Wenn ein Inkassounternehmen mit einer Eintragung bei der Schufa droht, ist das häufig nicht rechtens!
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Das Oberlandesgericht Celle hat im Fall einer bestrittenen Forderung entschieden, dass dann keine Datenübermittlung an die Schufa erfolgen und auch nicht mit einer solchen Übermittlung der Daten an die Schufa gedroht werden darf.
Dieser Gerichtsentscheidung lag folgender Sache zugrunde:
Der vermeintliche Schuldner hatte von einem Inkassounternehmen ein Mahnschreiben erhalten, welches den Hinweis enthielt, dass gemäß § 28a Bundesdatenschutzgesetz bei Vorliegen der rechtlichen Voraussetzungen die Datenübermittlung an die Schufa erfolgen würde. Der angeschriebene vermeintliche Schuldner hatte daraufhin die durch das Inkassounternehmen geltend gemachte Forderung bestritten und zudem verlangt, dass die Datenübermittlung an die Schufa unterlassen wird. Trotzdem sandte das Inkassounternehmen ein weiteres Mahnschreiben an den vermeintlichen Schuldner und drohte auch in diesem Schreiben wiederum mit der Datenübermittlung an die Schufa. Daraufhin erhob der vermeintliche Schuldner eine Unterlassungsklage gegen das Inkassounternehmen.
Anspruch auf Unterlassung der Drohung:
Das Oberlandesgericht Celle gab dem Kläger Recht. Das Gericht erklärte in seiner Entscheidung, dass die Voraussetzungen des § 28a Bundesdatenschutzgesetz nicht vorgelegen haben. Eine Datenübermittlung ist nicht zulässig gewesen, da der vermeintliche Schuldner die Forderung bestritten hat. Zudem hatte der vermeintliche Schuldner darüber hinaus gegen das Inkassounternehmen einen Anspruch auf Unterlassung der Drohung auf Datenübermittlung. Nachdem der vermeintliche Schuldner die Forderung bestritten hatte, sah das Gericht das zweite Mahnschreiben des Inkassounternehmens als Nötigung im Sinne von § 240 StGB an, welche zu unterlassen war, OLG Celle, Urteil vom 19.12.2013, 13 U 64/13.
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