Welche Arten von Testamenten gibt es überhaupt?

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Möchte man, dass bestimmte Personen das eigene Erbe erhalten, sollte man am besten ein Testament machen. Allerdings gibt es verschiedene Arten von Testamenten, die im Gesetz geregelt sind. Um einen ersten Überblick zu erhalten, stellt dieser Rechtstipp die häufigsten Testamentsarten kurz und übersichtlich dar.

Eigenhändiges / privatschriftliches Testament

Das eigenhändige bzw. privatschriftliche Testament gem. § 2247 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) muss eigenhändig – also handschriftlich – geschrieben sein und aus Beweisgründen auf jeden Fall den Ort und das Datum der Errichtung enthalten. Die Unterschrift sollte aus dem Vor- und dem Nachnamen bestehen und am Ende des Textes – bei mehreren Seiten auf der letzten Seite – stehen. Dieses Testament kann vom Testierenden jederzeit widerrufen, für ungültig erklärt oder durch die Errichtung eines neuen Testamentes mit gegensätzlichem Inhalt aufgehoben werden. Die Aufbewahrung erfolgt entweder durch den Testierenden selbst, einem Vertrauten oder es kann beim Amtsgericht in die besondere amtliche Verwahrung gegen einen Hinterlegungsschein gegeben werden.

Notarielles / öffentliches Testament

Im Gegensatz dazu erfolgt bei einem sogenannten notariellen bzw. öffentlichen Testament i. S. d. § 2232 BGB die Beurkundung vor einem Notar, d. h. der testamentarische Wille kann entweder durch mündliche Erklärung dem Notar gegenüber erfolgen oder es kann ihm eine Niederschrift mit der Erklärung übergeben werden, dass diese den letzten Willen des Erblassers enthält. Nach der Beurkundung wird das öffentliche Testament durch den Notar immer in die besondere amtliche Verwahrung gebracht. Wird das Testament aus der amtlichen Verwahrung genommen, so gilt dies als Widerruf des notariellen Testaments.

Gemeinschaftliches Testament / Berliner Testament

Verheiratete Paare können ein gemeinschaftliches Testament errichten, das sogenannte Ehegattentestament. Hier gibt es die Besonderheit, dass es gem. § 2267 BGB ausreicht, wenn ein Erblasser das Testament nach den Formvorschriften des § 2247 BGB handschriftlich erstellt und unterschreibt und der andere Ehepartner die Erklärung nur noch selbst unterschreibt und angibt, wann und wo er seine Unterschrift beigefügt hat. Ein solches Ehegattentestament wird beispielsweise mit Auflösung der Ehe unwirksam.

Sonderform: Berliner Testament

Durch ein sogenanntes Berliner Testament gem. § 2269 BGB setzen sich die Eheleute gegenseitig zu Alleinerben ein, d. h., wenn der erste Ehepartner stirbt, wird der überlebende Ehepartner Alleinerbe und erhält dessen Nachlass zu seinem Eigentum und zu seinem Vermögen hinzu. Stirbt dann der zweite Ehepartner, so werden meist die gemeinsamen Kinder Schlusserben. Problematisch beim Berliner Testament ist, dass es ohne einen sogenannten Änderungsvorbehalt nach dem Tod des ersten Erblassers nicht mehr geändert werden kann und dass die Kinder bezüglich des ersten Erbes enterbt sind und nur ihren Pflichtteil verlangen können. Auch in steuerlicher Hinsicht kann sich diese Konstellation als ungünstig erweisen. Daher ist es dringend zu empfehlen, vor der Erstellung eines Berliner Testaments seinen Rechtsanwalt aufzusuchen.

Nottestament

Eine eher seltene Form eines Testaments stellt das sogenannte Nottestament nach §§ 2249 ff. BGB dar. Dieses Testament ist für solche Fälle vorgesehen, in denen der Erblasser nicht in der Lage ist, ein öffentliches Testament vor einem Notar zu errichten und kann entweder vor dem Bürgermeister oder drei Zeugen errichtet werden. Allerdings verliert dieses Testament gem. § 2252 BGB seine Gültigkeit, wenn der Erblasser drei Monate nach der Errichtung immer noch lebt.


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