VW Caddy – Rückruf wegen unzulässiger Abschalteinrichtung

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Wegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung gibt es einen neuen Rückruf für Modelle des VW Caddy, den das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) am 13. September 2024 veröffentlicht hat. Demnach müssen weltweit rund 65.000 VW Caddy der Baujahre 2010 bis 2020 in die Werkstatt, in Deutschland sind es rund 29.000. Die Rückrufaktion läuft unter dem Code 23EN.

Wie das KBA mitteilt, enthalten die Fahrzeuge eine unzulässige Abschalteinrichtung im Emissionskontrollsystem. Dabei soll es um eine Korrektur von Datenständen aus dem EA 189-Rückruf gehen. Das Motorsteuergerät soll bei den betroffenen Fahrzeugen in der Werkstatt umprogrammiert werden. Nähere Angaben zu der Art der unzulässigen Abschalteinrichtung macht die Behörde nicht.

VW hatte in dem Dieselmotor EA 189 bekanntlich eine unzulässige Abschalteinrichtung  verwendet. Als der Abgasskandal im Herbst 2015 aufgeflogen war, musste VW in der Folge allein in Deutschland rund 2,4 Millionen Fahrzeuge zurückrufen und ein Software-Update aufspielen.

Auch neun Jahre später kann VW den Abgasskandal nicht zu den Akten legen. Erst Ende August und Anfang September hat das KBA einen Rückruf für Modelle des VW Polo, VW Amarok, VW Touareg, VW Crafter und VW Transporter wegen eines Thermofensters veröffentlicht. Das Thermofenster soll mit dem Software-Update aufgespielt worden sein. Das Verwaltungsgericht Schleswig hat mit Urteil vom 20. Februar 2023 deutlich gemacht, dass es das Thermofenster für eine unzulässige Abschalteinrichtung hält. Auch der EuGH hat bereits im Juli 2022 in mehreren Urteilen klar gemacht, dass er das Thermofenster in der Regel für eine unzulässige Abschalteinrichtung hält.

Ob es sich beim VW Caddy nun ebenfalls um ein Thermofester oder eine andere unzulässige Abschalteinrichtung handelt, geht aus den Angaben des KBA nicht hervor.

Klar ist aber, dass von dem Rückruf betroffene VW-Käufer Schadenersatzansprüche geltend machen können. „Nachdem der Bundesgerichtshof im Juni 2023 entschieden hat, dass Schadenersatzansprüche im Abgasskandal schon bei Fahrlässigkeit bestehen, sind die Chancen auf Schadenersatz weiter gestiegen“, sagt Rechtsanwalt Frederick M. Gisevius, BRÜLLMANN Rechtsanwälte. Anders als bei einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung wird der Kaufvertrag bei Fahrlässigkeit nicht vollständig abgewickelt. Stattdessen hat der Käufer Anspruch auf Ersatz des sog. Differenzschadens in Höhe von 5 bis 15 Prozent des Kaufpreises.

Die Kanzlei BRÜLLMANN Rechtsanwälte ist Kooperationspartner der IG Dieselskandal und bietet Ihnen eine kostenlose Ersteinschätzung Ihrer Möglichkeiten an. Sprechen Sie uns an.

Mehr Informationen: https://bruellmann.de/abgasskandal oder unter https://motorschaden.de/




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