Wie komme ich zu meinem Geld?
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Seit Anfang 2013 sind wesentliche Änderungen auf dem Gebiet der Zwangsvollstreckung in Kraft. Zwischenzeitlich liegen erste Erfahrungen vor. Was gibt es zu berichten?
Der Gerichtsvollzieher hat jetzt deutlich mehr Möglichkeiten. Neben der Abnahme einer Vermögensauskunft des Schuldners, die frühere eidesstattliche Versicherung, kann er auch Fremdauskünfte zu potenziellen Arbeitsverhältnissen, Konten, Depots oder Kraftfahrzeugen bei den Trägern der Rentenversicherungen, dem Bundeszentralamt für Steuern und dem Kraftfahrt-Bundesamt einholen. Der Schuldner ist jetzt zur Abgabe der Vermögensauskunft auch ohne vorherigen erfolglosen Vollstreckungsversuch verpflichtet und muss dabei auch alle entgeltlichen und unentgeltlichen Veräußerungen der letzten 2 bzw. 4 Jahre an nahestehende Personen offenbaren. Die Vermögensauskunft wird dann bei zentralen Vollstreckungsgerichten der Bundesländer gespeichert, in die der Gerichtsvollzieher einsehen kann. Die ersten Vollstreckungen nach neuem Recht brachten durchaus positive Resonanz. Wer noch nicht erfüllte Titel (z.B. Urteile, Vollstreckungsbescheide, Unterhaltsurkunden u.ä.) in seinen Unterlagen „schlummern" hat, sollte ruhig noch einmal aktiv werden. Was viele auch nicht wissen, wiederkehrende Leistungen wie Zinsen oder Unterhalt verjähren auch wenn sie tituliert sind regelmäßig in drei Jahren, was nur durch rechtzeitige Zwangsvollstreckungsversuche vermieden werden kann.
Was ist noch zu beachten?
Generell ist darauf hinzuweisen, dass ohne gerichtliche Geltendmachung für die meisten Ansprüche lediglich eine dreijährige Verjährungsfrist gilt. Auch wenn Schuldner derzeit kein Geld haben, sollte man daher berechtigte Ansprüche für eine zukünftige Weiterverfolgung gegen Verjährung sichern, wofür beispielsweise das kostengünstige gerichtliche Mahnverfahren zur Verfügung steht.
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