Wechsel von PKV in GKV - Fallstricke der Familienversicherung - immer zum Anwalt
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Fallstricke - Wechsel von PKV in GKV
Der Wechsel von der privaten Krankenversicherung (PKV) in die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) ist auf verschiedene Weise möglich. Dabei ist generell anzumerken, dass die Details der GKV in der Praxis oft unterschätzt werden. Es muss z.B. beachtet werden, dass die Begrüßungsschreiben der Krankenkasse oder die Versicherungsbestätigungen zur Kündigung der PKV keinen Vertrauensschutz in den Status als gesetzlich Versicherter begründen. Die GKV kann daher ohne größere Hürden den Status als gesetzlich Versicherter wieder aberkennen. Es ist somit anzuraten, den Wechselprozess von PKV in GKV rechtssicher zu gestalten.
Der aktuelle Fall Wechsel von PKV in GKV
Das Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) hat mit Urt. v. 25.02.2022, Az. - L 4 KR 3424/20 -, die rückwirkende Beendigung der Familienversicherung durch die GKV bestätigt.
„(…) Für die Frage der Hauptberuflichkeit ist nicht allein die wirtschaftliche Bedeutung der Tätigkeit von Bedeutung, sondern vor allem ihr zeitlicher Umfang maßgeblich (Felix, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V, Stand: Juli 2021, § 10 SGB V Rn. 62). Denn der Ausschluss der Familienversicherung gilt unabhängig von der Höhe des aus der selbstständigen Tätigkeit erzielten Einkommens. (…)“
Hinweis des Experten für Sozialversicherungsrecht:
Die Klägerin war zunächst mit einem Schuh- und Schlüsseldienst und dann mit einem Friseursalon selbständig. Sie gab gegenüber der GKV an, dass sie mit den Einnahmen aus der selbstständigen Tätigkeit nicht ihren Unterhalt bestreite. Sie habe weitere Einnahmen aus der Mithilfe im Betrieb ihres Ehemannes. Zudem sei ihr in einem Gespräch mit einer Mitarbeiterin der GKV zugesagt worden, weiterhin familienversichert zu sein.
Das LSG bestätigte das klageabweisende Urteil des Sozialgerichts. Die Klägerin war aufgrund der hauptberuflich selbstständigen Erwerbstätigkeit als Betreiberin des Friseursalons von der Familienversicherung ausgeschlossen. Dabei spielt die Frage des Umfangs der Tätigkeit eine entscheidende Rolle. Dies gilt selbst dann, wenn aus der selbstständigen Erwerbstätigkeit gar keine oder nur geringe Einkünfte erzielt werden. Das Ergebnis folgt aus der gesetzlichen Regelung zur Familienversicherung, welche in Bezug auf die selbstständige Erwerbstätigkeit gerade nicht auf das Einkommen abstellt. Die Zusage der Mitarbeiterin der GKV ist zudem ohne rechtliche Bedeutung. Eine von der zuständigen Behörde erteilte Zusage, einen bestimmten Verwaltungsakt später zu erlassen, bedarf zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Form. Daran fehlt es vorliegend.
Es kommt entscheidend auf die Umstände des Einzelfalls an.
Es wird fachkundige Unterstützung von spezialisierten Anwälten dringend angeraten.
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