Wie langen gelten Jugendamtsurkunden?

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Der Unterhaltsanspruch eines Kindes endet nicht grundsätzlich mit dem 18. Geburtstag. Ab Volljährigkeit des Kindes wird zwar - soweit das Kind keinen eigenen Hausstand hat - Unterhalt nach der 4. Altersstufe geschuldet, jedoch nicht von einem Elternteil allein. Ab diesem Zeitpunkt haften beide Eltern für den Kindesunterhalt im Verhältnis Ihrer Einkünfte gemeinsam. Der Bedarf des Kindes wird, wenn kein eigener Hausstand besteht, durch Addition der bereinigten Einkünfte beider Eltern ermittelt. Von dem Tabellenbedarf nach der 4. Altersstufe der Düsseldorfer Tabelle wird zunächst das volle Kindergeld abgezogen. Hat das Kind eigene anrechenbare Einkünfte, wird dieses bereinigte Einkommen dann vom Bedarf weiter abgezogen. Der verbleibende Restbetrag wird dann quotal entsprechend der Einkommensverhältnisse auf die Eltern verteilt.

Bleibt der Unterhaltsverpflichtete ab dem 18. Geburtstag des Kindes untätig, gilt der Titel so lange fort, bis er abgeändert wird. Im Zweifel kann das Kind unter Umständen auch Jahre später noch rückwirkend einen hohen Geldbetrag fordern.

Der Unterhaltspflichtige muss somit, wenn sein Kind 18 Jahre alt wird und eine Jugendamtsurkunde unterschrieben wurde, die nicht ausdrücklich bis zum 18. Geburtstag des Kindes - was in der Regel nicht der Fall ist - beschränkt wurde, abändern lassen. Eine automatische Anpassung gibt es hier nicht.

Seit Januar 2023 gilt zudem eine neue Düsseldorfer Tabelle. Mit Inkrafttreten dieser Tabelle haben sich zum einen die Unterhaltsbeträge erhöht. Zum anderen wurde jedoch auch der dem Unterhaltspflichtigen zu belassende Selbstbehalt erhöht.

Unabhängig vom Erreichen des 18. Lebensjahres eines Kindes empfiehlt es sich, bestehende Unterhaltstitel regelmäßig prüfen zu lassen, insbesondere auch wenn Veränderungen in den eigenen wirtschaftlichen Verhältnissen eintreten oder das Kind eine Lehre aufgenommen hat.


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