Wann haben Arbeitnehmer Anspruch auf Sonderurlaub?

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In Deutschland hat jeder Angestellte das Recht auf Urlaub, wie im Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) seit 1963 festgelegt. Der gesetzliche Mindesturlaub beträgt bei einer Fünftagewoche 20 Tage, bei einer Viertagewoche entsprechend 16 Tage. Diese Zahlen sind jedoch nur die Untergrenze, da viele Chefs ihren Mitarbeitern zusätzliche Urlaubstage gewähren. Darüber hinaus gibt es auch die Möglichkeit des Sonderurlaubs, der sowohl unbezahlte zusätzliche Tage ohne Arbeitspflicht als auch zusätzliche bezahlte Urlaubstage umfassen kann.

Der Begriff „Sonderurlaub“ ist nicht im Gesetz definiert, aber er kann sich aus § 616 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) ergeben. Dieser regelt die Vergütungsfortzahlung für Arbeitnehmer in Fällen, in denen sie aus persönlichen Gründen ohne krank zu sein der Arbeit fernbleiben müssen. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den Arbeitnehmer weiterhin zu bezahlen, solange er nur eine „nicht erhebliche Zeit“ ausfällt.

Es gibt keine genaue Definition dafür, was als „nicht erhebliche Zeit“ angesehen wird, aber in der Regel orientieren sich Arbeitsgerichte an gewissen Richtlinien. Zum Beispiel haben Gerichte festgelegt, dass bei einer einjährigen Beschäftigung zwei Wochen als „nicht erhebliche Zeit“ gelten, bei einer zweijährigen Beschäftigung sind es vier Wochen und bei einem unbefristeten Beschäftigungsverhältnis sechs Wochen. Dabei wird die Dauer des Sonderurlaubs oft in Bezug zur Gesamtbeschäftigungsdauer gesetzt.

Es ist jedoch wichtig zu wissen, dass mehrtägiger Sonderurlaub nur in wenigen Ausnahmefällen gewährt wird. Im Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) sind bestimmte Ereignisse festgelegt, die Anspruch auf bezahlten Sonderurlaub gewähren, wie zum Beispiel der Tod eines nahestehenden Familienmitglieds oder ein Umzug aus dienstlichen Gründen.

Es gibt außerdem keine klare gesetzliche Regelung darüber, in welchen Fällen bezahlter Sonderurlaub gewährt werden muss. Oft orientieren sich die Gerichte an den Regelungen in Tarifverträgen wie dem TVöD. Beispiele für Ereignisse, die Anspruch auf Sonderurlaub geben können, sind Todesfälle von nahen Angehörigen oder familiäre Feierlichkeiten wie die Geburt des eigenen Kindes oder die Hochzeit von Geschwistern.

Es gibt kein festgelegtes Maximum an Sonderurlaubstagen pro Jahr, solange einer der einschlägigen Fälle vorliegt, besteht Anspruch auf bezahlten Sonderurlaub. Es ist jedoch wichtig zu beachten, dass die Regelung des § 616 BGB im Arbeitsvertrag ausgeschlossen werden kann, was bedeutet, dass Beschäftigte keine zusätzlichen freien Tage beanspruchen können. In diesen Fällen müsste dann der normale Urlaub genommen oder eine Vereinbarung mit dem Arbeitgeber getroffen werden.

Die Bundesregierung plant derzeit einen Gesetzentwurf, nach dem in Zukunft auch der Partner oder die Partnerin nach der Geburt eines Kindes Anspruch auf bezahlten Sonderurlaub haben soll. Abhängig beschäftigte Partner könnten dann eine bezahlte Freistellung von zehn Arbeitstagen direkt nach der Entbindung bekommen.

In Fällen, in denen der Sonderurlaub im Arbeitsvertrag nicht ausgeschlossen wurde, kann der Arbeitgeber nicht einfach verbieten, dass der Arbeitnehmer an wichtigen persönlichen Ereignissen teilnimmt. Eine Abmahnung oder Kündigung in einem solchen Fall wäre unwirksam. Es ist daher wichtig, dass Arbeitnehmer ihre Rechte kennen und gegebenenfalls rechtliche Schritte einleiten, wenn ihr Anspruch auf Sonderurlaub nicht respektiert wird.

Rechtsanwalt & Fachanwalt für Arbeitsrecht Dipl.-Jur. Jens Usebach LL.M. von der kanzlei JURA.CC bearbeitet im Schwerpunkt das Kündigungsschutzrecht im Arbeitsrecht. Der Fachanwalt für Arbeitsrecht vertritt Mandanten außergerichtlich bei Aufhebungsverträgen und Abwicklungsverträgen bei der Kündigung des Arbeitsvertrages durch den Arbeitgeber. Soweit erforderlich erfolgt eine gerichtliche Vertretung bei der Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht mit dem Ziel für den Arbeitnehmer eine angemessene und möglichst hohe Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes, ein sehr gutes Arbeitszeugnis für zukünftige Bewerbungen oder auch die Rücknahme der Kündigung und die Weiterbeschäftigung zu erzielen.

Mehr Informationen unter www.JURA.CC oder per Telefon: 0221-95814321            


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