Handelsvertreter in Frankreich: Ausgleichsanspruch oder Schadensersatz ?

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Im Gegensatz zum deutschen Recht erhält der Handelsvertreter, der französischem Recht unterliegt, bei Vertragsende keinen Ausgleich, sondern Schadensersatz. Der dahinterstehende Gedanke ist, dass der Handelsvertreter für den Verlust des gemeinsam entwickelten Kundenstamms und den damit einhergehenden Provisionsverlust entschädigt werden soll.


Die sehr komplizierte Berechnung des Ausgleichs im deutschen Recht entfällt somit im französischen Recht. Wie der Handelsvertreter entschädigt wird, lässt sich daher bereits vor Vertragsbeendigung recht genau bestimmen.


Die Rechtsprechung hat folgende Kriterien aufgestellt:

  • Die Höhe des Schadensersatzes beläuft sich auf 2 Jahresprovisionen: dieser Schadensersatz wird entweder anhand des doppelten Durchschnitts der Provisionssumme der letzten 3 Jahre oder ganz einfach aus der Summe der Provisionen der letzten 24 Monate vor Vertragsende berechnet. 
  • Berechnungsgrundlage ist die Bruttoprovision: die Provision, die Eingang in den Schadensersatz findet, wird nicht um ersparte Aufwendungen, die nach Vertragsende nicht mehr anfallen, gekürzt (anders als beim „VRP“, der aber Arbeitnehmer und also kein Handelsvertreter ist).
  • Alle Provisionen sind Teil der Berechnungsgrundlage: es ist unerheblich, ob die Provisionen aus Vertragsabschlüssen mit Kunden resultieren, die der Handelsvertreter geworben hat oder nicht, sämtliche während des vorerwähnten Zeitraums erzielten Provisionen fließen in den Schadensersatz ein.
  • Weitere Einkünfte können Teil des Schadensersatzes sein: nicht nur Provisionen fließen ein, sondern auch Entgelte für weitere Tätigkeiten (Lager, Verwaltung, Lieferung etc.).

Der so ermittelte Schadensersatz des Handelsvertreters beläuft sich also auf einen, gerade im Vergleich zum deutschen Recht, sehr hohen Betrag, der in der Regel auch zugesprochen wird. Der Richter kann allenfalls aufgrund der Gesamtumstände, insb. unter Berücksichtigung der Dauer der Vertragsbeziehung, einen höheren oder geringeren Schadensersatz zusprechen.


Dieser Schadensersatzanspruch ist Teil des „ordre public“, d.h., er kann vertraglich oder anderweit dem Handelsvertreter nicht vorenthalten werden. Lediglich gesetzliche Gründe können den Schadensersatz ausschließen (Eigenkündigung, außerordentliche Kündigung).


Es ist aber möglich, die Höhe des Schadensersatzes durch entsprechende Vertragsgestaltung zu beeinflussen (s. mein Rechtstipp „Handelsvertretervertrag in Frankreich: was ist zu beachten?"). Nicht mehr möglich ist es hingegen, den Anspruch durch eine überzogene Anforderung an die Tätigkeitsbeschreibung des Handelsvertreters gänzlich auszuschließen (s. mein Rechtstipp „Vertrieb in Frankreich: Wer ist Handelsvertreter nach französischem Recht ?“).


Die Frage des Schadensersatzes bei Vertragsende führt sehr oft zu Konflikten, die vor Gericht ausgetragen werden müssen, wenn eine vergleichsweise Beilegung des Streits nicht möglich ist. Das Gerichtsverfahren in Frankreich unterscheidet sich erheblich vom deutschen Verfahren und auch bei der Verhandlung sind lokale Besonderheiten zu beachten. Ich biete Ihnen meine Expertise sowohl vor Gericht als auch bei Vergleichsverhandlungen an, wenden Sie sich gerne an mich.



Dr. Carsten HEISIG

Rechtsanwalt

Barreau de Munich/Allemagne

Inscrit au Barreau de Paris (dir. 98/5/CE)

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