Vorsicht bei Krankheit (Teil 1): Was darf ich tun, was darf ich nicht tun?
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Häufig werde ich von Mandanten gefragt, was während einer Krankheit erlaubt ist und was nicht.
Um in die Beantwortung dieses Fragenfeldes zu gelangen, ist Voraussetzung, dass eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit gegeben ist. Diese muss nicht notwendigerweise durch eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung festgestellt sein. Sie muss nur objektiv vorliegen.
Für die Beantwortung der Frage ist eine Grundvoraussetzung entscheidend.
Das Bundesarbeitsgericht ist hier sehr klar und stellt als Anforderung auf:
„Der erkrankte Mitarbeiter darf alles tun, was die Genesung nicht gefährdet.“
Das bedeutet vielerlei: Zunächst muss geklärt werden, welche Genesungsschritte bei der spezifischen Krankheit anstehen. Sodann ist die Frage zu stellen, ob das konkrete Vorhaben diesen Genesungsprozess gefährdet.
Hierbei kommen unterschiedlichste Ergebnisse hervor: Bei einer viralen Erkältung ist Bettruhe sicherlich Teil des Genesungsprozesses; der Besuch eines öffentlichen Hallenbades ist freilich in dieser Konstellation genesungsgefährdend. Bei einer psychischen Verstimmung (Depression) ist Bettruhe häufig nicht förderlich, der Besuch eines öffentlichen Hallenbades kann die Stimmung aufhellen und ist deshalb mit Sicherheit nicht genesungsgefährdend.
Es wird deutlich: Ein und dieselbe Handlung, die während einer krankheitbedingten Arbeitsunfähigkeit geplant ist, ist in der einen Konstellation eine Gefährdung für den Genesungsprozess, in der anderen Konstellation alles andere, nämlich sogar förderlich für den Genesungsverlauf.
Es wird auch deutlich: Pauschale Antworten, was während Krankheiten, die zur Befreiung von der Arbeitsleistung führen, erlaubt ist und was nicht, lässt sich nicht pauschal beantworten, sondern hängt vom konkreten Krankheitsbild und dem damit verbundenen Genesungsprozess im Einzelfall zusammen.
Für detailliertere Informationen stehe ich fachanwaltlich zur Verfügung.
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