung „ohne Körperkontakt“ gemacht wird.
Die erste Frage – geht denn das?
Kann man sich wegen sexuellen Missbrauchs strafbar machen, ohne dass das Kind berührt wird?
Ja! Nicht immer sind direkte körperliche Einwirkungen Grundvoraussetzung für die Annahme einer Strafbarkeit wegen sexuellen Missbrauches. Folgende Handlungen stellt das Gesetz auch ohne direkten körperlichen Kontakt mit dem Kindskörper gem. § 176a StGB unter Strafe:
- Die Vornahme sexueller Handlungen vor einem Kind oder die Vornahme solcher vor einem Kind durch eine dritte Person.
- Bestimmung des Kindes zu sexuellen Handlungen (sofern nicht bereits durch den sexuellen Missbrauch von Kindern nach § 176 StGB erfasst).
- Einwirken auf ein Kind durch einen pornographischen Inhalt oder durch entsprechendes Reden.
- Das Anbieten oder das Versprechen des Nachweises eines Kindes für eine Tat nach Nr. 1
Vornahme sexueller Handlungen vor einem Kind als sexueller Kindesmissbrauch
Es ist also unter Anderem verboten, sexuelle Handlungen vor einem Kind vorzunehmen.
Eine sexuelle Handlung liegt vor, wenn nach dem äußeren Erscheinungsbild das Geschlechtliche des Menschen im Mittelpunkt der Handlung steht und diese somit als unmittelbaren Gegenstand hat.
Gemeint sind nach § 176a Abs. 1 Nr. 1 StGB Handlungen, die der Täter an sich selbst oder einem Dritten vornimmt bzw. von diesem an sich vornehmen lässt.
Zum Beispiel: Selbstbefriedigung vor dem Kind.
Der Dritte kann dabei ebenfalls ein Kind sein. Es ist dabei nicht erforderlich, dass das Kind den sexuellen Bezug der Handlung erkennt, sondern eine bloße Wahrnehmung ist ausreichend.
Wichtig zu wissen! Eine zeitgleiche Wahrnehmung z.B. durch Internetübertragung genügt hierbei. Eine physische Nähe ist nicht erforderlich. Eine ausschließlich akustische Wahrnehmung reicht jedoch grundsätzlich nicht aus. Ausnahmen von der Regel gibt es jedoch immer.
Es reichen mitunter auch Berührungen von „unechten“ Dritten – so wurde eine taugliche sexuelle Handlung durch das Streicheln eines Kunstpenis angenommen.
Strafe sexuellen Kindesmissbrauchs wegen Bestimmen eines Kindes zur Vornahme sexueller an sich selbst
Auch das Bestimmen zu sexuellen Handlungen an sich oder mit dem Körper (sofern es nicht bereits von § 176 StGB erfasst ist), ist untersagt.
Bestimmen ist die (Mit)Verursachung des Entschlusses zur Vornahme einer konkreten sexuellen Handlung. Auf die Art der Herbeiführung des Entschlusses kommt es nicht an. Es reicht irgendeine kommunikative Veranlassung.
Zum Beispiel: durch Aufforderung, Überredung, Täuschung, Drohung, ggf. bereits das Ausnutzen von kindlicher Neugierde.
Ein Beobachten von selbstbestimmten sexuellen Handlungen des Kindes zählt jedoch nicht als solche kommunikative Veranlassung.
Die Bestimmung muss sich auf eine objektiv sexuelle Handlung beziehen.
Nicht ausreichend sind zum Beispiel: Auffordern des einfachen Spreizens der bekleideten Beine oder Bitte für ein Foto die Salatgurke mit dem Mund zu umschließen.
Typische erfasste Fälle sind Masturbationen und das sog. Posing. Auch bei dieser Variante muss eine räumliche Nähe zwischen Täter und Opfer nicht bestehen.
Sexueller Missbrauch von Kindern durch Einwirken auf ein Kind durch pornographische Inhalte oder entsprechende Reden
Ein Missbrauch ohne Körperkontakt liegt auch beim Einwirken auf das Kind durch pornographische Inhalte oder entsprechende Reden vor.
Eine Einwirkung sind alle Formen der aktiven unmittelbaren und intensiven psychischen Beeinflussung, welche mit gewisser Hartnäckigkeit vorgenommen werden. Eine subjektive sexuelle Motivation des Täters ist nicht erforderlich.
Der Begriff der pornographischen Inhalte scheint eine recht klare Vorstellung zu ermöglichen was gemeint ist. Was genau „entsprechende Reden“ sein sollen, lässt jedoch Zweifel aufkommen und Fragezeichen größer werden.
Der Begriff der „entsprechenden Reden“ stellt eine Zusammenfassung vom Vorzeigen, Abspielen und Zugänglichmachen pornographischer Inhalte mittels Kommunikations- und Informationstechnologie dar. Dies soll den Schutz der Kinder trotz zunehmender Digitalisierung ermöglichen. Als Entsprechend gelten Äußerungen, die Ihrer Art und Intensität nach wie pornographisches Material sind und wirken. Erforderlich ist eine vulgäre Verbalisierung sexueller Handlungen.
Nicht erfasst sind damit z.B. bloße sexualbezogene Äußerungen.
Sexueller Missbrauch von Kindern durch Anbieten oder Versprechen eines Nachweises zu sexuellen Handlungen
Das Anbieten und Versprechen des Nachweises eines Kindes zur Vornahme sexueller Handlungen steht ebenfalls unter Strafe.
Ein Anbieten ist eine konkludente oder ausdrückliche Erklärung gegenüber mindestens einer anderen Person, dass ein Kind für die Vornahme sexueller Handlungen zur Verfügung steht. Es reicht, wenn das Angebot ernst erscheint.
Das Versprechen eines Nachweises gibt, wer bekundet, dass er willig und in der Lage ist selbst oder über einen Dritten Kontakt mit einem Kind zur Vornahme oder Bestimmung zu sexuellen Handlungen herzustellen.
Anwalt für Strafrecht bei Vorwurf sexueller Kindesmissbrauch ohne Körperkontakt mit dem Kind
Wir sichten und würdigen die Beweise der Ermittlungsbehörden und verdeutlichen gegenüber den Strafverfolgungsbehörden Lücken in der Beweiskette.
Aufgrund unserer Kenntnisse der einschlägigen Rechtsprechung können wir die Situation im Einzelfall – auch bei Aussage gegen Aussage Konstellationen – argumentativ für Sie darstellen und auf entsprechende Urteile und deren Rechtsprechung verweisen.
Sofern möglich verhindern wir einen Eintrag ins Führungszeugnis und ins Bundeszentralregister und dämmen die sozialen und beruflichen Konsequenzen für Sie größtmöglich ein.
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