Vorladung wegen Drogen - Verteidigung im Betäubungsmittelstrafrecht, einfach erklärt vom Fachanwalt
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Das Betäubungsmittelgesetz (BtMG) bildet die rechtliche Grundlage für den Umgang mit Drogen in Deutschland. Es stellt den Besitz, den Handel und die Herstellung von Betäubungsmitteln unter Strafe, wobei das Strafmaß je nach Art und Menge des Betäubungsmittels sowie dem Tatkontext variiert. Bereits der Besitz einer geringen Menge zum Eigenbedarf kann strafrechtlich verfolgt werden, wobei hier in einigen Bundesländern unter bestimmten Voraussetzungen eine Einstellung des Verfahrens möglich ist. Schwerwiegendere Verstöße, wie der Handel oder die Abgabe an Minderjährige, ziehen dagegen empfindliche Freiheitsstrafen nach sich.
Strafrahmen und Relevanz des BtMG
Das BtMG sieht für den Besitz und Handel von Betäubungsmitteln differenzierte Strafen vor. Während kleinere Mengen, die klar für den Eigenbedarf bestimmt sind, in manchen Fällen lediglich zu Geldstrafen oder geringeren Freiheitsstrafen führen, drohen bei größeren Mengen oder wiederholtem Handel langjährige Freiheitsstrafen. Ein besonderer Strafschärfungsgrund ist der Handel innerhalb eines organisierten Netzwerks oder die Abgabe an Minderjährige. Die Strafhöhe orientiert sich dabei an der Art der Droge, der Menge und den Begleitumständen der Tat.
Verteidigungsstrategien im Drogenstrafrecht
Ein erfahrener Strafverteidiger kann bei Vorwürfen nach dem BtMG mehrere Verteidigungsansätze wählen. Ein erster Schritt ist die genaue Prüfung der Beweislage. Oftmals ist es möglich, Verfahrensfehler aufzudecken, etwa wenn bei Durchsuchungen oder Beschlagnahmungen die gesetzlichen Vorschriften nicht korrekt eingehalten wurden. Solche Fehler können in einigen Fällen zur Unverwertbarkeit von Beweisen führen und somit die Grundlage der Anklage schwächen.
Zudem spielt die Motivation des Beschuldigten eine Rolle. Falls eine Abhängigkeitserkrankung vorliegt, kann eine Therapie in Betracht gezogen werden, die zur Einstellung des Verfahrens oder zur Reduzierung der Strafe beitragen kann. Die Bereitschaft, sich in therapeutische Behandlung zu begeben, wird von Gerichten oft positiv bewertet und kann mildernde Wirkung haben. Auch das Nachweisen eines geringen Eigenbedarfs kann eine effektive Verteidigungsstrategie sein, wenn klar wird, dass keine Weitergabe oder kein Handel beabsichtigt war.
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