Wilde Ehe: Nach Trennung bleibt Zuwendung beim beschenkten Partner

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Nach einer Trennung gibt es nicht selten die Forderung nach Rückgabe von Geschenken. Doch handelt es sich um eine sogenannte Zuwendung, also ein Geschenk, das ein Partner im Hinblick auf die gemeinsame Lebensgemeinschaft zum Nutzen beider gemacht hat, hat er kein Recht auf Rückgabe. 

Das Paar lebte in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft. Sie schafften unter anderem einen Mini One nebst Winterreifen und Alufelgen für rund 6.000 Euro an. Nach der Trennung forderte der Mann seine Ex-Freundin schriftlich dazu auf, das Auto herauszugeben. 

Als die Frau das jedoch ablehnte, klagte er. Er behauptete, anlässlich ihrer Verlobung den Pkw gekauft und in Raten abbezahlt zu haben. Dies sei als Zuwendung im Hinblick auf die geplante Eheschließung erfolgt. So sollte seine Freundin auch nach dem Umzug in seine Eigentumswohnung noch bequem ihre Arbeitsstätte erreichen können. Der Kaufvertrag sei erst nachträglich auf die Frau ausgestellt worden.

Die Frau bestritt das. Das Auto habe sie mit ihrem Geld, finanziert. Darüber hinaus habe ihr Freund ihr altes Fahrzeug verkauft. Das Geld habe er dann auf ein neu eröffnetes Konto bei der Postbank eingezahlt.

Zuwendungen können nicht ohne weiteres zurückverlangt werden 

Der Mann hatte vor Gericht keinen Erfolg. Die Frau sei Alleineigentümerin des Autos – ob durch eigenen Kauf oder durch eine Zuwendung ihres Freundes sei dabei nicht entscheidend. Denn nach deutschem Recht könnten solche Zuwendungen, die ein Partner im Rahmen einer Ehe oder nichtehelichen Lebensgemeinschaft erhielte, nicht ohne weiteres zurückverlangt werden. 

Dies sei nur dann möglich, wenn die Zuwendung über das hinausgehe, was die Partner für das tägliche Zusammenleben benötigten und bei einem der Partner zur Bildung eines dauerhaften erheblichen Vermögenswerts führe.

Der Zuwendung liege die Vorstellung zugrunde, dass die Ehe Bestand haben werde, bzw. dass sie um der Ehe willen, zu deren Verwirklichung oder Ausgestaltung erbracht worden sei. Das könne auch auf nichteheliche Lebensgemeinschaften übertragen werden.

Zuwendungen würden den Empfänger eben nicht einseitig begünstigen, sondern sollten der Lebensgemeinschaft und damit auch dem Schenker selbst zugutekommen. Das sei hier der Fall: Das Fahrzeug sei angeschafft worden, damit die Frau nach dem Einzug in die Wohnung ihres Freundes ihren Arbeitsweg komfortabel hätte bestreiten können.

Landgericht Köln am 23. Juni 2017 (AZ: 3 O 280/16) 

(ARGE FamR im DAV)


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