Weitere Prozessklatsche der ARAG SE im Allergankomplex vor dem LG Düsseldorf, Az. 9a O 140/23

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Chronologie

Die Klägerin verlangt von der ARAG Rechtsschutzversicherung eine Deckungszusage gegen verschiedene Anspruchsgegner nach dem Einsetzen krebserregender Brustimplantate. Diese wurde von der ARAG grundlos verweigert, woraufhin die Klägerin gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen musste.

Verfahren

Das Landgericht Düsseldorf hatte das Verfahren bereits auf Mitte Dezember 2023 terminiert und der ARAG in diesem Termin nahegelegt, eine Regulierung vorzunehmen. Der Prozessvertreter der Beklagten kündigte auch in diesem Termin an, zügig ein Regulierungsangebot zu unterbreiten, zuvor würde er sich aber erst einmal in den Skiurlaub begeben. Trotz weiterer Zusagen in der Folgezeit, alsbald ein Angebot vorzulegen, hieß es von ihm rund sechs Monate später kommentar- und grundlos, die ARAG könne doch kein Angebot abgeben, woraufhin das Landgericht die ARAG verurteilte, der Klägerin den Deckungsschutz für das beabsichtigte Vorgehen gegen die französische Aufsichtsbehörde ANSM zu erteilen. Das Gericht führte unter anderem aus, es reiche nicht, das pauschale Bestreiten der Erfolgsaussichten. Die ARAG habe sich nicht erkennbar mit den Ausführungen der Klägerin auseinandergesetzt; es reiche im Übrigen, wenn die Behauptung der Fehlerhaftigkeit dem Beweis zugänglich sei, und genau das sei der Fall.

Anmerkungen von Ciper & Coll.

Es gibt auf dem deutschen Rechtsschutzmarkt einige „schwarze Schafe“. Bei der ARAG dürfte es sich zweifelsfrei um ein solches handeln, denn anders lässt sich nicht erklären, dass sie seit geraumer Zeit oft schwer in ihrer Gesundheit geschädigten Kunden und Kundinnen alle möglichen Steine bei deren Durchsetzung von Schadenbeträgen in den Weg legt. Dutzende Deckungsklagen sind an deutschen Gerichten gegen die ARAG anhängig oder in Vorbereitung. Das ist nicht nur unseriös und moralisch bedenklich, sondern hat auch rechtliche Relevanz: Obwohl die ARAG bereits mehrfach mit klarer gerichtlicher Diktion verurteilt wurde, treibt sie ihre Regulierungsverweigerungspraktiken weiter auf die Spitze. Ob es einer Zivilkammer eines Landgerichts tatsächlich gefällt, über einen monatelangen Zeitraum auf ein zugesagtes Regulierungsangebot zuzuwarten, um dann mit der lapidaren Mitteilung, die ARAG habe es sich nun doch anders überlegt, abgespeist zu werden, ist eher nicht zu erwarten. Kunden dieses Versicherers sollten sich allerdings einmal Gedanken machen, ob sie tatsächlich bei so einem Versicherer gut aufgehoben sind, und den Entscheidungsträgern der ARAG sei die Frage gestattet, ob sie tatsächlich davon ausgehen, dass ständige gerichtliche Verurteilungen zu einer Imageförderung beitragen, auf die dieses Familienunternehmen doch ansonsten so großen Wert legt, so Dr. D.C. Ciper LL.M., Fachanwalt für Medizinrecht, Avocat au Barreau de Paris.

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