Wechselmodell: Zu Steuervergünstigungen unbedingt beraten lassen

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Wenn es um die Steuerbegünstigungen für Kinder geht, gibt es für Eltern zahlreiche Regelungen, die teilweise komplex und nicht immer leicht nachvollziehbar sind. Von der Absetzbarkeit von Kinderbetreuungskosten über den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende bis hin zum Kindergeldanspruch bei nicht gemeinsam veranlagten Eltern: Diese Themen werfen oft Fragen auf und sind von großer Bedeutung für die Steuererklärung. Im Folgenden nehmen wir Bezug auf eine kürzlich ergangene Entscheidung des BFH und geben Ihnen nützliche Informationen, wie Sie Sonderausgaben für die Kinderbetreuung o.ä. geltend machen können.


1. Urteil des BFH vom 10.07.2024, Az. III R 1/22

Der BFH stellte nur in seinem Urteil vom 10.07.2024 klar, dass auch wenn sich die Eltern nach der Trennung auf eine Betreuung der Kinder im Wechselmodell einigen, nur derjenige Kinderbetreuungskosten gelten machen kann, der sie tatsächlich trug. Darüber hinaus kann auch der Entlastungsbeitrag für Alleinerziehende bei Bestehen eines paritätischen Wechselmodells nur von einem Elternteil geltend gemacht werden. Der Steuervorteil aus der Anrechnung von Kindergeld wird hingegen auf die Elternteile fair verteilt. Hierzu im Einzelnen mehr:


2. Grundsatz der steuerlichen Berücksichtigung von Kinderbetreuungskosten

Kinderbetreuungskosten können als Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) geltend gemacht werden. Wichtig dabei: Nur derjenige, der die Kosten tatsächlich getragen hat, kann diese steuerlich absetzen. Das bedeutet, dass es nicht ausreicht, wenn beide Elternteile die Betreuungskosten gemeinsam tragen oder ein Elternteil bestimmte Zahlung übernimmt. Hierbei kommt es u.U. noch nicht einmal auf die unterhaltsrechtliche Einigung der Kindeseltern an. Die steuerliche Entlastung erfolgt nur für denjenigen, der nachweislich gezahlt hat. Es kommt insofern darauf an, die Einigung im Hinblick auf mögliche Sonderausgaben beweisen zu können. Hierzu eignet sich die Vorlage entsprechender Kontobewegungen. Dies gilt insgesamt unabhängig davon, ob die Eltern (noch) zusammen oder bereits getrennt veranlagt sind.


3. Entlastungsbetrag für Alleinerziehende im Wechselmodell wird nur einem Elternteil zugeordnet

Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende gemäß § 24b EStG wird nach geltendem Recht nur einem Elternteil zugeordnet, auch wenn das sogenannte paritätische Wechselmodell besteht, bei dem beide Elternteile sich die Betreuung des Kindes gleichberechtigt teilen.

Treffen die Elternteile hinsichtlich des Entlastungsbetrags nach § 24b EStG keine Bestimmung untereinander, steht der Entlastungsbetrag demjenigen zu, an den das Kindergeld gezahlt wird (Senatsurteil vom 28.04.2010 – BFH Az. III R 7908; III R 79/08, BFHE 229, 292)

Dies mag auf den ersten Blick ungerecht erscheinen, verstößt jedoch nicht gegen Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG), der die allgemeine Gleichbehandlung vor dem Gesetz garantiert. Die Regelung wurde höchstrichterlich bestätigt, da diese Betrachtungsweise durch Typisierungs- und Vereinfachungserfordernisse gerechtfertigt sei. Nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. Senatsurteil aaO) haben es die Eltern jedoch in der Hand zu bestimmen, welcher Elternteil das Kindergeld und welcher Elternteil den Entlastungsbetrag erhalten soll.

Eltern sollten dies bei der Planung ihrer steuerlichen Angelegenheiten im Wechselmodell beachten.


4. Steuervorteil des Kindergeldes wird auf beide Elternteile fair verteilt

Wenn Eltern nicht gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagt werden, gilt die sogenannte Günstigerprüfung nach § 31 Satz 4 EStG. Dabei wird bei jedem Elternteil der Kindergeldanspruch in Höhe des anteiligen Kinderfreibetrags angesetzt – unabhängig davon, wer das Kindergeld tatsächlich ausgezahlt bekommt oder die Verfügungsmacht darüber hat. Das bedeutet, dass der steuerliche Vorteil des Kindergelds auf beide Eltern aufgeteilt wird, auch wenn nur einer das Geld direkt erhält. Diese Regelung schafft Klarheit und sorgt für eine faire Berücksichtigung des Kindergeldanspruchs, auch in Fällen, in denen das Kind überwiegend bei einem Elternteil lebt.


5. Empfehlung

Eltern, die ihre Kinder im Wechselmodell betreuen, sollten sich insofern möglichst schriftlich über die Verteilung der jeweiligen Kostenlasten (z.B. Kita-Betreuungskosten) einigen und dann auch nachweisbar machen, beispielsweise durch entsprechende Kontobewegungen. Lassen Sie sich von einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt beraten, wie dies unterhaltsrechtlich umgesetzt werden kann. Außerdem sollten Eltern, die Ihre Kinder im Wechselmodell betreuen, im Hinblick auf den Entlastungsbetrag nach § 24b EStG eine Bestimmung darüber treffen, welcher Elternteil das Kindergeld und damit auch den Entlastungsbetrag erhalten soll.

Da die steuerrechtliche Situation individuell unterschiedlich ist, sie sich häufig auch nicht mit der familienrechtlichen Betrachtungsweise deckt und sich Gesetze ändern können, empfiehlt es sich, neben einer auf das Familienrecht spezialisierten Anwältin auch einen qualifizierten Steuerberater bzw. eine Steuerberaterin hinzuzuziehen. Eine Steuerberaterin kann Ihre persönliche Situation genau analysieren und sicherstellen, dass Sie alle relevanten steuerlichen Vorteile optimal nutzen.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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