Wen einer nicht mitspielt - Verwaltung in einer Erbengemeinschaft
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Wer schon einmal als Mitglied einer Erbengemeinschaft an der Verwaltung und Verwertung des Nachlasses beteiligt war, kennt das Problem: die Mehrheit ist sich einig, aber ein Miterbe stellt sich quer. Dabei regelt das Gesetz den Grundsatz in § 2038 BGB - vermeintlich - sehr eindeutig: "Die Verwaltung des Nachlasses steht den Erben gemeinschaftlich zu". So weit so gut. Weiter heißt es: "Jeder Miterbe ist den anderen gegenüber verpflichtet, zu Maßregeln mitzuwirken, die zur ordnungsgemäßen Verwaltung erforderlich sind". Aber was ist eine "ordnungsgemäße" Verwaltung? In der Rechtsprechung finden sich dazu viele Beispiele: Abschluss von Mietverträgen, Kündigung von Verträgen, Begleichung von Verbindlichkeiten etc. Im Prinzip Maßnahmen, die ein wirtschaftlich und vernünftig denkender Mensch eben in der Situation vornehmen würde.
Spannend wird es, wenn es um die Veräußerung eines Nachlassgrundstücks geht. Darf die Erbengemeinschaft durch Mehrheitsbeschluss die Veräußerung beschließen und durchsetzen? Es kommt auf den Einzelfall an. Es macht beispielsweise einen Unterschied, ob es im Nachlass nur eine oder mehrere Immobilien gibt. Es kann sein, dass der Verkauf einer Immobilie zur Tilgung von Nachlassverbindlichkeiten nötig ist. Denkbar ist auch der Verkauf eines unbebauten Grundstücks, das ansonsten keinen Ertrag für die Erbengemeinschaft bringt. Dann stellt sich die Veräußerung u.U. als "ordnungsgemäße" Verwaltungsmaßnahme dar. Es kann also in diesem Fall ein Anspruch auf Mitwirkung bestehen. Bei dem taktischen Vorgehen gegenüber den Miterben sollte man immer im Auge haben, ob eine längerfristige gemeinsame Verwaltung des Nachlasses gewollt ist oder ob sich die Erbengemeinschaft möglichst schnell auflösen will. Ist Letzteres der Fall muss der Nachlass zwecks endgültiger Teilung entsprechend der Erbquoten erst einmal zu Geld gemacht werden.
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