Wer haftet bei Glatteisunfällen?
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Sturzunfälle aufgrund von Schnee und Eis führen oftmals zu nicht unerheblichen Personen- und Sachschäden.
Wer aber haftet, wenn Fußgänger und Radfahrer infolge unzureichend geräumter oder gestreuter Gehwege und Straßen stürzen?
Welche Ansprüche bestehen für Betroffene gegenüber den Streupflichtigen?
Für die Sicherheit auf ihren Grundstücken und den dazu gehörigen Gehwegen sind die Haus- und Grundeigentümer selbst verantwortlich. Räum- und streupflichtig für öffentliche Straßen und Gehwege sind die Träger der Straßenbaulast, in der Regel die jeweilige Kommune. Diese kann die Räum- und Streupflicht für öffentliche Gehwege auch auf die privaten Anlieger der Straße übertragen.
Winterliche Räum- und Streupflichten können aufgrund mietvertraglicher Regelung auch für Mieter bestehen. Aber auch in diesem Fall bleibt der Vermieter/Eigentümer überwachungspflichtig. Er muss regelmäßig prüfen, ob die Mieter die ihnen übertragene Räumungspflicht erfüllen.
Verletzt er seine Überwachungspflicht, kann der Eigentümer im Falle von Personen- oder Sachschäden unter bestimmten Voraussetzungen voll haftbar gemacht werden.
Wie und wann muss gestreut werden?
Die Streupflicht- und Räumpflicht besteht an Werktagen ab 7 Uhr morgens, an Sonn- und Feiertagen ab 9 Uhr und endet um 20 Uhr abends.
An Orten mit spätem Publikumsverkehr, Restaurants, Theater, Kneipen usw., kann sie sich entsprechend verlängern und bis in die späteren Abendstunden erstrecken.
Wer tagsüber beruflich unterwegs ist, wird nicht von der Räum- und Streupflicht entbunden und muss sich gegebenenfalls um eine Vertretung kümmern!
Gehwege sollen so geräumt und gestreut werden, dass zwei Fußgänger gefahrlos aneinander vorbeigehen können. Die Streu- und Räumpflicht besteht auch für Zufahrtswege zur Haustür, Treppen und Durchgänge.
Darüber hinaus muss regelmäßig geprüft werden, ob das verwendete Streugut noch wirksam ist und gegebenenfalls erneuert werden.
Die Streu- und Räumpflicht besteht auch bei andauerndem Schneefall oder Eisregen, soweit die Rutschgefahr durch die Maßnahmen zumindest verringert werden kann.
Bei extremer Wetterlage kann die Streupflicht zeitweise entfallen.
Sind Sie bei Glatteis gestürzt und wollen Ansprüche gegen den Streupflichtigen geltend machen, sind die Dokumentation der Verletzungen (ärztliches Attest) und der Unfallstelle (z.B. Fotos, Zeugen) hilfreich.
Neben Ansprüchen auf Schadenersatz-und Schmerzensgeld können auch Forderungen wegen des Verdienstausfalls aufgrund einer längerdauernden Arbeitsunfähigkeit bestehen.
Bei Glatteisfällen ist allerdings zu berücksichtigen, dass die Rechtsprechung oftmals von einer Mithaftung der Geschädigten ausgeht, da diesen eine Kenntnis der besonderen Witterungs- und Gefahrenlage unterstellt wird.
Auch eine private Unfallversicherung kann das Sturzrisiko und die Verletzungsfolgen absichern. Beachten Sie, dass Ansprüche dort innerhalb bestimmter Ausschlussfristen anzuzeigen sind.
Sollten Sie Ansprüche nach einem Glatteisunfall geltend machen oder unberechtigte Forderungen Geschädigter abwehren wollen, unterstützen wir Sie gern. Vereinbaren Sie einen Beratungstermin in unserer Kanzlei.
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