Was sind die Pflichten des Geschädigten zur Schadensminderung?

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Grundsätzlich verlangt das deutsche Recht, dass ein Geschädigter vernünftige Maßnahmen ergreift, um den Schaden so gering wie möglich zu halten. Diese Pflicht, die im § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB verankert ist, besteht nicht gegenüber einem Dritten, sondern im eigenen Interesse des Geschädigten. Dabei handelt es sich um eine Obliegenheit, das heißt, der Geschädigte muss sich so verhalten, wie ein ordentlicher und vernünftiger Mensch in seiner Situation handeln würde. Entscheidend ist der Grundsatz von Treu und Glauben: Wer den Schaden selbst zu tragen hätte, müsste ebenfalls versuchen, diesen zu begrenzen.

Insbesondere bei gesundheitlichen Einschränkungen trifft den Geschädigten die Pflicht, im Rahmen des Zumutbaren die verbliebene Arbeitskraft bestmöglich zu nutzen. 

Sollte es möglich sein, durch medizinische Maßnahmen die Gesundheit und damit auch die Arbeitsfähigkeit wiederherzustellen oder zu verbessern, so ist der Geschädigte verpflichtet, diese Möglichkeiten zu nutzen. 

Diese Pflicht zur Schadensminderung gilt jedoch nur dann, wenn die Behandlung sicher, einfach und mit einer Aussicht auf Heilung oder wesentliche Verbesserung verbunden ist. Beispielsweise muss sich ein Verletzter einer Operation unterziehen, wenn diese als zumutbar gilt, d.h. wenn sie keine besonderen Risiken oder Schmerzen mit sich bringt und Aussicht auf Erfolg hat.

In einem aktuellen Urteil des Bundesgerichtshofs (VI ZR 253/22 vom Januar 2024) wurde die Schadensminderungspflicht weiter konkretisiert, insbesondere im Zusammenhang mit dem sogenannten "Werkstattrisiko". Der BGH entschied, dass ein Geschädigter, der eine Fachwerkstatt zur Schadensbehebung beauftragt, grundsätzlich darauf vertrauen darf, dass die Werkstatt keine unwirtschaftlichen Maßnahmen ergreift. 

Dennoch trägt der Geschädigte ein gewisses Risiko, wenn die Reparaturkosten überhöht sind. Sollte die Rechnung der Werkstatt noch nicht beglichen sein, kann der Geschädigte vom Schädiger nicht die Zahlung direkt an sich selbst verlangen, sondern nur an die Werkstatt. Auf diese Weise wird vermieden, dass der Geschädigte durch eine unberechtigte Schadensersatzleistung einen finanziellen Vorteil erhält.

Diese Entscheidung erweitert die bisherigen Grundsätze der Schadensminderungspflicht. Während bisher vor allem das Verhalten des Geschädigten im Vordergrund stand, werden nun auch Fälle geregelt, in denen der Geschädigte bei der Schadensbehebung auf externe Dienstleister wie Werkstätten angewiesen ist. 



Der Geschädigte muss sicherstellen, dass keine überhöhten Kosten entstehen, trägt aber nicht die volle Verantwortung für das Verhalten der Werkstatt, wenn er nach Treu und Glauben handelt.

Der Geschädigte bleibt also verpflichtet, alles Zumutbare zu unternehmen, um den Schaden zu begrenzen, aber das Risiko wird zwischen den Parteien gerecht aufgeteilt.

Foto(s): Seyed Shahram Dr Dr Iranbomy


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