Was erbt der überlebende Ehepartner nach dem Gesetz?
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Liegt kein Testament vor, dann ist fraglich, was der überlebende Ehegatte nach dem Gesetz erbt. Dabei kommt es auf die Anzahl der erbberechtigten Kinder und/oder die Ordnung der übrigen Erbberechtigten und den ehelichen Güterstand an. Gesetzlich ist der Ehegatte nicht mit dem Erblasser verwandt, aber er erbt gem. den §§ 1931 ff. BGB. Dies gilt jedoch nur, wenn die Ehe im Zeitpunkt des Todes noch gültig war. Dabei erbt er abhängig von der Zahl der Kinder und dem ehelichen Güterstand. Hieraus wird eine Quote berechnet. Wie sich diese errechnet und wie hoch diese ist, lässt sich in einem ersten Gespräch für Ihren Fall klären.
Gesetzlicher Güterstand der Zugewinngemeinschaft
Wenn die Ehegatten keinen Ehevertrag geschlossen haben, dann gilt der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft. In diesem Fall erbt der Ehegatte ein Viertel des Nachlasses, hinzu kommt im Falle der Zugewinngemeinschaft ein pauschaler Zugewinnausgleich von einem weiteren Viertel (erbrechtliche Lösung), §§ 1931 Abs. 3, 1371 Abs. 1 BGB. Insgesamt erbt er damit die Hälfte. Den Rest erhalten die Erben der 1. Ordnung, das sind die Kinder, Enkel, Urenkel etc., zu gleichen Teilen.
Sind aus der Ehe keine Kinder hervorgegangen, dann erbt der überlebende Ehepartner drei Viertel des Nachlasses. Neben Verwandten der 2. Ordnung erhöht sich der Erbteil um ein Viertel zu dem hälftigen Erbteil und es ergibt drei Viertel.
Sind weder Verwandte der ersten Ordnung noch Verwandte der zweiten Ordnung vorhanden (also Eltern und Großeltern sowie deren Abkömmlinge), erbt der überlebende Ehegatte allein.
Wenn der Ehegatte kein Erbe wird, weil er das Erbe ausschlägt oder per Testament von der Erbfolge ausgeschlossen wurde, steht ihm anstatt des pauschalen Zugewinnausgleichs der konkrete Zugewinnausgleich zu zuzüglich des Pflichtteils aus dem nicht erhöhten gesetzlichen Erbanteils (güterrechtliche Lösung).
Einseitig wurde großes Vermögen erwirtschaftet
Hat einer der Ehegatten während der Ehe ein großes Vermögen erwirtschaftet, ist es möglich, dass der überlebende Ehegatte mit dem pauschalen Zugewinn schlechter steht als mit der Ausschlagung. Hier stellt sich die Frage, was für Sie günstiger ist.
Güterstand der Gütertrennung
Liegt ein Ehevertrag mit dem Güterstand der Gütertrennung vor, dann ist der Erbanteil des Ehegatten abhängig von der Zahl der vorhandenen Kinder. Wenn zwei Kinder vorhanden sind, erbt jeder ein Drittel. Ist aus der Ehe nur ein Kind hervorgegangen, erbt jeder die Hälfte. Bei drei und mehr Kindern erhält der überlebende Ehepartner ein Viertel, drei Viertel des Nachlasses teilen sich die Kinder zu gleichen Teilen.
Es gibt weitere Güterstände, wie die z. B. Gütergemeinschaft, bei welchen die Erbquote individuell je nach Vorhandensein von Abkömmlingen berechnet werden müsste.
Hausrat und Hochzeitsgeschenke
Zusätzlich kann der überlebende Ehegatte den gesetzlichen Voraus verlangen. Damit sind die zum ehelichen Haushalt gehörenden Gegenstände und die Hochzeitsgeschenke gemeint. Hinterlässt der Verstorbene Kinder oder Enkelkinder, kann er nur die Gegenstände verlangen, die zu einem angemessenen Haushalt gehören. Das sind z. B. Möbel, Wäsche, Auto etc.
Sind Erben der ersten Ordnung nicht vorhanden, steht dem überlebenden Ehegatten der gesamte Voraus zu.
Der Dreißigste
Dem überlebenden Ehegatten steht außerdem der Dreißigste zu. Dies bedeutet, dass er füür die ersten dreißig Tage nach dem Erbfall einen Anspruch auf Unterhalt und Nutzung der Wohnung und Haushaltsgegenstände hat. Voraussetzung hierfür ist, dass der überlebende Ehegatte vor dem Tod zu dessen Hausstand gehörte und von ihm Unterhalt bezogen hat.
Pflichtteil
Der Ehegatte kann auch diverse Arten einen Anspruch auf den Pflichtteil geltend machen. Die Pflichtteilsquote richtet sich nach dem Güterstand, in welchem die Ehegatten verheiratet waren und ob er als gesetzlicher Erbe in Betracht kommt oder per Testament enterbt wurde. Die Höhe des zu zahlenden Geldbetrages richtet sich nach vielen Faktoren, weshalb dieser individuell zu berechnen ist.
Für die Berechnung der Erb- oder Pflichtteilsquoten stehe ich Ihnen gerne mit meiner Expertise zur Verfügung.
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