Vorsicht mit Social Media – Unterhaltsvorschusskasse liest mit !

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Ein Vater zweier minderjähriger Kinder hatte bei der Unterhaltsvorschusskasse (UVK) Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz beantragt.

Im Antrag hatte er angegeben, dass er von der Kindesmutter dauerhaft getrennt lebe und diese nicht willens oder in der Lage sei, sich an den Ausgaben für die Kinder zu beteiligen.

Daraufhin bewilligte die UVK Unterhaltsvorschussleistungen. Nur zwei Monate nach der Bewilligung hob die Behörde die Bescheide auf und forderte die geleisteten Zahlungen zurück.


Hintergrund: Recherchen auf der Social Media Plattform Facebook hätten ergeben, dass der Antragsteller entgegen seiner Angaben eben nicht von der Kindesmutter dauerhaft getrennt lebe, sondern mit ihr im Gegenteil seit geraumer Zeit eine Beziehung unterhalte.


Von einem solchen „digitalen Faktencheck“ hielt das VG Meiningen (Urt. V. 21.03.2023 – 8 K 805/21 Me) allerdings wenig. Maßgeblich seien die tatsächlichen Umstände, und nicht das, was gemeinhin in sozialen Netzwerken gepostet werde. Auch seien die analogen Fakten deutlich belastbarer, speziell die Aussage der Kindesmutter, die glaubhaft angegeben hatte, dass zwischen ihr und dem Kindsvater keine häusliche Gemeinschaft mehr bestehe und keiner der Beteiligten an der Wiederherstellung einer solchen Gemeinschaft interessiert sei.


Fazit:

Auch wenn das Gericht (VG Meiningen, Thüringen) den Internet Recherchen der Behörde (hier: Unterhaltsvorschusskasse) einen Riegel vorgeschoben und die Verwertbarkeit von Social Media Posts in Zweifel gezogen hat, sollte man sich dennoch gut überlegen, was man im Internet so alles postet. Denn z.B. auch Arbeitgeber haben es sich zur Regel gemacht über Bewerber Erkundigungen im Internet einzuholen. 

So kann ein Social Media Post durchaus Zweifel an der charakterlichen Eignung eines Einstellungsbewerbers zum Beamten begründen und die Behörde kann auf Grund dessen eine bereits erteilte Zusicherung widerrufen. Bestätigt hat dies auch das VG Aachen (Beschluss vom 26.08.2021 – 1 L 480/21).


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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