Werbeverbot für Cannabis/CSC

  • 2 Minuten Lesezeit

Nach § 6 KCanG sind jede Form von Werbung oder Sponsoring für Anbauvereinigungen und für Cannabis verboten.

Der Begriff Werbung wird wie folgt definiert:

„jede Art von kommerzieller Kommunikation mit dem Ziel, der Wirkung oder der wahrscheinlichen Wirkung, den Konsum oder die Weitergabe von Cannabis unmittelbar oder mittelbar zu fördern, unabhängig davon, ob die Kommunikation über das gesprochene Wort persönlich oder im Hörfunk, digital, in der Presse oder in einer anderen gedruckten Veröffentlichung innerhalb oder außerhalb geschlossener Räume einschließlich Schaufensterwerbung erfolgt; als Werbung gilt auch solche kommerzielle Kommunikation, bei der davon ausgegangen werden muss, dass sie von einem nicht unerheblichen Teil der Adressatinnen und Adressaten als Werbung für Cannabis gemäß dem ersten Halbsatz wahrgenommen wird.“

Sponsoring wird wie folgt definiert:

„jede Förderung von Einzelpersonen, Anbauvereinigungen oder Veranstaltungen in Form von Geld-, Sach- oder Dienstleistungen mit dem Ziel, der Wirkung oder der wahrscheinlichen Wirkung, den Konsum oder die Weitergabe von Cannabis unmittelbar oder mittelbar zu fördern; ausgenommen sind Förderungen im Binnenverhältnis zwischen einer Anbauvereinigung und ihren Mitgliedern.“

Beide Definitionen lassen weite Spielräume zu. Die endgültige und allgemeingültig Interpretation werden Gerichte vornehmen. Bis dahin gibt es ausschließlich Spekulationen zum Werbeverbot und einige Aussagen von Behörden, die jedoch genauso wenig bindend sind für andere Behörden oder gar Gerichte.

Hier eine Aussage einer zuständigen Behörde zum Werbeverbot im Hinblick auf den Online-Auftritt der Anbauvereinigung:


„Als Plattform, über die unzulässige Werbung verbreitet werden kann, zählt grundsätzlich auch die Webseite einer Anbauvereinigung – dies gilt umso mehr vor dem Hintergrund, dass § 6 KCanG das Verbot von Werbung ausdrücklich auch auf Werbung für die Anbauvereinigung selbst erstreckt. Auch die Webseite einer Anbauvereinigung sollte daher eine bloße Beitrittsplattform und möglichst neutral gestaltet sein. Sowohl bezüglich Social Media oder sonstiger öffentlichkeitswirksamer Auftritte, als auch bezüglich einer Webseite regen wir deshalb eine weitgehende Zurückhaltung an. Inhalte über vereinsinterne Mitgliederveranstaltungen, Vorteile der Mitgliedschaft, aktuell angebaute Sorten o.ä. könnten dabei bspw. hinter einer Log In-Maske verborgen werden, sodass ein Zugriff darauf erst nach Registrierung und Log In mit den Mitgliedsdaten möglich ist.

In diesem Zusammenhang weisen wir – rein vorsorglich – darauf hin, dass Verstöße gegen das Werbeverbot neben der Begehung einer Ordnungswidrigkeit im Grundsatz auch Bedenken hinsichtlich der Zuverlässigkeit der eingetragenen Vorstandsmitglieder sowie vertretungsberechtigten Personen hervorrufen können.“


Wer auf Nummer sicher gehen möchte, sollte daher auf der Website eines CSC, bzw. einer Anbauvereinigung ausschließlich die sachliche Information bereitstellen, dass es sich um eine solche Anbauvereinigung handelt und eine Möglichkeit zur Kontaktaufnahme oder zum Ausfüllen eines Mitgliedschaftsantrags. Das Gleiche gilt für Social Media Auftritte.

Alles Weitere sollte hinter einem Passwortschutz versteckt sein. Passwörter sollten nur Mitglieder erhalten. Am einfachsten lässt sich das über die vielfältig vorhandenen Vereinsverwaltungsveresoftwares realisieren. 


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Johannes Nelkenstock

Beiträge zum Thema