Wenn die fristlose Kündigung droht: Corona Impfplicht am Arbeitsplatz und ihre Folgen

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Am 27. Dezember 2020 wurde in Deutschland mit der Impfung gegen das Coronavirus begonnen. Wegen der hohen Infektionszahlen kommt dabei immer wieder das Thema Impfpflicht auf, insbesondere ob eine Impfpflicht am Arbeitsplatz eingeführt werden darf. Der nachfolgende Beitrag beleuchtet die aktuelle Rechtslage hinsichtlich einer Impfpflicht gegen Covid-19 und die Konsequenzen auf das Arbeitsverhältnis.

Ist-Situation: Warum die Impflicht nur in Ausnahmefällen möglich ist?

Bereits im Jahr 1949 stellte das Bundesverwaltungsgericht im Zusammenhang mit der Pockenimpfung fest, dass eine Pflicht zur Impfung zwar grundsätzlich mit dem Grundgesetz vereinbar sei (BVerwG, 14.07.1959 - I C 170.56). Aufgrund der hohen Eingriffsintensität in das allgemeine Persönlichkeitsrecht und das Recht auf körperliche Unversehrtheit solle sie aber nur den absoluten Ausnahmefällen vorbehalten bleibe.

Den gesetzlichen Rahmen einer Impfpflicht bildet heute § 20 Abs. 6 Infektionsschutzgesetz (IfSG). Die Vorschrift ermächtigt das Bundesministerium für Gesundheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates anzuordnen, dass bedrohte Teile der Bevölkerung an Schutzimpfungen teilzunehmen haben, wenn eine übertragbare Krankheit mit klinisch schweren Verlaufsformen auftritt und mit ihrer epidemischen Verbreitung zu rechnen ist.

Unter welchen Umständen eine Impfpflicht am Arbeitsplatz denkbar wäre

Neben dem Fehlen dieser gesetzlichen Grundlage gibt es auch im Arbeitsrecht derzeit keine spezielle Arbeitsschutzvorschrift, die eine Pflicht zur Impfung vorsieht. So können weder das Direktionsrecht noch andere arbeitsvertragliche Vereinbarungen oder die speziellen Vorschriften des Gesundheitsschutzes für Arbeitnehmer eine Anordnung durch den Arbeitgeber begründen.

Eine solche Anordnung kann auch nicht (mittelbar) auf § 618 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) gestützt werden. Die Vorschrift verpflichtet den Arbeitgeber zum Schutz seiner Arbeitnehmer vor Gefahren für Leben und Gesundheit. Eine spezielle Arbeitsschutzvorschrift, die eine Pflicht zur Impfung vorsieht, gibt es derzeit nicht.

Was können Sie tun?

Haben Sie als Arbeitnehmer eine personenbedingte Kündigung erhalten und möchten Sie sich dagegen wehren, ist schnelles Handeln gefragt. Nach §§ 4, 7 KSchG ist eine Kündigungsschutzklage grundsätzlich nur binnen drei Wochen ab Zugang der schriftlichen Kündigung möglich. Ist diese Frist abgelaufen, wird die Kündigung als wirksam fingiert. Daneben laufen weitere wichtige Fristen: So müssen Sie sich binnen drei Tagen bei der Agentur für Arbeit arbeitslos melden, um keine Nachteile beim Arbeitslosengeld zu riskieren. Je nach geltendem Arbeits- oder Tarifvertrag haben Sie zudem bestimmte Ausschlussfristen zu beachten, wenn Sie Ansprüche wie Urlaubsabgeltung gegen den Arbeitgeber geltend machen möchten. 

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Quellen

-https://www.zdf.de/nachrichten/politik/corona-impfpflicht-debatte-100.html

- Impfpflicht gegen Corona?. DFZ 65, 22 (2021). https://doi.org/10.1007/s12614-021-0022-y

- https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__612a.html

-https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=BVerwG&Datum=14.07.1959&Aktenzeichen=I%20C%20170.56

- https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__618.html

- https://www.zdf.de/nachrichten/politik/corona-impfpflicht-debatte-100.html - Impfpflicht gegen Corona?. DFZ 65, 22 (2021). https://doi.org/10.1007/s12614-021-0022-y - https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__612a.html -https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=BVerwG&Datum=14.07.1959&Aktenzeichen=I%20C%20170.56 - https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__618.html -https://background.tagesspiegel.de/digitalisierung/geimpft-wie-ein-datum-ueber-unsere-freiheit-entscheiden-koennte


Foto(s): Foto von Gustavo Fring von Pexels

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