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Websites und Hyperlinks – Vorsicht Haftungsfalle!

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Kommerzielle Betreiber von Websites haften für Links

Der europäische Gerichtshof hat im Zusammenhang mit Urheberrechtsverletzungen die Haftung für kommerzielle Betreiber von Websites verschärft. In einer Entscheidung vom 8. September 2016, C-169/15, hat der EuGH klargestellt, dass den kommerziellen Anbieter erhöhte Sorgfaltspflichten im Umgang mit Urheberrechten treffen.

Zwar könne ein Internetnutzer nicht ohne weiteres erkennen, ob mit dem Hyperlink auf ein Werk hingewiesen wird, welches frei zugänglich ist und rechtmäßig veröffentlicht wurde. Allerdings treffen den kommerziellen Anbieter erhöhte Sorgfaltspflichten, d. h. von ihm kann erwartet werden, dass er bei Setzen eines Hyperlinks die erforderlichen Nachprüfungen vornimmt, um sich zu vergewissern, ob das betroffene Werk nicht unbefugt veröffentlicht wurde.

Es besteht die widerlegliche Vermutung, dass das Setzen eines Hyperlinks in Kenntnis des urheberrechtlichen Schutzes und einer etwaig fehlenden Erlaubnis durch den Urheberrechtsinhaber erfolgt. Dies bedeutet, dass der Verwender eines Hyperlinks davon ausgehen muss, dass es sich um ein geschütztes Werk (Video, Bild o. ä.) handelt, welches er nicht ohne Zustimmung des Rechteinhabers nutzen darf, auch wenn es öffentlich verfügbar ist.

Kann die Vermutung nicht widerlegt werden, liegt darin eine öffentliche Wiedergabe, die als öffentliche Zugänglichmachung eines Werkes ohne Zustimmung des Rechteinhabers eine Rechtsverletzung darstellt.

Die Entscheidung des EuGHs bedeutet zwar nicht, dass das Setzen von Hyperlinks grundsätzlich untersagt ist, es erlegt jedoch demjenigen, der als kommerzieller Betreiber einer Website handelt, erhöhte Nachprüfungspflichten auf.

Besonders relevant wird dies bei der Frage, ob das Einbinden von Videos und Bildern auf gängigen Plattformen, wie zum Beispiel YouTube, ohne weiteres für den kommerziellen Nutzer noch möglich ist. Zumindest sollte, soweit es sich nicht um rein private Webseitenbetreiber handelt, jeder kommerzielle Betreiber sich selbst eine Dokumentationspflicht auferlegen, um den Nachweis der Rechtmäßigkeit im Zweifel führen zu können und das Haftungsrisiko zu minimieren.

Dresden, im September 2016

Rechtsanwalt Volker Backs LL.M. – Fachanwalt für Arbeitsrecht und für gewerblichen Rechtsschutz

Der vorstehende Artikel wurde mit der größtmöglichen Sorgfalt erstellt. Für die Vollständigkeit und Aktualität der Angaben können wir jedoch keine Gewähr übernehmen.


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