Widerruf von Baufinanzierungen

  • 2 Minuten Lesezeit

Baufinanzierungsdarlehen aus den Jahren 2002-2011 sind häufig zu aus heutiger Sicht hohen Zinsen abgeschlossen worden und mit fehlerhaften Widerrufsbelehrungen versehen, die zudem gesetzeswidrig sind, wie aus einigen Gerichtsurteilen zu entnehmen ist. Ein Widerrufsrecht kennen viele Internet-User bereits aus dem Onlineshopping. Dies gilt laut § 495 BGB auch für Verbraucherdarlehenskredite, die im Volksmund auch Immobilienkredite genannt werden, vorausgesetzt, bestimmte Bedingungen werden eingehalten. Damit können Baufinanzierungskunden auch heute noch bestehende Verträge ablösen und bei Bedarf umschulden. Durch die enorme Senkung der Baudarlehenszins kann sich hier schnell eine Ersparnis von mehreren Tausend Euro ergeben.

In der Regel verlangen die Kreditgeber teils hohe Vorfälligkeitsentschädigungen, wenn eine Baufinanzierung vor Ablauf der Laufzeit abgelöst werden möchte. Die einzige Option zur günstigen Refinanzierung durch Neudarlehen ohne Vorfälligkeitsentschädigung ist der Widerruf des bestehenden Kreditvertrags, wobei dazu allerdings einige Bedingungen erfüllt sein müssen.

Grundsätzlich muss es sich bei dem Baudarlehen um einen privaten Verbraucherkredit handeln. Baufinanzierungen, die über ein Unternehmen abgeschlossen wurden oder einem Unternehmen zugeführt werden, sind von dieser Gesetzesregelung ausgeschlossen. Desweiteren muss das Baudarlehen bei Unternehmen, wie zum Beispiel einer Bank, abgeschlossen worden sein. Der Verwendungszweck von einem Baudarlehen darf sich nur auf die Finanzierung zum Kauf von privat genutzten Grundstücken und den Bau von Häusern beziehen, die ebenfalls die Nutzung von privaten Zwecken vorschreibt.

Es wird davon ausgegangen, dass jeder zweite oder sogar 2/3 der abgeschlossenen Baufinanzierungen fehlerhafte Widerrufsbelehrungen beinhalten. Diese lassen sich meist in den Formulierungen finden, die sich auf den Beginn der Widerrufsfrist ebenso beziehen, wie auf gesonderte Hinweise, die auf Musterwiderrufsbelehrungen für schriftliche abgeschlossene Verträge basieren. Bei diesen Fehlern können die Immobilienkredite auch nach vielen Jahren widerrufen werden. Die Kreditgeber müssen in dem Fall auf eine Vorfälligkeitsentschädigung ebenso verzichten, wie auch hohe Gebühren für die Bearbeitung oder Verwaltungskosten.

Nicht selten sind Baudarlehen geteilt und ein weiterer Kredit wurde über die finanzierende Bank mit der Kreditanstalt für Wiederaufbau, kurz KfW, bezogen. Hier sind sich viele Anwälte dieses Fachgebiets einig, dass auch dann ein Baudarlehen von der KfW durch Widerruf ohne Vorfälligkeitsentschädigung abgelöst werden kann, wenn auch hier sich Fehler im Vertrag und der Widerrufsbelehrung eingeschlichen haben. Rechtlich sollte dies genauso zu handhaben sein, wie bei dem der eigenen Bank.

Zahlreiche Gerichtsurteile sind hier bereits zu Gunsten von Kreditnehmern getroffen worden. Wenngleich sich Banken versuchen werden, sich dagegen zu sträuben, einem Widerruf stattzugeben, so sind nur die wenigstens bisher dazu bereit, bei der vorgefundenen Sach- und Rechtslage es auf eine gerichtliche Auseinandersetzung ankommen zu lassen.
Dennoch sollten Kreditnehmer von Baudarlehen ihren Widerruf von Anfang an mit Nachdruck verfolgen. Bei den hohen Zinsunterschieden zwischen älteren Kreditverträgen und den heutigen Konditionen, kostet jeder Tag bereits Geld, an dem die Umschuldung oder Ablösung eines Immobilienkredits nicht vorgenommen wurde.

MPH Legal Service vertritt bundesweit die Interessen von Darlehensnehmern gegenüber Banken. Dabei wurden in einer Vielzahl von Fällen bereits attraktive außergerichtliche Vergleiche mit der Bank geschlossen, indem die Darlehensnehmer ohne oder unter Verzicht auf einen hohen Anteil der Vorfälligkeitsentschädigung aus den Verträgen entlassen wurden. Teilweise wurde den Kunden auch eine Alternativfinanzierung zu den heutigen Konditionen angeboten.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Dr. Martin Heinzelmann LL.M.

Beiträge zum Thema