Widerrufsrecht bei Fernabsatzverträgen mit Handwerkern
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Wussten Sie schon? Auch im Handwerk haben Verbraucher ein Widerrufsrecht, wenn der Auftrag ausschließlich telefonisch oder per E-Mail, ohne persönlichen Kontakt erfolgt ist. In solchen Fällen haben Verbraucher ein gesetzliches Widerrufsrecht von 14 Tagen. Hier erfahren Sie, wann ein Vertrag mit einem Handwerker widerrufen werden kann und welche Rechtsfolgen bestehen.
Widerrufsrecht bei Fernabsatzverträgen – Die Grundlagen
Fernabsatzverträge im Handwerk kommen häufiger vor als gedacht. Sie entstehen, wenn Handwerker und Verbraucher Verträge ausschließlich über Fernkommunikationsmittel, wie Briefe, Telefonanrufe, E-Mails oder Mobilfunkdienste, abschließen, ohne sich persönlich zu treffen.
Typische Beispiele für Fernabsatzverträge im Handwerk:
- Telefonisch vereinbarte Wartungsarbeiten für Heizungen.
- Angebote auf Grundlage eines Leistungsverzeichnisses ohne vorherigen Ortstermin.
- Einholen eines Vergleichsangebots ohne persönlichen Kontakt.
Widerrufsrecht – Kunden informieren, Handwerker absichern
Liegt ein Fernabsatzvertrag vor, haben Verbraucher in der Regel ein Widerrufsrecht gemäß § 312g BGB. Handwerker sind gesetzlich verpflichtet, ihre Kunden über die 14-tägige Widerrufsfrist zu belehren. Eine mündliche Widerrufsbelehrung reicht nicht aus, daher empfehlen wir Handwerkern ihr AGB und Angebot zu überarbeiten, um über das Widerrufsrecht zu informieren.
Beachten Sie: Handwerker sollten das Muster für die Widerrufsbelehrung gemäß dem Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB) nutzen, um mögliche Komplikationen zu vermeiden. Bereits leichte Abweichungen können dazu führen, dass die Widerrufsbelehrung falsch ist und dem Kunden für 1 Jahr und 14 Tage ein Widerrufsrecht nach Vertragsschluss zusteht. Selbst wenn die Leistungen erbracht und bereits bezahlt worden sind.
Berechtigter Widerruf – Konsequenzen für Handwerker
Erfolgt ein berechtigter Widerruf, wird der Vertrag rückabgewickelt, und Kunden erhalten gezahltes Geld zurück. Handwerker können für erbrachte Leistungen nur dann Wertersatz fordern, sofern sie ordnungsgemäß über das Widerrufsrecht belehrt haben. Die Konsequenzen hängen vom Einzelfall ab:
- Produkte ohne festen Einbau können zurückgenommen werden.
- Handwerker müssen auf eigene Kosten Leistungen zurückbauen.
- Falls der Rückbau unmöglich ist, verbleibt die Leistung beim Kunden.
Erfolgt keine rechtmäßige Belehrung hat der Handwerker völlig umsonst gearbeitet. Er muss dem Kunden den Rechnungsbetrag zurückzahlen und erhält keinen Wertersatz für das Material und die aufgewendete Arbeitszeit!
Wann beginnt die Widerrufsfrist?
Die 14-tägige Widerrufsfrist hängt von der Art des Vertrags ab. Bei Werklieferverträgen oder Kaufverträgen beginnt sie mit der Lieferung der Ware. Bei Werkverträgen beginnt die Widerrufsfrist bereits mit Vertragsschluss. Handwerker können sich jedoch schützen, indem sie erst nach Ablauf der Widerrufsfrist mit den Arbeiten beginnen oder Kunden bestätigen lassen, dass die Arbeiten vorzeitig beginnen sollen. Auch hier ist es entscheidend, ob die Angebotsunterlage und Verträge rechtmäßig gestaltet sind.
Ihr Experte im E-Commerce und Widerrufsrecht
Als Experten im IT-Recht stehen ich Ihnen bei der Vertragsgestaltung oder Ausübung Ihres Widerrufsrechts zur Seite. Wenn Sie Fragen zum Widerrufsrecht oder anderen rechtlichen Themen im Handwerk oder E-Commerce haben, kontaktieren Sie mich gerne!
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