Vorsätzliche Geschwindigkeitsüberschreitung kann zu höherem Bußgeld führen
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Ein vom Richter anhand von Indizien festgestellter Vorsatz bei der Geschwindigkeitsüberschreitung kann zu einem höheren Bußgeld führen. Das hat nun das OLG Hamm in seinem Beschluss vom 10.05.2016 festgestellt.
Konkret lag dafür folgender Sachverhalt vor:
Der Betroffene überschritt innerorts die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 28 km/h. Dabei wurde sein Fahrzeug von einer durch die Polizei durchgeführten Lasermessung erfasst und die Überschreitung festgestellt. Das Amtsgericht Höxter verurteilte ihn daraufhin zu einem Bußgeld von 300 Euro, welches deutlich über dem Regelbetrag von 100 Euro liegt. Es ging dabei von einer vorsätzlichen Geschwindigkeitsüberschreitung aus. Auch wurden die bestehenden Voreintragungen zu seinen Lasten berücksichtigt. Dagegen richtete sich der Betroffene mit einer Rechtsbeschwerde, wodurch sich das Oberlandesgericht Hamm mit dem Sachverhalt zu beschäftigen hatte.
Nach Ansicht des Gerichts war die Rechtsbeschwerde als unbegründet zu verwerfen. Bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung handle vorsätzlich, wer das Tempolimit kenne und bewusst dagegen verstoße. Der Richter kann anhand von Indizien einen Vorsatz bei dem Betroffenen feststellen, wobei hier der Grad der Geschwindigkeitsüberschreitung maßgeblich sein soll. Ausschlaggebend ist dabei das Verhältnis zwischen der vorgeschriebenen und der gefahrenen Geschwindigkeit. Demnach müsse einem Fahrer die erhebliche Überschreitung der Geschwindigkeit anhand der Fahrgeräusche und der vorbeiziehenden Umgebung immer dann nicht verborgen bleiben, wenn die Überschreitung 40% der zulässigen Geschwindigkeit übertrifft.
Dem Betroffenen sei die zulässige Höchstgeschwindigkeit aufgrund der Beschilderung bekannt gewesen. Zudem habe er zum Zeitpunkt der polizeilichen Messung die Höchstgeschwindigkeit um mehr als 50% überschritten, wodurch sich ihm der Verstoß hätte aufdrängen müssen. Es ist ihm hier also eine vorsätzliche Geschwindigkeitsüberschreitung zuzuschreiben.
Da die im Bußgeldkatalog enthaltenen Ordnungswidrigkeiten stets von fahrlässiger Begehungsweise ausgehen, darf das Bußgeld bei vorsätzlicher Begehung erhöht werden. Üblich ist die Erhöhung um etwa 100 %.
Aus diesem Grunde, so das OLG Hamm, war vorliegend die Annahme von Vorsatz und die Verurteilung zu einer deutlich erhöhten Geldbuße korrekt. Die Rechtsbeschwerde war damit unbegründet und wurde verworfen.
OLG Hamm, Beschluss vom 10.05.2016 – 4 RBs 91/16
Rechtsanwalt Daniel Krug,
mit Unterstützung durch stud. iur. Casimir Hüller
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