Was ist ein Verfahrensbeistand und welche Aufgabe hat er?
- 4 Minuten Lesezeit
In sorge- und umgangsrechtlichen Streitigkeiten wird durch das Gericht oft ein Verfahrensbeistand für das Kind bestellt (geregelt in §§ 158, 167, 174, 191 FamFG).
Bestellung
Der Verfahrensbeistand hat in dem Verfahren unabhängig von den Interessen der Eltern ausschließlich die Interessen der Kinder herauszufinden, wahrzunehmen und v. a. den Willen des Kindes zur Geltung zu bringen. Dabei ist er formeller Verfahrensbeteiligter und kann gegen Entscheidungen des Familiengerichtes selbst Rechtsmittel (Beschwerde) einlegen.
Verfahrensrechtlich können die Eltern (Antragssteller oder Antragsgegner) gegen die Bestellung eines Verfahrensbeistands – und in der Regel auch gegen die Person des Verfahrensbeistands – keine Rechtsmittel einlegen.
Eltern haben keine Möglichkeiten, die Einsetzung eines Verfahrensbeistandes im Wege der Beschwerde anzugreifen und den Verfahrensbeistand aus dem Verfahren ausschließen zu lassen. Die Beiziehung eines Verfahrensbeistandes ist auch vollkommen unabhängig davon, ob das Jugendamt bereits aktiv geworden ist oder nicht.
Aufgabenkreis
Umgangssprachlich auch als „Anwalt des Kindes“ bezeichnet, nimmt der Verfahrensbeistand, wie bereits kurz dargestellt, die Aufgabe wahr, das Interesse des Kindes festzustellen und im gerichtlichen Verfahren zur Geltung zu bringen, vgl. § 158 IV FamFG.
Insbesondere hat der Verfahrensbeistand also die Aufgabe festzustellen, welche eigene Meinung oder Vorstellungen das Kind im Hinblick auf das Umgangsrecht oder Sorgerecht hat. Er hat daher bei seiner Stellungnahme im Gerichtstermin sowohl das subjektive Interesse des Kindes (Wille des Kindes) als auch das objektive Interesse des Kindes (Wohl des Kindes) einzubeziehen.
Daher hat der Verfahrensbeistand auch zu prüfen, ob der durch das Kind geäußerte Wille authentisch ist, also tatsächlich den Wünschen des Kindes und nicht etwa Beeinflussungen eines Elternteils entspricht. Abschließend muss der Wille des Kindes – soweit es darauf ankommt – auch mit den objektiven Interessen des Kindes vereinbar ist.
Dazu wird der Verfahrensbeistand in der Regel ein oder mehrere Gespräche mit dem Kind führen und ggf. auch mit Eltern oder anderen Bezugspersonen sprechen.
Der Verfahrensbeistand wir nach den Gesprächen einen schriftlichen Bericht bei Gericht vorlegen, was jedoch insbesondere im Zuge des neueingeführten „beschleunigten Verfahrens“ nicht immer möglich ist. Ausnahmsweise genügt daher auch nur eine mündliche Stellungnahme im Gerichtstermin.
Exkurs:
Ein landläufiger Irrglaube ist, dass Kinder ab einem bestimmten Alter selbst bestimmen dürfen, bei welchem Elternteil sie leben, ob sie Umgang mit dem anderen Elternteil haben wollen oder nicht, oder welcher der Eltern die elterliche Sorge innehaben darf. In umgangs- und sorgerechtlichen Streitigkeiten entscheidet das Gericht allein nach dem Kindeswohl. In diesem Verfahren sind die Kinder ab 14 Jahren nach § 159 FamFG anzuhören (jüngere Kinder nur in bestimmten Fällen). Dies bedeutet nicht, dass dem Wunsch des Kindes dann auf jeden Fall entsprochen wird; aber regelmäßig jedoch dann, wenn dieser Wille des Kindes auch mit dem Kindeswohl vereinbar ist. Allein bestimmen kann das Kind zwar nicht, ab 14 Jahren hat aber sein Wort schon ein erhebliches Gewicht bei der Entscheidungsfindung des Gerichts.
Unserer langjährigen Erfahrung nach neigen die Familiengerichte dazu, die Sicht des Verfahrensbeistandes als Grundlage einer gerichtlichen Entscheidung zu nehmen oder aber auf dieser Basis Einigungsgespräche mit den Eltern zu führen.
Wir raten den Eltern grundsätzlich dazu, mit dem Verfahrensbeistand zusammenzuarbeiten und zu kooperieren und diesem auch die eigenen Vorstellungen und gegebenenfalls Probleme oder Ängste mitzuteilen. Dies kann nur von Vorteil sein; und eine wirkliche Alternative dazu gibt es auch nicht.
Praxis-Tipps:
- Der Verfahrensbeistand ist parteiisch für das Kind und keineswegs neutral. Sollte also ein Elternteil nach Auffassung des Beistandes die Interessen des Kindes berücksichtigen und der andere nicht, wird sich der Verfahrensbeistand klar und offen scheinbar „auf die Seite“ dieses Elternteils schlagen.
- Stellungnahmen des Verfahrensbeistandes sind für eine Entscheidungsfindung des Gerichts von erheblicher Bedeutung; kaum ein Gericht wird sich in der Regel über die Empfehlung eines Verfahrensbeistandes einfach so hinwegsetzen.
- Daher dürfen und sollen Sie auch selbst aktiv das Gespräch mit dem Verfahrensbeistand suchen. Haben Sie dabei aber stets die eigentliche Aufgabe des Verfahrensbeistands im Hinterkopf.
- Wie stets rund um das Sorge- und Umgangsrecht gilt: Täter und Opfer / Gut und Böse – gibt es praktisch nicht und ist auch nicht von Interesse oder Bedeutung. Auch nicht für den Verfahrensbeistand.
- Ein einmal bestellter Verfahrensbeistand ist in der Regel für alle – auch weiteren – Verfahren, die das Kind betreffen zuständig.
- Eine wirkliche Alternative zur Kooperation gibt es nicht. Es ist nahezu unmöglich einen Verfahrensbeistand abzulehnen oder ersetzen zu lassen. Versuche ohne eine absolut stichhaltige Begründung (Verwandtschaft mit einer Partei, körperlicher Angriff gegen einen Elternteil oder vergleichbares) fallen in der Regel sogar negativ auf den jeweiligen Elternteil zurück, der einen solchen Versuch unternimmt.
Vorstehendes ist nur eine generelle Übersicht zur Trennung / Scheidung und ersetzt keinesfalls eine fundierte familienrechtliche anwaltliche Beratung.
Anwaltskanzlei Schmid | Rechtsanwälte Schmid & Treuter
Robin Schmid – Ihr Fachanwalt für Familienrecht in Schwäbisch Gmünd und Umgebung
Gerne vertreten wir Sie in Ihrer umgangsrechtlichen Angelegenheit sowie bei Ihrer Ehescheidung und Folgesachen.
Rufen Sie uns einfach an oder schreiben Sie uns eine E-Mail nebenstehende E-Mail-Adresse.
Weitere Informationen rund um das Scheidungsrecht und Familienrecht finden Sie auch auf unserer Homepage.
Artikel teilen: