Wann gilt der Umsatzsteuersatz von 16% für Bauleistungen?
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Sie sind Bauherr eines laufenden Bauvorhaben. Es stellt sich Frage: Wann und für welche Zahlungen gilt welcher Umsatzsteuersatz?
Maßgeblicher Zeitpunkt für den jeweils geltenden Umsatzsteuersatz ist der Zeitpunkt der Leistungserbringung. Bei einem Kaufvertrag ist dies beispielsweise die Übergabe und Übereignung.
Abnahme in der Zeit vom 01.07. bis 31.12.2020
Bei einem Bauvertrag ist die Leistung regelmäßig mit der Abnahme der Leistungen erbracht. Liegt die Abnahme im Zeitraum vom 01.07. bis 31.12.2020, so gilt der ermäßigte Steuersatz von 16% grundsätzlich für den gesamten Werklohn, also auch für die bis dahin berechneten Abschlagszahlungen, und zwar auch dann, wenn diese vor dem 01.07.2020 gefordert oder gezahlt worden sind. Mit der Schlussrechnung muss in diesen Fällen eine Rechnungskorrektur wegen der zu viel berechneten Umsatzsteuer erfolgen.
Abnahme nach 2020
Umgekehrt gilt allerdings das gleiche: Wurden im 2. Halbjahr 2020 Abschläge mit 16% Mehrwertsteuer berechnet und erfolgt die Abnahme nach 2020, so ist der Steuersatz mit den folgenden Abschlägen, spätestens mit der Schlussrechnung für die gesamten bisher erbrachten Leistungen auf 19% zu berichtigen. Bei einem Bauvorhaben, das voraussichtlich nicht mehr im Jahr 2020 fertig gestellt wird, wird der Bauunternehmer seine Abschlagsrechnungen daher auch jetzt schon mit 19% USt. stellen.
Ist mit der Abnahme nicht mehr im 2. Halbjahr 2020 zu rechnen, sollte der Bauherr die Abnahme aber nicht überstürzt vorziehen. Die zivilrechtlichen Konsequenzen könnten fatal sein: Mit der Abnahme erkennt der Auftraggeber die erbrachten Leistungen grundsätzlich als vollständig und im Wesentlichen vertragsgerecht an. Der gesamte Werklohn wird fällig. Mit bei der Abnahme nicht gerügten Mängeln fällt der Bauherr / Auftraggeber aus.
Vereinbarung von Teilleistungen
Alternativ bietet sich aber die Vereinbarung von Teilleistungen an. Sind Teilleistungen vereinbart, so ist der Zeitpunkt deren Erbringung maßgeblich für den Steuersatz. Eine solche Vereinbarung ist in Bauverträgen üblicherweise nicht enthalten. Sie kann jedoch auch noch nachträglich – dass heißt nach Vertragsschluss und bis zur Erbringung der jeweiligen Teilleistung – getroffen werden.
Wie die – nachträgliche – Teilleistungsklauseln zu gestalten ist, welche Leistungen unter welchen Voraussetzungen und Bedingungen als Teilleistungen festgelegt werden können und von den Finanzämtern und –gerichten als solche anerkannt werden, muss im Einzelfall geprüft werden.
Wir beraten Sie gern bei der Prüfung und Gestaltung.
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