Vorsicht vor Eintragungsregistern zur Umsatzsteuer-Identifikationsnummer

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Verbraucherschützer warnen schon lange vor sog. „Abzocker-Schreiben“. Wenn man dennoch in die Falle tappt, sollte man sich umgehend wehren. Nicht nur Verbraucher im eigentlichen Sinne sind betroffen, ebenso Gewerbetreibende. Der Gewerbetreibende steckt hier nicht hinter dem Verbraucher zurück.

Masche gegen Gewerbetreibende:


Der typische Fall

Frau Trude M. (61) ist Inhaberin eines kleinen Kiosks. Sie erhält Post am 03. Juni 2015 mit der Aufforderung, sich doch im „Deutschen Firmenregister zur Erfassung und Registrierung inkl. Umsatzsteuer-Identifikationsnummern“ einzutragen. Das Schreiben enthält eine Bonner Adresse und ähnlich der EU-Fahne angerichtete Sterne um einen Schriftzug. Daneben ist ein Barcode abgedruckt. Als Betreff findet sich „Erfassung gewerblicher Firmendaten (§ 14 BGB)“. Sie zeigt sich unsicher und beschließt für sich, das Schreiben zunächst unbeantwortet zu lassen. Es folgt daraufhin ein weiteres Schreiben mit einem vorgedruckten Formular. Das Formular ist mit „Erinnerung“ (fettgedruckt) überschrieben.

Eine Rückantwort sei „gebührenfrei per Fax“ bis zu einem bestimmten Datum möglich. Ihre Firmendaten sind bereits im Formular abgedruckt. Darunter heißt es: „Wichtig: Ergänzen oder korrigieren Sie fehlende oder fehlerhafte Daten“. Die Daten sollen mit Ihrer Unterschrift bestätigt werden. Das Kleingedruckte überfliegt sie. Es ist vom Steuervereinfachungsgesetz 2011 die Rede. Genauer liest sie es nicht, unterschreibt das Fax und sendet es „gebührenfrei“ zurück. Bis zu diesem Zeitpunkt glaubt sie, alles richtig gemacht zu haben.

Wenige Tage später folgt eine Zahlungsaufforderung. Sie solle den jährlichen Veröffentlichungsbetrag von insgesamt über 400 € bezahlen. Nun ist sie verunsichert. Schnell wird das besagte Formular gesucht und aus einem Stapel herausgekramt. Sie kann die Zahlungsaufforderung nicht verstehen und entdeckt nach wiederholtem überfliegen, keinen entsprechenden Hinweis. Dies schreibt sie an den Absender zurück und erhält daraufhin die Rückmeldung, dass der Betrag im zweiten Absatz des Kleingedruckten unter der Überschrift „Eintragungsdarstellung“, die auch noch fettgedruckt sei, klar und deutlich ersichtlich sei.

Zudem heißt es irgendwo im ersten Absatz des Kleingedruckten, dass es sich um eine nicht amtliche, kostenpflichtige Eintragung handle. Sie prüft die Ausführungen und entdeckt tatsächlich die entsprechenden Sätze neben Belanglosem. Irgendwo zwischen diesen belanglosen Ausführungen zum Steuervereinfachungsgesetz 2011 findet sich auch der Hinweis, dass die Eintragung nicht amtlich und kostenpflichtig sei.

Sie prüft den ausgezeichneten Veröffentlichungsbetrag und findet eine Summe unter 400 €. Bei genauerem Hinsehen entdeckt sie den Zusatz „zzgl. MwSt.“. Da sie von der Umsatzsteuer als Kleinunternehmerin nach § 19 UStG befreit ist, spielt der Nettobetrag für sie steuerlich keine Rolle. Sie weiß zwar, dass sie in ihrem Kiosk jeweils den Endpreis auszeichnen müsse, d.h. Gesamtpreis inkl. Mehrwertsteuer; allerdings sind Anforderungen der Preisangabenverordnung grundsätzlich auf einen bestimmten Personenkreis beschränkt. Bei Gewerbetreibenden kann auch der Nettopreis unterbreitet werden.

Klarstellung und Konsequenz

Verbraucherschützer warnen schon lange vor derartigen Schreiben. Auch Trude M. ist einem Betrüger-Schreiben zum Opfer gefallen. Es ist nun wichtig, sich zu wehren. Denn Abzocke dieser Art ist an Dreistigkeit nicht zu übertreffen.

1.

Es ist ausdrücklich klarzustellen, dass eine Erfassung, Registrierung und Veröffentlichung von Umsatzsteuer-Identifikationsnummern (USt-IdNr.) durch den Gesetzgeber in der dargestellten Form nicht verlangt wird. Die Vergabe von USt-IdNr. erfolgt stets kostenfrei durch das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt). Im Regelfall wird der Vorgang über das örtlich zuständige Finanzamt abgewickelt.

2.

Sobald eine Zahlungsaufforderung erfolgt, sollte der Vertrag wegen Irrtums und arglistiger Täuschung angefochten werden. Denn die Schreiben werden bewusst so aufgebaut, um bei einem flüchtigen Leser den Eindruck hervorzurufen, das Formular diene nur der Korrektur eines kostenlosen Grundeintrages. Hierzu ist mittlerweile auch entsprechende Rechtsprechung ergangen. Im Urteil des Landgerichts Hamburg vom 14. Januar 2011 (Az.: 309 S 66/10) heißt es:

Es ist – entgegen dem Berufungsvorbringen der Beklagten – nicht entscheidend, ob der Kläger seinerseits die im geschäftlichen Verkehr erforderliche Sorgfalt beachtet oder hinsichtlich des „Überlesen“ gewisser Vertragsinformationen selbst fahrlässig gehandelt hat. […] Soweit der Irrtum beim Kunden durch ein rechtserhebliches Täuschungsverhalten ausgelöst worden ist, so scheitert ein Schadensersatzanspruch nicht daran, dass der Irrtum des Kunden auch auf eigene Fahrlässigkeit im Umgang mit Werbepost beruht.“

Der Gewerbetreibende steckt hier nicht hinter dem Verbraucher zurück. Er wird vom Gewerbetreibenden in der Rechtsprechung keine darüber hinausgehende Sorgfalt erfordert.

3.

Es ist zudem im Einzelfall zu prüfen, ob eine formularmäßige Entgeltabrede überhaupt Vertragsbestandteil werden konnte. Auch der ungewöhnliche äußere Zuschnitt einer Klausel und ihre Unterbringung an unerwarteter Stelle können die Bestimmung zu einer überraschenden und damit unzulässigen Klausel machen.

4.

Stellen Sie sich darauf ein, dass die Gegenseite nicht so schnell locker lässt. Bisweilen kommt es auch zur Verunsicherung durch weitere Schreiben der Gegenseite, die Rechtsprechung zitiert, und darauf hinweist, dass Sie keine Chance hätten, Ihrer Zahlungspflicht zu entgehen. Aus eigener Erfahrung kann ich dabei erstmals nur zur Gelassenheit raten. Obwohl ich der Gegenseite angezeigt habe, dass ich Mandantschaft in dieser Angelegenheit vertrete, wurden parallel derartige Schreiben direkt an die Mandantschaft versandt. Die Rechtsprechungszitate haben sich als falsch oder deplatziert herausgestellt. In der Ruhe liegt die Kraft.

5.

Nachdem Sie sich nun hoffentlich erfolgreich gewehrt haben, machen Sie die Sache publik. Informieren Sie die örtliche Tageszeitung und/oder Verbraucherzentralen von dem Vorfall, damit diese entsprechende Informationen streuen und „Abzockern“ die Existenzgrundlage entzogen wird.

Thomas Ritter ist Rechtsanwalt und Wirtschaftsmediator bei Dr. Scholz & Weispfenning Rechtsanwälte, Wirtschaftskanzlei für Recht und Steuern in Nürnberg


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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