Widerspruch gegen Unterhaltsberechnung vom Jugendamt
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Rechenfehler sind menschlich normal. Geht es aber darum, den Unterhalt für ein Kind zu berechnen, kommt es auf eine Reihe von Fakten an. Sind Sie unterhaltspflichtig, kann Sie das Jugendamt auffordern, Ihre Einkommensverhältnisse offenzulegen. Berechnet das Jugendamt dann den Kindesunterhalt, kommt es nicht selten vor, dass Aufwendungen für den eigenen Lebensbedarf oder Verbindlichkeiten nur ansatzweise oder überhaupt nicht berücksichtigt werden und das unterhaltsrelevante Einkommen zu hoch angesetzt wird. Um zu verhindern, dass Sie zu viel Unterhalt zahlen, sollten Sie Widerspruch einlegen und den Unterhalt möglichst selbst von kompetenter Stelle berechnen lassen.
Was darf das Jugendamt?
Fordert Sie das Jugendamt auf, Ihre Einkommensverhältnisse offenzulegen, wird es sehr wahrscheinlich als Beistand Ihres Kindes tätig. Dies bedeutet, dass Ihre Unterhaltspflicht noch nicht rechtsverbindlich festgestellt wurde, Sie noch keine Jugendamtsurkunde beurkundet haben und/oder noch kein gerichtliches Zahlungsurteil vorliegt.
Auf den schriftlichen Antrag des betreuenden Elternteils wird das Jugendamt als Beistand des Kindes tätig (§ 1712 BGB). Das Jugendamt ist damit der gesetzliche Vertreter des Kindes und hat mithin das Recht, den Unterhaltsanspruch des Kindes geltend zu machen und gegebenenfalls gerichtlich einzuklagen. Wird das Kind durch das Jugendamt als Beistand vertreten, ist die Vertretung durch den sorgeberechtigten Elternteil insoweit ausgeschlossen. Sie sollten also gar nicht erst versuchen, den betreuenden Elternteil aufzufordern, weniger Kindesunterhalt zu fordern oder Sie überhaupt in Ruhe zu lassen. Der betreuende Elternteil hat sich bei der Frage, ob der Unterhalt vom Jugendamt oder einem Anwalt berechnet werden soll, für das Jugendamt entschieden und dieses ist jetzt ausschließlich Ihr Ansprechpartner.
Falsche Unterhaltsberechnung durch Jugendamt nicht rechtsverbindlich
Haben Sie die geforderten Auskünfte über Ihr Einkommen erteilt, wird das Jugendamt den Kindesunterhalt berechnen. Auch wenn davon auszugehen ist, dass beim Jugendamt sachkundige Mitarbeiter für die Unterhaltsberechnung zuständig sind, überrascht es nicht, wenn bei der Unterhaltsberechnung immer wieder Fehler auftreten. Die bloße Berechnung ist also längst nicht rechtsverbindlich. Als Unterhaltsschuldner sind Sie keinesfalls verpflichtet, die Berechnung des Unterhalts durch das Jugendamt bedingungslos zu akzeptieren. Die Frage ist, wie Sie sich verhalten sollten, wenn Sie mit dem Jugendamt kommunizieren.
Was tun, wenn das Jugendamt zu viel Unterhalt fordert?
Sie dürfen die Mitteilung des Jugendamts keinesfalls ignorieren. Sind Sie mit der Unterhaltsberechnung nicht einverstanden, teilen Sie sinnvollerweise umgehend mit, dass Sie Klärungsbedarf haben. Soweit das Jugendamt im Schriftverkehr Fristen setzt, sollten Sie diese Fristen unbedingt ernst nehmen. Meist fordert das Jugendamt über die Unterhaltsberechnung hinaus, dass Sie den Kindesunterhalt in einer Jugendamtsurkunde rechtsverbindlich beurkunden.
Ist der Fehler in der Unterhaltsberechnung offensichtlich, können Sie dies mitteilen und um die Korrektur bitten. Weicht das Jugendamt von der Berechnung nicht ab, sollten Sie möglichst eine eigene individuelle Berechnung des Unterhalts durch kompetente Stelle vornehmen lassen. Wichtig ist, dass Sie der Unterhaltsberechnung möglichst von vornherein mit der richtigen Argumentation entgegentreten. Eine Argumentation, die Gesetz und Rechtsprechung außer Acht lässt oder fehlerhaft interpretiert, schwächt Ihre Position. Alles, was in der Argumentation im Nachhinein korrigiert werden muss, ist strategisch schlecht.
Widerspruch gegen Jugendamtsbescheid
Möchten Sie der Forderung des Jugendamtes widersprechen, sollten Sie Widerspruch erheben. Einer besonderen Form bedarf es nicht. Sie können den Widerspruch schriftlich formulieren oder persönlich beim Jugendamt vorstellig werden. Ihr Widerspruch sollte begründet sein. Diese Begründung muss sich an Recht und Gesetz orientieren.
Soweit Sie persönlich beim Jugendamt vorstellig werden, müssen Sie damit rechnen, dass Sie der Kompetenz des zuständigen Sachbearbeiters möglicherweise nichts entgegenzusetzen haben und in Ihrer eigenen Argumentation unterlegen sind. Es empfiehlt sich insoweit, den Widerspruch schriftlich zu formulieren und noch besser, durch einen anwaltlichen Vertreter vortragen zu lassen.
Was ist, wenn das Jugendamt den Widerspruch ablehnt?
Wichtig ist, dass Sie handeln. Tun Sie nichts, müssen Sie damit rechnen, dass das Jugendamt die Unterhaltsforderung gerichtlich einklagt. Dadurch entstehen Kosten. Sollten Sie nach Ihrer Kritik an der Unterhaltsberechnung vom Jugendamt nichts mehr hören, dürfen Sie dessen Schweigen keinesfalls als Resignation oder Zustimmung bewerten. Eher wird es so sein, dass das Jugendamt gerichtlich vorgeht.
Wegen der Komplexität des Unterhaltsrechts werden Sie sich wahrscheinlich veranlasst sehen, sich in einem Unterhaltsverfahren vor Gericht anwaltlich vertreten zu lassen. Dann ist es weitaus zweckmäßiger, präventiv tätig zu werden und umgehend einen Rechtsanwalt zu beauftragen, den Unterhalt nach Ihren Einkommensverhältnissen individuell zu berechnen. Der Anwalt kann Sie dann auch in der Kommunikation mit dem Jugendamt vertreten. Eine anwaltliche Vertretung dürfte weitaus effektiver sein, als wenn Sie sich mit selbst zur Wehr setzen.
Jugendamt hat zu wenig Unterhalt berechnet, jetzt Nachzahlung?
Es ist auch der umgekehrte Fall denkbar, dass das Jugendamt anfangs zu wenig Unterhalt berechnet hat und jetzt eine Nachzahlung fordert. Sie müssen Nachzahlungen leisten, soweit Sie wegen der Unterhaltszahlungen ordnungsgemäß in Verzug gesetzt worden sind. Die Inverzugsetzung erfolgte dadurch, dass Sie aufgefordert wurden, Ihre Einkommensverhältnisse aufzulegen oder unter Fristsetzung Kindesunterhalt zu zahlen. Bezieht sich diese Aufforderung aber auf die Vergangenheit, dürften sich die damit verbundenen und nachzuzahlenden Unterhaltsansprüche erledigt haben. Ab welchem Zeitpunkt sich dann eventuell ein Anspruch auf Nachzahlung ergibt, bedarf der Klärung im Einzelfall.
Empfiehlt sich die anwaltliche Vertretung?
Sind Sie mit einer Forderung des Jugendamtes konfrontiert, dürfte es eine gute Empfehlung sein, sich umgehend anwaltlich zu informieren, beraten und im Verfahren begleiten zu lassen. Nur so ist gewährleistet, dass Sie gegenüber der Kompetenz des Jugendamtes gleichziehen und eine Art Waffengleichheit hergestellt wird. Anwälte besitzen die für die Unterhaltsberechnung notwendigen Kenntnisse und Erfahrungen im Hinblick auf Gesetz und Rechtsprechung. Ergibt die Korrespondenz, dass der Unterhaltsanspruch in einer Höhe X begründet ist, wird der Anwalt empfehlen, dass Sie den Unterhaltsanspruch gebührenfrei in einer Jugendamtsurkunde anerkennen und unnötigen weiteren Streit vermeiden.
Beispiel: Abzug von Fahrt- oder Verpflegungskosten
Sie machen Fortbildungskosten geltend und reduzieren Ihr Einkommen um Fahrtkosten, Verpflegungskosten, Lehrgangskosten oder Tagungsgebühren. Da diese Kosten dazu dienen, Ihr Einkommen zu erhalten oder zu verbessern, sind Sie regelmäßig als berufsbedingte Aufwendungen anzuerkennen. Im Einzelfall kann es auf die Notwendigkeit einer Fortbildungsmaßnahme ankommen. Erkennt das Jugendamt die Notwendigkeit nicht an, wäre zu begründen, dass diese Kosten nicht nur notwendig, sondern auch zumutbar und hinnehmbar sind (OLG Bamberg, Beschluss vom 21.7.1999, Az. 2 WF 108/99).
Erster Schritt, um Widerspruch in die Wege zu leiten
Wer einer Unterhaltsforderung des Jugendamts widerspricht, dem geht es zumeist nicht darum, seine Unterhaltspflicht auf ein Minimum oder gar darunter zu senken und den begründeten Anspruch seines Kindes zu entwerten. Vielmehr ist wichtig, dass der Unterhalt nach Maßgabe Ihrer individuellen Verhältnisse korrekt berechnet wird.
Den ersten Schritt können Sie mit einer professionellen Unterhaltsberechnung einleiten. Diese können Sie auf unserer Webseite unter folgendem Link beantragen:
Das Ausfüllen des Formulars kostet Sie noch nichts - nach dem Ausfüllen werden Sie angerufen und das Kostenmodell für die Unterhaltsberechnung mit Ihnen besprochen. Erst wenn Sie eine Vollmacht oder Vergütungsvereinbarung unterschreiben, ist die Unterhaltsberechnung beauftragt. Ist diese mit einem Widerspruch gegen die Berechnung des Jugendamts samt anwaltlichem Schreiben verbunden, erklären Ihnen die Mitarbeiter ganz genau, welche Kosten auf Sie zukommen.
Herzlichen Dank vorab für Ihr Vertrauen - wir freuen uns auf Ihre Nachricht!
Ihr Oliver Worms
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