Widerruf von Sparda-Bank/Volksbank-Darlehen – Sparda-/Volksbanken erneut unter Druck!
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Nachdem die Stuttgarter Bankrechtskanzlei MPH Legal Services bereits in der Vergangenheit bundesweit Darlehensnehmer erfolgreich gegenüber Sparda-Banken vertreten hat, ergeben sich bei neueren Darlehensverträgen erneut Angriffsflächen für einen erfolgreichen Widerruf der hoch verzinsten Altverträge. Dieser sog. Widerrufsjoker kann auch heute noch gezogen/erklärt werden.
Zur Erinnerung: Bereits im Vorjahr musste die Sparda-Bank eine herbe Niederlage vor dem BGH einstecken:
Darlehenswiderruf – Sparda Bank Baden-Württemberg unterliegt auch vor dem BGH (Urt. v. 16.05.2017, XI ZR 586/15) – Feststellungsklage in Darlehenswiderrufsfällen zulässig! Das Landgericht Stuttgart (Urt. v. 12.05.2015, 25 O 221/14) gab der negativen Feststellungsklage des Klägers bereits im Jahre 2015 statt.
Die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten hat das OLG Stuttgart (Urt. v. 01.12.2015, 6 U 107/15) zurückgewiesen.
Beider Verfahren wurden erfolgreich von der Stuttgarter Bankrechtskanzlei MPH Legal Services für den Mandanten begleitet.
Die Beklagte legte in Sachen Revision Nichtzulassungsbeschwerde ein. Dieser gab der Bundesgerichtshof zwar statt.
Dennoch wurde die Revision der Beklagten gegen das Urteil des OLG Stuttgart vom BGH durch Urteil vom 16.05.2017 mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Beklagten/Revisionsklägerin ab dem Zugang der Widerrufserklärung (gegenüber dem Kläger) kein Anspruch mehr auf den Vertragszins und die vertragsgemäße Tilgung zusteht. Zudem wurde die Beklagte verurteilt, die Kosten des Revisionsverfahrens (vollständig) zu tragen.
Neuerdings weisen Darlehensverträge von Sparda-Banken (wie auch von vielen Volksbanken) häufig v. a. folgende Angriffspunkte auf:
Die Widerrufsinformationen in den streitgegenständlichen Darlehensverträgen enthalten, im Rahmen des Abschnitts über die „Widerrufsfolgen“ häufig u. a. die irreführende Klausel: „Der Darlehensnehmer hat dem Darlehensgeber auch die Aufwendungen zu ersetzen, die der Darlehensgeber gegenüber öffentlichen Stellen erbracht hat und nicht zurückverlangen kann.“
Durch diesen Hinweis kann der Darlehensnehmer dem Irrglauben unterliegen, der Darlehensgeberin einen Aufwendungsersatzanspruch – für den Fall des erklärten Widerrufs – zu schulden, selbst wenn die darlehensausreichende Bank im konkreten Fall keine derartigen Aufwendungen – an öffentliche Stellen – erbracht hat.
Für den juristischen Laien ist dieser Passus nur so zu verstehen, dass die Bank Aufwendungen (z. B. Notar- und Beurkundungskosten) gegenüber öffentlichen Stellen im konkreten Fall auch erbracht hat und diese im Zuge des erklärten Widerrufs bei Darlehensnehmer regressieren wird. Für den durchschnittlichen Darlehensnehmer bleibt so der Umstand verschlossen, ob die Darlehensgeberin auch tatsächlich Aufwendungen an öffentliche Stellen getätigt hat. Diese Irreführung des Darlehensnehmers ist nicht hinzunehmen
Jüngst hierzu in vergleichbarer Konstellation: LG Aurich, Urt. v. 27.04.2017, 1 O 806/16; nachgehend OLG Oldenburg, 8 U 66/17 (auch unter Berücksichtigung der BGH-Rechtsprechung).
Ferner ist der in den vorliegenden AGB, dort (i.d.R.) Ziff. 25, implementierte Passus in Sachen Abbedingung des § 193 BGB in vergleichbarer Konstellation jüngst vom LG Düsseldorf (10 O 143/17, Urt. v. 15.12.2017) für rechtwidrig erklärt worden.
Ziel des Darlehenswiderrufs ist der sofortige Vertragsausstieg ohne Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung und die Zahlung einer Nutzungsentschädigung i. H. v. 2,5 % über Basiszinssatz der EZB auf alle bisher bezahlten Darlehensraten.
MPH Legal Services, Rechtsanwalt Dr. Martin Heinzelmann, LL.M., Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, vertritt auch Ihre Interessen gegenüber Sparda-Banken im gesamten Bundesgebiet: Kontaktieren Sie uns. Wir stehen i. d. R. auch am Wochenende für Sie zur Verfügung.
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