„Wenn zwei sich streiten...“ – Abberufung eines Geschäftsführers einer „zwei-Mann-GmbH“
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Mittelständische Unternehmen bestehen nicht selten aus sog. „zweigliedrigen GmbHs“. Dahinter verbirgt sich nichts weiter als eine GmbH, die aus nur zwei Gesellschaftern besteht. Probleme treten immer dann auf, wenn die beiden Unternehmer in Streit geraten. Ohne gute Vorsorge kann hier guter Rat teuer werden.
Probleme in der „zwei-Mann-GmbH“
Die Gefahr in solch einer Konstellation liegt immer darin, dass, bei zu geringen Anforderungen an die Abberufung, der eine Gesellschafter die Tätigkeit des anderen beliebig beenden könnte. Hintergrund ist, dass der Geschäftsführer üblicherweise – ohne weitere Voraussetzungen – durch die Mehrheit der Gesellschafter abberufen werden kann. Diese Regelung ist jedoch eigentlich für Gesellschaften mit mehreren Mitgliedern konzipiert und kann so in der Konstellation der „zwei-Mann-GmbH“ zu erheblichen Problemen führen.
Pattsituationen und Willkür vermeiden
Problematisch ist diese Regelung zunächst, wenn die Gesellschaftsanteile hälftig verteilt sind. Sind nur zwei Gesellschafter vorhanden und haben beide die gleichen Anteile kann nämlich keine Mehrheit entstehen – eine klassische „Pattsituation“. Aber auch wenn z.B. der Geschäftsführer die Mehrheit an der Gesellschaft hält, kann es zu Problemen kommen. In diesen Fällen kann er nämlich von seinem Partner eigentlich nicht abberufen werden, da er diesen immer überstimmen könnte. Solche Situationen dürfen natürlich nicht zur Handlungsunfähigkeit führen. Die Rechtsprechung geht daher davon aus, dass immer ein „wichtiger Grund“ für einen Widerruf der Geschäftsführerbestellung gegeben sein muss. Wenn das der Fall ist, kann dem Geschäftsführergesellschafter untersagt werden, sich an der Abstimmung zu beteiligen, so dass es nicht zur Pattsituation oder zur vorprogrammierten Überstimmung kommen kann.
Hohe Anforderungen an Abberufung des Geschäftsführers
Nach Auffassung des Oberlandesgerichts Karlsruhe soll ein „wichtiger Grund“ für die Abberufung des Geschäftsführers nicht schon beim bloßen Vertrauensverlust in die Zweckmäßigkeit der Geschäftsführung gegeben sein (so das OLG Karlsruhe, Urteil vom 25.06.2008 – Az. 7 U 133/07). Vielmehr soll ein „wichtiger Grund“ nur dann vorliegen, wenn ein Verbleiben des Geschäftsführers für die Gesellschaft unzumutbar ist. Um dies festzustellen, sei eine Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls erforderlich, insbesondere seien die Schwere und Folgen der Verfehlung, die Dauer der Tätigkeit, die Wiederholungsgefahr sowie die bisherigen Verdienste des Geschäftsführers zu berücksichtigen.
Rat für betroffene Unternehmer
Die Anforderungen an die Aberrufung sind sehr streng. Um im Streitfall bessere Chancen zur Durchsetzung der eigenen Position zu haben, kann nur geraten werden, die Pflichtwidrigkeiten und deren Folgen genau zu dokumentieren, da ein allgemeiner Vertrauensverlust gerade nicht ausreichend ist. Sinnvoller ist es natürlich, es überhaupt nicht so weit kommen zu lassen und schon bei der Erstellung des Gesellschaftsvertrages nichts dem Zufall zu überlassen und potentielle Streitpunkte vorher zu regeln.
Volker Schneider
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Fachanwalt für Insolvenzrecht
www.gks-rechtsanwaelte.de
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