Waldorf Frommer mahnt Ocean's 8-Urheberrechtsverletzungen für Warner Bros. ab

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Auch zum Jahresende werden von der Filmindustrie (hier Warner Bros.) Filesharing-Aktivitäten rigoros verfolgt. Die Rechtsanwaltskanzlei Waldorf Frommer aus München vertritt seit Jahren die Filmgrößen bei Urheberrechtsverletzungen und spricht nunmehr für Warner Bros. bei Verstößen an dem Film Ocean‘s 8 Abmahnungen gegenüber den jeweiligen Internetanschlussinhabern aus. Konkret untersagt wird mit der Ocean‘s 8-Abmahnung das öffentliche Zugänglichmachen des Films in sogenannten P2P Internet-Tauschbörsen.

Der US amerikanische Thriller Ocean‘s 8 erfuhr in diesem Jahr seine Vertriebsveröffentlichung in Deutschland und erzählt die Geschichte der nach 5 Jahren Haft entlassenen Debbie Ocean (gespielt von Sandra Bullock), die einen großen Coup plant und mit einigen Weggefährten eine Halskette im Wert von 150 Millionen Dollar entwenden will. Ocean‘s 8 knüpft rein inhaltlich damit an die hochkarätig besetzten Vorgänger Ocean‘s 11, Ocean‘s 12 und Ocean‘s 13 an.

Wer den aktuellen Blockbuster des Regisseurs Gary Ross über eine Internet-Tauschbörse herunterlädt, verletzt die urheberrechtlich geschützten Rechte der Warner Bros. 

Denn über den Peer-to-Peer-Client wird der Film nicht nur heruntergeladen, sondern zugleich anderen Tauschbörsennutzern zum Download angeboten, und damit sind die Voraussetzungen an ein öffentliches Zugänglichmachen i. S. d. § 19a UrhG erfüllt. Das öffentliche Zugänglichmachen des Films Ocean‘s 8 löst Ansprüche der Warner Bros. auf Unterlassung, Aufwendungs- und Schadensersatz aus. 

Neben der Abgabe einer Unterlassungserklärung fordert die Kanzlei Waldorf Frommer im Auftrag der Rechteinhaberin von dem Abgemahnten eine fristgerechte Zahlung eines Pauschalbetrages in Höhe von 915 Euro zur außergerichtlichen Beilegung der Angelegenheit für Schadensersatzforderungen und zur Erfüllung der Aufwendungsersatzansprüche). Voraussetzung ist freilich die Ausräumung der Wiederholungsgefahr durch Abgabe einer hinreichend strafbewehrten Unterlassungserklärung. 

Da eine Unterlassungserklärung nach dem Bundesgerichtshof gar länger als 30 Jahre (BGH, Urteil vom 06.07.2012, Az. V ZR 122/11) ihre Wirkung entfacht und im Fall der Verletzung gegen das Unterlassungsversprechen hohe Vertragsstrafen von oftmals 5.000 € pro Verstoß verwirkt werden, sollte die Zeichnung einer Unterlassungserklärung mit Bedacht erfolgen. Regelmäßig empfiehlt es sich, die der Abmahnung beigefügte Erklärung zu modifizieren, da diese (im Interesse der Warner Bros.) weit gefasst wurde.

Ratsam ist ferner, die in der Ocean‘s 8 Abmahnung erfasste Verletzungszeit mit den familiären Begebenheiten an dem entsprechenden Zeitpunkt abzugleichen und in einem Gedächtnisprotokoll zu erfassen. Der Abgemahnte muss Nachforschungen in seinem Haushalt und im Funkbereich seines WLAN-Routers mit Blick auf potenzielle Verletzeridentitäten anstrengen und dem Rechteinhaber darüber Auskunft erteilen. Eine Pflicht zur Ausspionierung von Familienmitgliedern erwächst daraus freilich nicht. Familienmitglieder, die den eigenen Anschluss im verletzungsgegenständlichen Zeitpunkt nutzen konnten, müssen (spätestens bei einer gerichtlichen Auseinandersetzung) namentlich benannt werden unter Darstellung der Nutzungsgewohnheiten der jeweiligen Beteiligten. Inwieweit entsprechende Informationslegung gegenüber der Kanzlei Waldorf Frommer außergerichtlich zweckdienlich sein mag, sollte wohl überlegt sein. Eine allzu freigiebige Darstellung der hausinternen Umstände kann mitunter ein Klagerisiko überhaupt erst erwachsen lassen.


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