Warten an der Kreuzung trotz grüner Ampel
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Auch wer bei Grün in eine Kreuzung einfährt, kann für Unfälle haften. Bei Stau soll zunächst der hängen gebliebene Verkehr die Möglichkeit bekommen, den Kreuzungsbereich zu räumen.
Nicht nur im Feierabendverkehr sind schnell zu viele Fahrzeuge auf der Kreuzung und es geht einfach nicht mehr weiter. Dann ist auch eine grüne Ampel kein Freibrief, sich ins Getümmel zu stürzen. Aber wann darf ich nun in die Kreuzung einfahren und wann muss ich warten?
Stau auf der Kreuzung
In einem vom Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe bestätigten Fall befand sich der Lkw des Beklagten noch auf der Kreuzung. Der Kläger fuhr mit seinem Pkw von rechts - bei inzwischen eigener grüner Ampel - in die Kreuzung ein und drückte sich schräg vor das Fahrzeug des Beklagten. Dabei wurde er vom Beklagten übersehen und als der mit seinem Lkw weiterfuhr, kam es schließlich zum Unfall. Das OLG sah hier 2/3 der Schuld bei dem Pkw-Fahrer. Aber auch der Lkw-Fahrer bekam eine Teilschuld von 1/3 (OLG Karlsruhe, Urteil v. 15.10.2012, Az.: 1 U 66/12).
Kein Vorrang trotz Grün
Solche Fälle soll § 11 Abs. 1 der Straßenverkehrsordnung (StVO) regeln. Danach darf man nicht in die Kreuzung einfahren, wenn man auf ihr wegen des stockenden Verkehrs warten müsste. Schnell noch in die verstopfte Kreuzung drängeln, ist also nicht erlaubt. Wer dagegen verstößt und so andere Verkehrsteilnehmer behindert, begeht eine Ordnungswidrigkeit, für die nach dem Bußgeldkatalog 20 Euro fällig werden.
Doch gerade bei einer größeren Kreuzung ist nicht immer im Vorhinein absehbar, ob der bisher vielleicht fließende Verkehr nicht doch plötzlich stockt. So kann es auch unerwartet und unverschuldet zu einem „Hängenbleiben" im Kreuzungsbereich kommen.
Vorsicht und Rücksicht
Priorität hat die schnellstmögliche Räumung der Kreuzung. Das ist im Interesse eines geregelten Verkehrsflusses unumgänglich. Bei tatsächlich hängen gebliebenen Fahrzeugen muss gegebenenfalls auch der Querverkehr warten. Denn auch der müsste sonst ja auf der Kreuzung stehen bleiben und würde damit ebenfalls gegen § 11 Abs. 1 StVO verstoßen.
Dazu ergänzt Abs. 3 ausdrücklich, dass auf ein eigentlich bestehendes Vorrecht verzichtet werden muss, wenn es die Verkehrslage erfordert. So kann also trotz grüner Ampel eine Wartepflicht bestehen, bis die hängen gebliebenen Fahrzeuge die Kreuzung wieder verlassen können.
Vor allem gilt das für bevorrechtigte Kreuzungsräumer, die sich wirklich auf der Kreuzung befinden. Wer dagegen nur wenig über die Ampel hinausgekommen ist und die Kreuzung gar nicht blockiert, muss warten, wenn die Ampel umschaltet. Wie immer gilt der Grundsatz aus § 1 der StVO: Ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksichtnahme.
(ADS)
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