Wer muss eigentlich Bauwasser und Baustrom stellen?
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Private Bauherren müssen Bauwasser und Baustrom nicht tragen, auch wenn es so im Vertrag steht. So entschied das OLG Schleswig in ihrem interessanten Urteil vom 31.08.2022 - 12 U 119/21.
Der Fall
Eine Baufirma hatte sich verpflichtet, für den Bauherrn ein Einfamilienhaus herzustellen. Während der Bauphase stellte ein Bausachverständiger an dem Einfamilienhaus Mängel fest. In der Folge kamen immer mehr Mängel hinzu.
Vor Gericht verlangte die Baufirma 433,16 Euro von dem Bauherrn. Eine Siloanlage habe wegen fehlenden Baustroms nicht genutzt werden können. Hierfür sei der Bauherr verantwortlich - so die Begründung der Baufirma. Im Vertrag hieß es, dass
"Bauwasser und Baustrom […] von dem Bauherren gestellt"
werden. Das war aber nicht passiert.
Zu Unrecht
Das OLG entschied, dass die Klausel unwirksam sei. Denn sie sei unangemessen und außerdem überraschend. Daher sei sie nicht Vertragsbestandteil geworden.
Private Bauherren können nicht plötzlich und ohne irgend eine Kompensation dazu verpflichtet werden, Baustrom und Bauwasser zu liefern bzw. die Kosten dafür zu tragen, obwohl gemäß § 631 BGB der Unternehmer insgesamt für den Werkerfolg einzustehen und daher grundsätzlich auch Baustrom und Bauwasser zu stellen hat.
Zusätzlich zur Beschaffung des Baustroms werde dem Bauherrn auch das Risiko der Stilllegung der Baustelle auferlegt, wenn aus irgendwelchen Gründen – auch ohne sein Verschulden – der Baustrom nicht geliefert werde, stellte das Gericht fest. Darüber hinaus handelte es sich um einen, zumindest für den privaten Bauherrn, vollkommen umkalkulierbaren Kostenfaktor.
Der Bauherr sei nicht zur Lieferung von Strom und Wasser auf der Baustelle verpflichtet gewesen.
Bedeutung für die Praxis
Alles dreht sich um die hohen Energiepreise. Das macht das Bauen teurer. Vor diesem Hintergrund kann schon mal eine Auseinandersetzung über den Baustrom entstehen.
Zumindest gilt nach dem Urteil des OLG Schleswig für private Bauherren, dass sie Bauwasser und Baustrom nicht beauftragen müssen, auch wenn es so im Vertrag steht.
Ob diese Regelung auch für kommerzielle Bauherren gilt, die keine Verbraucher sind, lässt sich dem Urteil nicht entnehmen.
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