Wann kann eine Ausschlagung des Erbes angefochten werden?
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Der Erbe tritt mit Annahme der Erbschaft vollumfänglich in die Rechtsposition der verstorbenen Person ein. Dies bedeutet, dass er nicht nur deren Vermögen erbt, sondern eventuell auch bestehende Verbindlichkeiten. Es ist also durchaus möglich, dass man einen überschuldeten Nachlass erbt und dann aus anderen Geldmitteln für Ausgleich sorgen muss. Grundsätzlich ist es gesetzlich so geregelt, dass ein Erbe unbeschränkt haftet. Unbeschränkt heißt, er haftet zusätzlich zur Erbschaft auch mit seinem eigenen Vermögen.
Diese Rechtsfolge möchten die Erben typischerweise umgehen und nicht noch für fremde Schulden haften müssen. Mithilfe der Nachlassverwaltung, des Nachlassinsolvenzverfahrens und der sogenannten Dürftigkeitseinrede ist eine Haftungsbeschränkung auf den Nachlass eingeschränkt möglich, d. h. Erben würden dadurch nur noch mit dem Nachlass haften.
Weitreichender ist demgegenüber die Möglichkeit, das Erbe auszuschlagen und somit nicht als Rechtsnachfolger des Verstorbenen einzutreten. Dies muss allerdings innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Frist erfolgen. Die Frist für die Ausschlagung der Erbschaft beträgt sechs Wochen ab Kenntnis vom Todesfall und der möglichen Berufung zum Erben.
Doch auch die Ausschlagung des Erbes kann – ebenso wie die Annahme –angefochten werden, insbesondere wenn man sich über wesentliche Tatsachen geirrt hat. Dazu zählen auch falsche Annahmen über die Zusammensetzung des Nachlasses, darunter seine Überschuldung.
In einer aktuellen Entscheidung bestätigt das Oberlandesgericht Düsseldorf, dass auch bei der irrtümlichen Vorstellung, der Nachlass wäre überschuldet, der ausschlagende Erbe das Recht zur Anfechtung seiner Ausschlagungserklärung hat und somit das Erbe doch noch annehmen kann.
Neben Form und fristgerechter Ausübung des Anfechtungsrechtes, muss der Irrtum aber einen konkreten Bezug aufweisen und nach Aktiva und Passiva – also Vermögen und Kapital – differenzierbar sein. Ausreichend sei hingegen nicht, wenn die Ausschlagung der Erbschaft auf rein spekulativer, ungesicherter Grundlage erfolgte, da man somit das Risiko des Irrtums einging.
Im konkreten Fall war nach Mitteilung des Nachlassgerichtes an den Erben der Wert des Nachlasses nicht bekannt und die Bestattung des Erblassers wurde aus öffentlichen Mitteln gezahlt. Dies waren nach Ansicht des Oberlandesgerichtes Düsseldorf hinreichende Anknüpfungspunkte dafür, von einer Überschuldung des Nachlasses auszugehen. Sogar die Polizei, die den Verstorbenen in seiner Wohnung auffand, hatte gegenüber dem Anfechtenden unmissverständlich erklärt, der Nachlass sei überschuldet. Diese Annahmen stellte sich später allerdings als unzutreffend heraus.
Bevor ein Erbe angenommen oder ausgeschlagen wird, sollte trotz der grundsätzlich bestehenden Möglichkeit zur Anfechtung, besonders sorgfältig geprüft werden, wie sich der Nachlass zusammensetzt. Auch sollten diese Ermittlungen umfassend dokumentiert werden. Für den Fall einer späteren Anfechtung, kann so genau dargelegt werden, dass man sich auf einer hinreichend präzisen Grundlage über die Tatsachen geirrt hat und nicht lediglich vage Vorstellungen ausschlaggebend waren.
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