Werbung mit Selbstverständlichkeiten kann Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht darstellen!
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Werbung ist unschätzbar wichtig in einem Zeitalter des Überflusses an Angeboten. Mit guter Werbung kann man nahezu alles verkaufen. Wer für seine Waren oder Dienstleistungen wirbt, sollte jedoch aufpassen, keine Werbung mit Selbstverständlichkeiten zu machen.
Eine Werbung mit Selbstverständlichkeiten kann einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht darstellen und damit zu Abmahnungen durch z. B. Mitbewerber führen! Der Verbraucher soll nach dem Willen des Gesetzgebers vor irreführender Werbung geschützt werden. Eine solche Werbung ist z. B. dann gegeben, wenn der Anbieter in Zusammenhang mit seiner Ware oder Dienstleistung eine Eigenschaft besonders hervorhebt, die ohnehin immer gegeben ist oder per Gesetz vorgeschrieben ist. Eine unzulässige Hochpreisung könnte den Verbraucher beeinflussen und bei ihm den Eindruck erwecken, dass es sich bei dem Angebot um etwas Besonderes handelt. Er könnte in dem Angebot einen Vorteil sehen, der nach seinem Eindruck von Mitbewerbern in der Form nicht angeboten wird. Auch kann es wegen des vermeintlichen Vorteils gegenüber Konkurrenzprodukten eher zu einem Vertragsabschluss kommen.
Hier finden Sie einige Gerichtsurteile, in denen eine Werbung mit Selbstverständlichkeiten bejaht wurde:
In dem Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 08.11. 2012 (Az.:2-03 O 205/12) heißt es:
„Eine auffällige Herausstellung des Hinweises „Ich garantiere für die Echtheit der Ware!“ stellt eine unzulässige irreführende Werbung dar, da es selbstverständlich ist, dass angebotene Ware „echt“ ist.“ Weiter heißt es in dem Urteil: „Das Anbieten von „unversichertem Versand“ und „versichertem Versand“ führt den Verbraucher in die Irre, wenn für den versicherten Versand ein höherer Preis gefordert wird, da dieser davon ausgehen wird, dass der versicherte Versand ihm einen Vorteil bringt, was aber gemäß §§ 474, 447 BGB nicht der Fall ist.“
Das Landgericht Frankenthal hat in seinem Urteil vom 12.04.2013, Az.: 1 HK O 13/12, ebenfalls eine wettbewerbswidrige Werbung mit Selbstverständlichkeiten angenommen. Der Unternehmer hatte im Online-Handel mit der Aussage: „Ihr Paket oder Päckchen ist gegen Transportschäden oder Verlust versichert!" geworben. Das Gericht sah dies als wettbewerbswidrig an, da der Verkäufer keine zusätzliche Transportversicherung abgeschlossen hatte und per Gesetz ohnehin das Transportrisiko trage.
Der Bundesgerichtshof hat in seinem Beschluss vom 23.10.2008, Az. I ZR 121/07, zur Werbung mit Selbstverständlichkeiten wie folgt ausgeführt:
„Eine Werbung, die Selbstverständlichkeiten herausstellt, verstößt trotz objektiver Richtigkeit der Angaben gegen § 5 Abs. 1 Nr. 2 UWG, sofern das angesprochene Publikum annimmt, dass mit der Werbung tatsächlich ein Vorzug gegenüber anderen Erzeugnissen der gleichen Gattung oder den Angeboten von Mitbewerbern hervorgehoben wird. Das ist insbesondere der Fall, wenn dem Publikum nicht bekannt ist, dass es sich bei der betonten Eigenschaft um eine gesetzlich vorgeschriebene oder zum Wesen der Ware gehörenden Umstand handelt. Wesensgemäße Eigenschaften der Ware und gesetzlich vorgeschriebene Angaben sind jedoch lediglich Beispiele einer unlauteren Werbung mit Selbstverständlichkeiten. Entscheidend ist, dass der Verkehr in der herausgestellten Eigenschaft der beworbenen Ware oder Leistung irrtümlich einen Vorteil sieht, den er nicht ohne weiteres, insbesondere auch nicht bei Bezug der gleichen Ware oder Leistung bei der Konkurrenz, erwarten kann.“
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Ihr
Lars Hämmerling
-Rechtsanwalt-
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