Wiedereinbürgerung ehemaliger Deutscher – die deutsche Staatsbürgerschaft zurückbekommen

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Verlust der deutschen Staatsbürgerschaft

Viele deutsche Auswanderer und solche, die sich für längere Zeit in einem anderen Staat wie z. B. in den USA, in Kanada, Australien, etc. niedergelassen haben, erkannten früher oder später die Vorteile, die darin liegen, die Staatsbürgerschaft des jeweiligen Landes zu erwerben.

Wer jedoch nach dem 01.01.2000 eine ausländische Staatsbürgerschaft angenommen hat, ohne vorher eine Beibehaltungsgenehmigung (BBG) zu beantragen, hat automatisch die deutsche Staatsbürgerschaft gem. § 25 Abs. Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) verloren. Dadurch sind die Möglichkeiten einer späteren, auch dauerhaften Rückkehr nach Deutschland erheblich erschwert. Ebenso ist die Weitergabe der deutschen Staatsangehörigkeit an die eigenen Kinder dadurch ausgeschlossen.

Wiedereinbürgerung

Es besteht jedoch in derartigen Fällen die Möglichkeit, die deutsche Staatsbürgerschaft wiederzubekommen. Dies kann über die Wiedereinbürgerung ehemaliger deutscher Staatsbürger gem. § 13 StAG erreicht werden.

Wenn ein gebürtiger Deutscher seit dem 01.01.2000 die deutsche Staatsangehörigkeit gemäß § 25 Abs. 1 StAG verloren hat, ist eine Wiedereinbürgerung nach § 13 StAG möglich. Voraussetzung hierfür ist, unter anderem, dass zum Zeitpunkt der Annahme der fremden Staatsbürgerschaft die Voraussetzungen für die Erteilung einer Beibehaltungsgenehmigung (siehe: https://www.anwalt.de/rechtstipps/die-beibehaltungsgenehmigung-deutsche-staatsangehoerigkeit-behalten_067203.html) vorgelegen haben muss und nach wie vor Bindungen an Deutschland bestehen. Außerdem erforderlich sind: Deutschkenntnisse, die Sicherung des Lebensunterhalts und Straffreiheit.

Der Antrag

Da es sich bei der Wiedereinbürgerung um eine Ermessenentscheidung handelt, für die bei im Ausland lebenden ehemaligen Deutschen das Bundesverwaltungsamt zuständig ist, und die Bearbeitungszeit dort bei 2–3 Jahren liegt, empfiehlt es sich, den Antrag von Anfang an entsprechend den Anforderungen des Bundesverwaltungsamts zu gestalten, um die Erfolgschancen zu maximieren und Verzögerungen zu vermeiden. Einen Schwerpunkt des Antrags stellt die Begründung dar, die der Begründung eines Beibehaltungsantrags (siehe: https://www.anwalt.de/rechtstipps/die-beibehaltungsgenehmigung-deutsche-staatsangehoerigkeit-behalten_067203.html) gem. § 25 Abs. 2 StAG entspricht.

Rechtsanwalt & Fachanwalt für Steuerrecht Alexander Nadiraschwili, LL.M. (Sydney) ist u. a. auf das Aufenthalts- und Staatsangehörigkeitsrecht spezialisiert und verfügt über langjährige und umfangreiche Erfahrungen bei Wiedereinbürgerungsverfahren gem. § 13 StAG.


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