Wann gilt die Kündigung? Gericht setzt auf typische Postzeiten!
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Im Fall BAG, Urteil vom 20. Juni 2024 (Az. 2 AZR 213/23) klärte das Bundesarbeitsgericht (BAG), dass eine Kündigung als zugegangen gilt, wenn sie durch einen Mitarbeiter der Deutschen Post AG zu den üblichen Zustellzeiten in den Briefkasten des Empfängers eingeworfen wird. Der Empfänger muss sich darauf einstellen, dass die Zustellung innerhalb der üblichen Postzeiten erfolgt und er somit die Kündigung am Tag des Einwurfs zur Kenntnis nehmen kann.
Hintergrund des Falles
Die Klägerin bestritt, dass das Kündigungsschreiben am 30. September 2021 zu den üblichen Zustellzeiten in ihren Briefkasten gelangt sei. Sie behauptete, dass es erst am nächsten Tag eingegangen und somit erst ab 1. Oktober 2021 wirksam geworden sei. Das Arbeitsgericht und das Landesarbeitsgericht (LAG) wiesen die Klage ab, und das BAG bestätigte diese Entscheidungen.
Entscheidung des Gerichts
Das BAG entschied, dass die Kündigung als zugegangen gilt, sobald sie im Briefkasten des Empfängers liegt und dieser unter normalen Umständen die Möglichkeit hat, sie zur Kenntnis zu nehmen. Dabei wird auf den sogenannten Anscheinsbeweis verwiesen: Der Einwurf durch einen Mitarbeiter der Deutschen Post AG begründet die Annahme, dass die Zustellung zu den üblichen Zeiten erfolgt ist, ohne dass eine genaue Uhrzeit erforderlich wäre.
Die Klägerin hätte atypische Umstände darlegen müssen, die gegen diesen typischen Ablauf sprechen. Da sie jedoch lediglich den Einwurfzeitpunkt bestritt, ohne konkrete Beweise für eine abweichende Zustellzeit vorzulegen, reichte dies dem BAG nicht aus, um den Anscheinsbeweis zu erschüttern.
Praktische Relevanz und Empfehlungen
Für Arbeitgeber bedeutet dieses Urteil eine Erleichterung beim Nachweis des Zugangs von Kündigungsschreiben. Der Anscheinsbeweis schützt die Arbeitgeberseite davor, für die exakte Uhrzeit der Zustellung Belege zu benötigen, und vereinfacht somit das Kündigungsmanagement. Möchte ein Arbeitnehmer den Zugang bestreiten, muss er plausible und atypische Gründe vorbringen, die gegen den Zugang zu postüblichen Zeiten sprechen.
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