Wieder einmal bestätigt: Werbung mit „Himalayasalz“ ist wettbewerbswidrig – wie richtig bewerben?

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Himalayasalz wird in der pakistanischen Provinz Punjab abgebaut. Diese Region liegt ca. 300 km vom Himalayamassiv entfernt. Die Rechtsprechung versteht den Hinweis „Himalayasalz“ als einen geografischen Herkunftsnachweis. Aus diesem Grund hatte der Bundesgerichtshof (BGH, Az: I ZR 86/13) bereits angenommen, dass es wettbewerbswidrig irreführend ist, wenn das Salz nicht aus dem Hochgebirgsmassiv des Himalayas stammt. Der BGH hatte damals darauf hingewiesen, dass es möglich und zumutbar sein, Fehlvorstellungen des Verbrauchers hinsichtlich der Herkunft des Salzes durch entsprechende Zusätze in der Beschreibung entgegenzuwirken. Die Entscheidung des BGH haben wir hier besprochen.

Gerade Abmahnvereine, wie der Verein gegen Unwesen in Handel und Gewerbe Köln e.V. VGU sprechen gerne eine Abmahnung zu dem Thema aus, insbesondere bei einer entsprechenden Bewerbung im Internet.

In der Praxis ist es offensichtlich nicht einfach, durch entsprechende Zusätze mit Himalayasalz zu werben, ohne wettbewerbsrechtliche Probleme zu bekommen. Das Oberlandesgericht Köln (OLG Köln, Urteil vom 08.04.2022, Az: 6 U 162/21) sah eine Bewerbung für Himalayasalz mit dem Zusatz

„Himalaya 

Königssalz

aus Pakistan/Punjab“

auch weiterhin als irreführend an.

Die Angabe „Himalaya“, durch den sich Verbraucher ein Hochgebirgsmassiv vorstellen, und die Angabe „Pakistan/Punjab“ würden sich nicht ausschließen. Dies liegt daran, dass sich das Hochgebirgsmassiv des Himalaya unstreitig noch in den nördlichen Teil von Pakistan/Punjab erstreckt. Hinzu kam, dass durch die Verwendung der Bezeichnung „Himalaya“ an erster Stelle der Produktbezeichnung das fehlerhafte Verkehrsverständnis hervorgehoben wird, das Salz werde im Bereich des Hochgebirgsmassiv abgebaut.

„Diese fehlerhafte Verkehrsvorstellung macht einen klaren, endlokalisierenden Hinweis erforderlich, um die Gefahr einer Herkunftstäuschung vorzubeugen. Die Angabe „Pakistan/Punjab“ ist zur Entlokalisierung nicht geeignet.“

Wie ginge es besser?

Hierzu führt das OLG aus:

„Etwas anderes mag gelten, wenn der konkrete Ort des Abbaus ausdrücklich benannt wird, etwa Salzgebirge/Salt Range. Auch wenn diese Region dem Verbraucher ebenfalls unbekannt sein dürfte, handelt es sich um die konkrete Bezeichnung des Mittelgebirges, aus dem das Salz tatsächlich stammt, so dass die Verwendung dieser Bezeichnung im Zusammenhang mit „Himalaya“ – abhängig von der konkreten Ausgestaltung – geeignet sein könnte, der Fehlvorstellung über die Herkunft aus dem Hochgebirgsmassiv entgegenzuwirken. Jedenfalls könnte der Beklagten eine weitergehende Aufklärung als Werbende möglichicherweise nicht zumutbar sein.“

Mit anderen Worten: Wenn die „Salt Range“ ausdrücklich benannt wird (es kommt immer auf die Gesamtgestaltung an), könnte eine Irreführung ausgeschlossen sein. Dies ist jedoch eine Einzelansicht des OLG Köln. Ob dieser Zusatz tatsächlich ausreicht, halten wir für zweifelhaft.

Wichtig ist auch, dass diese Information am sogenannten Blickfang teilhaben muss: Die Information Himalayasalz auf der einen Seite und eine Klarstellung zur Herkunft auf der anderen Seite müssen eindeutig klar erkennbar sein.

Das Angebot von Himalayasalz bleibt daher wettbewerbsrechtlich kritisch. Es muss aus wettbewerbsrechtlicher Sicht in aller Deutlichkeit darauf hingewiesen werden, dass das Salz nicht aus dem Himalaya stammt.

Zu mir und meiner Tätigkeit:

Ich berate als Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz in meiner Kanzlei Internetrecht-Rostock.de tagtäglich Abgemahnte wie Sie und verfüge daher über Erfahrung aus einer Vielzahl von Abmahnverfahren.

Die Kanzlei Internetrecht-Rostock.de informiert auf ihrer gleichnamigen Internetseite seit mehr als 20 Jahren mit inzwischen über 3.000 Beiträgen über Themen für Online-Händler und berät eine Vielzahl von Online-Händlern bei der Absicherung ihrer Auftritte.

Ich berate Sie bundesweit auch kurzfristig telefonisch. Im Rahmen meiner Beratung erörtere ich mit Ihnen die Rechtslage und die verschiedenen Handlungsalternativen mit den jeweiligen Vor- und Nachteilen. Selbstverständlich erhalten Sie von mir auch konkrete Empfehlungen für das weitere Vorgehen.  

Sie haben auch eine Abmahnung wegen der Bewerbung von Himalayasalz erhalten?

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Johannes Richard
 Rechtsanwalt
 Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz


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