Wie genau eine Änderungskündigung auf die neuen Arbeitsaufgaben eingehen muss, damit sie wirksam ist
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Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat in einem aktuellen Urteil vom 26.01.2017 darüber entschieden, wie genau eine Abänderung des Aufgabenfeldes bei einer Änderungskündigung vom Arbeitgeber beschrieben werden muss (Az.: 2 AZR 68/16). Dabei muss der Arbeitnehmer bei Annahme des Änderungsangebots genau wissen, worauf er sich in Zukunft einzustellen hat; allgemeine Bezeichnungen und Formulierungen reichen dabei – im Gegensatz zum normalen Arbeitsvertrag – jedenfalls nicht aus. Damit hat das BAG die Rechte der Arbeitnehmer entscheidend gestärkt.
Im konkreten Fall hatte ein Programmierer eine Änderungskündigung von seinem Arbeitgeber erhalten, nachdem dieser bei einem schweren Verkehrsunfall am Kopf verletzt worden war. Mit der Änderungskündigung sollten sich die Aufgaben des Angestellten von komplexen Programmiertätigkeiten zu weitaus einfacheren Aufgaben wandeln: Das Aufgabengebiet sollte dann nur noch „Arbeiten im Lager, vorrangig Fahrer- und Kuriertätigkeiten“, enthalten. Des Weiteren sollte sich der Arbeitnehmer im Rahmen der Änderungskündigung mit „Einsätzen auf Baustellen einverstanden [erklären]“.
Unter Vorbehalt nahm der Angestellte das Änderungsangebot an, erhob dann jedoch Änderungsschutzklage. Damit zog der Arbeitnehmer zunächst vor das Arbeitsgericht Weiden und das Landesarbeitsgericht Nürnberg, blieb in der Folge bei beiden Gericht aber erst erfolglos.
BAG: Änderungsangebot vom Arbeitgeber bei Weitem zu ungenau
Das BAG gab der Klage nun jedoch statt. Als hauptsächlicher Grund führte das Erfurter Gericht an, dass die Änderung des Aufgabenfeldes für den Arbeitnehmer zu ungenau beschrieben sei. Der Angestellte sollte sowohl vorher, als auch nachher als Elektrotechniker arbeiten. Doch offensichtlich traf dies nach der Änderung laut BAG nicht mehr zu. Außerdem sei (zu) unklar, was in der Änderungskündigung mit den möglichen „Einsätzen auf Baustellen“ gemeint sei.
Angestellter muss Änderungen der geforderten Arbeitsleistungen vorher ausreichend erkennen können
Insgesamt stellte das BAG darauf ab, dass für den Angestellten bei Annahme des Änderungsangebots nicht ausreichend erkennbar war, welche Arbeitsdienstleistungen er in Zukunft zu erbringen hatte. Insofern müssen die neuen Tätigkeiten in einer Änderungskündigung noch wesentlich genauer beschrieben werden als die Tätigkeiten im ursprünglichen Arbeitsvertrag. Denn bei einer Änderungskündigung handelt es sich immer noch um eine spezielle Art der Kündigungserklärung, für welche für den Arbeitgeber wesentlich strengere Anforderungen gelten als für den Abschluss eines Arbeitsvertrags.
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