Warum es Sinn macht, zu einem Ordnungsmittelantrag Stellung zu nehmen

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Rechtsanwalt Andreas Kempcke

Wenn zu einer Abmahnung keine Unterlassungserklärung abgegeben wird, dann kann der Abmahner in einem anschließenden gerichtlichen Verfahren eine einstweilige Verfügung oder ein Urteil erwirken. Mit einer solchen Entscheidung wird das rechtswidrige Verhalten gerichtlich untersagt und für den Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 Euro oder Ordnungshaft angedroht. Kommt es dann zu einem Verstoß gegen die gerichtliche Untersagungsanordnung, kann die Verhängung eines Ordnungsmittels beantragt werden (Ordnungsgeld bzw. Ordnungshaft). Warum es Sinn macht, zu einem solchen Antrag auf Verhängung eines Ordnungsmittels (mitunter auch: Bestrafungsantrag oder Zwangsvollstreckungsantrag) Stellung zu nehmen, erläutere ich im nachfolgenden Beitrag:

Was es mit der Androhung von Ordnungsgeld und Ordnungshaft auf sich hat

Wenn es eine Rechtsverletzung gab, z.B. durch einen Wettbewerbsverstoß oder die unzulässige Benutzung einer Marke, dann besteht aus rechtlichen Gründen die Vermutung der Wiederholungsgefahr. In einem solchen Fall erfolgt mit dem Ausspruch einer Abmahnung eine Aufforderung zur Abgabe einer Unterlassungserklärung. Mit einer solchen Erklärung soll versprochen werden, dass das rechtswidrige Verhalten zukünftig unterlassen wird und dass für den Fall der Zuwiderhandlung eine Vertragsstrafe gezahlt wird. Wenn keine Unterlassungserklärung abgegeben wird, kann der Abmahner das rechtswidrige Verhalten durch eine gerichtliche Entscheidung untersagen lassen. Damit der Abgemahnte sich dann auch an die Untersagungsanordnung hält, ist die Untersagungsanordnung mit der Androhung verknüpft, dass für den Fall eines Verstoßes ein Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 Euro oder Ordnungshaft verhängt werden kann.

Wird automatisch ein Ordnungsgeld oder Ordnungshaft verhängt, wenn es zu einem Verstoß kommt?

Nein, aber:

Das Gericht überprüft nicht von allein, ob die von ihm erlassene gerichtliche Untersagungsanordnung eingehalten wird oder nicht. Dies ist Sache des Abmahners, der die gerichtliche Entscheidung erwirkt hatte. Wenn der Abmahner bei einer entsprechenden Überprüfung Verstöße gegen die von ihm erwirkte gerichtliche Untersagungsanordnung entdeckt und dann einen Antrag auf Verhängung eines Ordnungsmittels stellt, muss das Gericht diesen Antrag jedoch prüfen und darüber entscheiden.

Vorsicht, wenn der Abmahner unter Verweis auf einen möglichen Verstoß gegen eine gerichtliche Untersagungsanordnung außergerichtlich zu einer Stellungnahme auffordert!

Mitunter geben Abmahner vor Beantragung eines Ordnungsmittels Gelegenheit zu einer Stellungnahme. In einem solchen Fall ist besondere Vorsicht geboten. Wenn sie zu einer entsprechenden Stellungnahme aufgefordert werden, sollten Sie sich sehr gut überlegen, welchen Inhalt Ihre Stellungnahme haben soll. Sie müssen nämlich damit rechnen, dass Ihre Stellungnahme mit einem späteren Antrag auf Verhängung eines Ordnungsmittels bei Gericht eingereicht wird.

Welchen Inhalt ein Ordnungsmittelantrag hat:

Ein Ordnungsmittelantrag kann wie folgt lauten:

"wird beantragt:

1.

gegen die vollstreckungsunterworfene Partei ein empfindliches Ordnungsmittel festzusetzen (§ 890 ZPO) und

(für den Fall, dass das Gericht ein Ordnungsgeld festsetzt) zugleich den Verbüßungswert eines jeden Hafttages zu bestimmen und

im Festsetzungsbeschluss klarzustellen, dass eine (Ersatz-oder Ordnung-) Haft an der zur Geschäftsführung berufenen natürlichen Person bzw. an den zur Geschäftsführung berufenen Personen zu vollziehen ist.

2.

die vollstreckungsunterworfene Partei trägt die Kosten des Vollstreckungsverfahrens."

Was Ihnen bei einem Ordnungsmittelantrag droht 

Aufgrund der Ordnungsmittelandrohung in der vorangegangenen gerichtlichen Entscheidung (einstweilige Verfügung oder Urteil) können bei einem Verstoß gegen die gerichtliche Untersagungsanordnung die folgenden Ordnungsmittel festgesetzt werden:

  • Ordnungsgeld   bis zu   250.000,00 Euro (ersatzweise Ordnungshaft)
  • oder Ordnungshaft

Die Ordnungsmittelandrohung gibt also einen flexiblen Rahmen vor, damit die Abschreckungswirkung sowohl gegenüber kleinen als auch gegenüber größeren Unternehmen oder Konzernen erreicht werden kann.

Bei einem erstmaligen Verstoß gegen eine gerichtliche Untersagungsanordnung droht die Verhängung von Ordnungsgeld in einer Größenordnung von mehreren tausend Euro. Der Festsetzungsbeschluss des Gerichtes würde zwar auch die Verhängung von Ordnungshaft enthalten. Dies würde jedoch nur für den Fall gelten, dass das Ordnungsgeld nicht beigetrieben werden kann.

Warum es Sinn macht, in einem Ordnungsmittelverfahren / Bestrafungsverfahren über einen Anwalt zu einem Ordnungsmittelantrag Stellung zu nehmen 

In Verfahren des gewerblichen Rechtsschutzes, also z.B. bei einem Wettbewerbsverstoß oder einer Markenrechtsverletzung, findet das Ordnungsmittelverfahren vor dem Gericht statt, welches auch die gerichtliche Untersagungsanordnung erlassen hatte. Da dies ein Landgericht sein wird und vor den Landgerichten Anwaltszwang besteht, müssen Sie sich anwaltlich vertreten lassen, wenn Sie eine Stellungnahme zu einem Ordnungsmittelantrag abgeben möchten.

1. Die Verhängung eines Ordnungsmittels kommt nur bei Vorliegen eines schuldhaften Verstoßes gegen die gerichtliche Untersagungsanordnung in Betracht

Eine gerichtliche Untersagungsanordnung bezieht sich auf ein bestimmtes Verhalten und erfasst darüberhinausgehend auch ein sogenanntes im Kern gleichartiges Verhalten. Ich hatte in meiner Praxis jedoch wiederholt Fälle, in denen durchaus fraglich war, ob ein bestimmtes Verhalten noch unter die gerichtliche Untersagungsanordnung fällt oder eben nicht.

Wenn sich nachvollziehbar begründen lässt, dass sich der Ordnungsmittelantrag auf ein Verhalten bezieht, welches gar nicht unter die gerichtliche Untersagungsanordnung fällt, dann sollte dies bei Gericht vorgetragen werden. Selbst wenn das Gericht der Argumentation im Ergebnis nicht folgen sollte, kann es sein, dass der Vortrag bei der Festsetzung der Höhe des Ordnungsgeldes berücksichtigt wird.

2. Die Höhe des Ordnungsgeldes hängt von verschiedenen Kriterien ab

Bei der Entscheidung über die Höhe eines Ordnungsgeldes berücksichtigt das Gericht insbesondere

  • Art, Umfang und Dauer des Verstoßes,
  • Verschuldensgrad (Absicht oder Versehen),
  • Vorteil aus dem Verstoß für den Verletzer,
  • Gefährlichkeit des Verstoßes für den Verletzten,
  • Unternehmensgröße/wirtschaftliche Verhältnisse des Verletzers und
  • erstmaliger Verstoß oder wiederholter Verstoß

Was das Gericht zugunsten Ihres Unternehmens berücksichtigen kann, das sollte bei Gericht vorgetragen werden.

3. Warum Sie sich vor einer Stellungnahme von mir beraten lassen sollten

Wenn die Gegenseite Sie unter Hinweis auf einen möglichen Verstoß gegen eine gerichtliche Untersagungsanordnung zu einer Stellungnahme auffordert, dann kann dies ein Versuch sein, über Ihre Stellungnahme Informationen zu erlangen, die in einem anschließenden gerichtlichen Verfahren gegen Ihr Unternehmen verwendet werden können. 

Gern berate ich Sie daher bereits vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens zu einem sinnvollen Vorgehen.

Wenn die Gegenseite unmittelbar einen Antrag auf Verhängung eines Ordnungsmittels stellt und Ihnen der entsprechende Antrag zur Stellungnahme übersandt wird, läuft üblicherweise eine sehr kurze Frist, in der die erforderlichen Informationen und Unterlagen für die Rechtsverteidigung zusammengestellt werden müssen. Nach meiner Erfahrung gibt es selbst bei Vorliegen eines eindeutigen Verstoßes gegen die gerichtliche Untersagungsanordnung immer Punkte, die im Rahmen einer Verteidigung gegen einen Ordnungsmittelantrag vorgetragen werden können, um die Festsetzung eines möglichst niedrigen Ordnungsgeldes zu erreichen und auf diese Weise die finanzielle Belastung durch eine Ordnungsgeldzahlung zu minimieren. Es macht also Sinn, sich mit den einzelnen Kriterien für die Festsetzung eines Ordnungsgeldes zu beschäftigen und zu prüfen, was bei Gericht vorgetragen werden kann, um die Entscheidung des Gerichtes über die Höhe des Ordnungsgeldes zugunsten Ihres Unternehmens zu beeinflussen.

Gern berate ich Ihr Unternehmen mit meiner Erfahrung zur richtigen Verteidigungsstrategie bei einem möglichen Verstoß gegen eine gerichtliche Untersagungsanordnung.

4. Warum Sie sich in einem Ordnungsmittelverfahren von mir vertreten lassen sollten, um eine Stellungnahme abzugeben 

Ein Verzicht auf eine Stellungnahme zu einem Ordnungsmittelantrag lässt Ihr Unternehmen hilflos wirken und macht nachvollziehbarerweise einen schlechten Eindruck.

Mit einer fundierten anwaltlichen Stellungnahme können Sie dem Gericht Argumente liefern, um den Ordnungsmittelantrag im besten Fall zurückzuweisen oder zumindest die Festsetzung eines ausnahmsweise relativ niedrigen Ordnungsgeldes zu begründen.

Gern vertrete ich Ihr Unternehmen mit meiner Erfahrung in einem Ordnungsmittelverfahren.

Sie wünschen eine Beratung?

Sollen Sie zu dem Vorwurf eines möglichen Verstoßes gegen eine gerichtliche Untersagungsanordnung Stellung nehmen? Dann stehe ich Ihnen für eine Beratung gern zur Verfügung. Ich berate als Fachanwalt für IT-Recht bei Internetrecht-Rostock.de Unternehmen unter anderem in Ordnungsmittelverfahren und verfüge daher über Erfahrung aus einer Vielzahl entsprechender Fälle.

Weitere Informationen zu mir und meiner Tätigkeit können Sie meiner Profilseite, meinen Rechtstipps und meinem Bewertungsprofil entnehmen.

Ich berate Sie bundesweit auch kurzfristig telefonisch.

  • Rufen Sie mich einfach an unter: 0381 260 567 30
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Andreas Kempcke

Rechtsanwalt 

Fachanwalt für IT-Recht

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