Wann kann ich die Scheidung einreichen? Brauche ich einen eigenen Anwalt?

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Bei einer einvernehmlichen Scheidung können Sie den Scheidungsantrag kurz vor Ablauf des gesetzlich vorgeschriebenen Trennungsjahres  beim zuständigen Familiengericht durch einen Rechtsanwalt einreichen lassen. Nur in ganz wenigen, gesetzlich vorgeschriebenen Ausnahmefällen ist eine sofortige Scheidung (sog. "Härtefallscheidung") unmittelbar nach der Trennung zulässig. Im Trennungsjahr müssen die Eheleute getrennt von "Tisch und Bett" leben und keine ehelichen Gemeinsamkeiten mehr haben. Es sollte auch keiner der Ehegatten mehr sog. Versorgungsleistungen für den anderen erbringen, z.B. einkaufen oder die Wäsche waschen. 

Einvernehmlich ist die Scheidung dann, wenn beide im Scheidungstermin den Scheidungswillen bekunden und übereinstimmend erklären, geschieden werden zu wollen. 

Es genügt wenn einer der Ehegatten den Scheidungsantrag durch einen Anwalt beim Gericht einreichen lässt. Der andere Ehegatte muss keinen eigenen Anwalt beauftragen, sondern kann der Scheidung zustimmen. Möchte der andere Ehegatte jedoch selbst Anträge im Scheidungsverfahren stellen, so muss er dies durch einen eigenen Anwalt tun. Er selbst kann keine Anträge stellen im Scheidungsverfahren. 

Die durchschnittliche Dauer des Scheidungsverfahrens ist ca. ein halbes Jahr und hängt maßgeblich davon ab, wie schnell die Rentenversicherungen die Auskünfte über die Rentenanwartschaften der Beteiligten erteilen. Wenn alle Rentenanwartschaften dem Amtsgericht vorliegen, wird in der Regel ein Scheidungstermin bestimmt. Beim Scheidungstermin sind beide Eheleute persönlich anwesend. Die Durchschnittliche Dauer des Scheidungstermins beträgt 10 - 15 Minuten, wenn nur die Scheidung auszusprechen und der Rentenausgleich zu regeln ist.



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